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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 Sa 123/05
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| Schlagworte: |
Kündigungsschutzklage,AGB,Kündigung: Verdachtskündigung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen: |
2 Sa 123/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
19.07.2006 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Stuttgart |
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Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 21.06.2005 (Az.: 8 Ca 263/04) abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 16.04.2004 und 19.04.2004 nicht aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten
mit Schreiben vom 16.04.2004 ausgesprochenen außerordentlichen und mit Schreiben
vom 19.04.2004 vorsorglich ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zwischen den Parteien. |
| 2 |
Die am 13.07.1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern
unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 05.01.1998 bei der Beklagten,
einem Drogeriemarktunternehmen, als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt.
Aufgrund des letzten Anstellungsvertrages vom 04.09.2003 arbeitet die Klägerin
in der Verkaufsstelle D. in Teilzeit mit 10 Wochenstunden zu einer Vergütung
von monatlich 456,00 € brutto. |
| 3 |
Am 16.04.2004 wurde bei der Beklagten festgestellt, dass
die Tageseinnahmen der Verkaufsstelle D. vom 14.04. und 15.04.2004 in Höhe
von insgesamt 4.375,00 €, die in einem Tresor aufzubewahren waren, verschwunden
waren. Der genaue Zeitpunkt der Entnahme der beiden Tageseinnahmen konnte
von der Beklagten nicht ermittelt werden. In dem Zeitraum 14.04. bis 16.04.2004
hatten (jedenfalls) drei Mitarbeiterinnen in der Verkaufsstelle D., darunter
auch die Klägerin, abwechselnd für eine bestimmte Zeit den Tresorschlüssel
in Besitz. Die Klägerin hatte den Tresorschlüssel vom Abend des 15.04.2004
bis zum 16.04.2004 um 08.45 Uhr bei sich. Da nach einer mehrstündigen Befragung
aller drei Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle D. die Beklagte den genauen
Tathergang nicht klären konnte, bestand für die Beklagte ein Verdacht gegenüber
allen drei Mitarbeiterinnen. Deshalb sprach die Beklagte am 16.04.2004 gegenüber
allen drei Mitarbeiterinnen fristlose Kündigungen aus. |
| 4 |
Im Rahmen der Befragung u. a. der Klägerin am 16.04.2004
und des Entschlusses, das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen,
benutzte die Beklagte, vertreten durch die kündigungsberechtigte und stellvertretende
Verkaufsleiterin Frau K. und die Bezirksleiterin Frau F., ein Formularblatt.
Dieser Vordruck „S. /Fristlose Kündigung/V55 03/95“, den die Beklagte seit
längerer Zeit verwendet, sieht folgendermaßen aus: |
| 5 |
Dieses Formular füllte Frau K. am 16.04.2004 handschriftlich
mit den Personalien der Klägerin, der Kündigungsbegründung und dem Datum
aus und unterschrieb das Formular in der untersten Zeile „Unterschrift VL/BL“.
Dann übergab Frau K, die Kündigungserklärung der Klägerin, die in der Zeile
„Unterschrift Mitarbeiter“ unterschrieb. |
| 6 |
Am Abend des 16.04.2004 erstattete die Beklagte u. a. gegen
die Klägerin Strafanzeige. Mit Schreiben vom 29.04.2004 verlangte die Beklagte
von der Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß dem Anstellungsvertrag
in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. |
| 7 |
Im Betrieb, zu dem die Verkaufsstelle D. gehört, besteht
kein Betriebsrat. |
| 8 |
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kündigungen unwirksam
seien. Sie habe die Tageseinnahmen der Beklagten nicht entwendet. Es bestehe
auch kein begründeter Verdacht gegen sie. Sie habe den Klageverzicht am
16.04.2004 nach extremer Druckausübung auf sie unterzeichnet. Die Klägerin
hat diese Erklärung gemäß § 123 BGB angefochten und gemäß § 312 BGB widerrufen. |
| 9 |
Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt: |
| 10 |
1. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom
16.04.04, zugegangen am 16.04.04, rechtsunwirksam ist, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der
Kündigungsfrist am 16.04.04 hinaus weiter unverändert fortbesteht und die
Klägerin als Verkäuferin weiterzubeschäftigen ist. |
| 11 |
2. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung vom
19.04.04, zugegangen am 23.04.04, rechtsunwirksam ist, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der
Kündigungsfrist am 31.07.04 hinaus weiter unverändert fortbesteht und die
Klägerin als Verkäuferin weiterzubeschäftigen ist. |
| 12 |
3. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom
19.04.04, zugegangen am 23.04.04, rechtsunwirksam ist, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der
Kündigungsfrist am 23.04.04 hinaus weiter unverändert fortbesteht und die
Klägerin als Verkäuferin weiterzubeschäftigen ist. |
| 13 |
Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, |
| 14 |
die Klage abzuweisen. |
| 15 |
Die Beklagte hat vorgetragen, dass u. a. gegen die Klägerin
wegen des Verlustes des Geldbetrages ein erheblicher Verdacht bestehe und
deshalb das Vertrauensverhältnis zerstört worden sei. Im Übrigen habe die
Klägerin mit ihrer Unterschrift auf eine Klage gegen diese Kündigung verzichtet.
Da dieser Verzicht nach Zugang der Kündigung von der Klägerin erklärt worden
sei, sei dieser auch wirksam. |
| 16 |
Das Arbeitsgericht hat im am 21.06.2005 verkündeten Urteil
die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil insbesondere an, dass
das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 16.04.2004 aufgrund einer Unterschrift
der kündigungsberechtigten stellvertretenden Verkaufsleiterin formwirksam
sei. Die Klägerin habe dann nach Ausspruch der Kündigung mit ihrer Unterschrift
wirksam auf eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 16.04.2004
verzichtet. § 312 BGB sei vorliegend nicht anwendbar. Wegen der weiteren
Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen. |
| 17 |
Gegen dieses der Klägerin am 23.09.2005 zugestellte Urteil
richtet sich die am 24.10.2005, einem Montag, eingelegte und am 23.01.2006
innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausgeführte Berufung
der Klägerin. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin insbesondere
vor, dass die Kündigungserklärung der Beklagten vom 16.04.2004 bereits gemäß
§§ 623, 125 BGB formunwirksam sei, weil die Unterschrift der Beklagten nicht
an die Kündigungserklärung und Kündigungsbegründung anschließe. Die Kündigungserklärung
sei der Klägerin auch nicht vor deren „Unterschrift“ neben deren Erklärung
auf Klageverzicht gegen die Kündigung zugegangen. Für den Verzicht habe
die Klägerin auch keine Gegenleistung erhalten. Wegen des weiteren Vorbringens
der Klägerin im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung
in Bezug genommenen Schriftsätze vom 23.01.2006 und 05.05.2006 verwiesen.
|
| 18 |
Die Klägerin beantragt, |
| 19 |
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen
der Klägerin in erster Instanz zu erkennen. |
| 20 |
Die Beklagte beantragt, |
| 21 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 22 |
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt
insbesondere vor, dass das Kündigungsschreiben vom 16.04.2004 dem Schriftformerfordernis
entsprochen habe und die Klägerin nach Zugang dieser Kündigung wirksam einen
Klageverzicht erklärt habe. Die Klägerin habe die Klageverzichtserklärung
auch nicht wirksam angefochten. Ein Klageverzicht sei auch nach Inkrafttreten
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wirksam. Der Klageverzicht der Klägerin
stelle auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.
1 BGB dar, da die Beklagte im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin auf
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet habe. Die vorliegenden
Kündigungen seien als Verdachtskündigungen wirksam. Gegenüber der Klägerin
und ihren beiden Kolleginnen habe der erhebliche Verdacht bestanden, dass
diese Mitarbeiterinnen einen Betrag von 4.375,00 € unterschlagen haben.
Da eine der drei Mitarbeiterinnen das Geld entwendet habe, sei es der Beklagten
in einer Kleinst-Verkaufsstelle nicht zuzumuten, auch nur eine der drei
Mitarbeiterinnen weiterzubeschäftigen. Eine Verdachtskündigung gegenüber
alle drei Mitarbeiterinnen sei wirksam. Wegen des weiteren Vorbringens der
Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung
in Bezug genommenen Schriftsätze vom 02.02.2006, 10.04.2006 und 11.04.2006
verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
|
I. |
| 23 |
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der
Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind
Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst. |
|
II. |
| 24 |
In der Sache hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Die Verdachtskündigungen
der Beklagten sind unwirksam. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
ist auch der Klageverzichtsvertrag unwirksam. Die formularmäßige Verzichtserklärung
der Klägerin unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und stellt
im vorliegenden Fall eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar,
weil eine kompensatorische Gegenleistung der Beklagten fehlt. |
| 25 |
1. Der als Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG auszulegende
Antrag Ziffer 1 ist begründet, weil die Klägerin am 16.04.2004 nicht wirksam
auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat (1.1) und weil
die außerordentliche Kündigung nicht gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam ist
(1.2). |
| 26 |
1.1 Die Klägerin hat am 16.04.2004 nicht wirksam auf den
Kündigungsschutz verzichtet. |
| 27 |
Zwar kann ein Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch
den Arbeitgeber auf den Kündigungsschutz verzichten (ständige Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichtes, z. B. Urteil vom 25.09.1969 - 2 AZR 524/68 -
AP Nr. 36 zu § 3 KSchG; 03.05.1979 - 2 AZR 679/77 - AP Nr. 6 zu § 4 KSchG
1969). Für die erkennende Kammer steht auch fest, dass die Kündigungserklärung
der Beklagten vom 16.04.2004 dem Schriftformerfordernis gemäß §§ 623, 126
Abs. 1 BGB genügt. Die kündigungsberechtigte Mitarbeiterin der Beklagten
hat die Kündigungserklärung und Kündigungsbegründung unter schrieben. Der
Namenszug der kündigungsberechtigten Mitarbeiterin der Beklagten in der
untersten Zeile des Formulares bildet einen räumlichen Abschluss des Urkundentextes
(vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 126 Rdnr. 5 m. w. N.). Die
Kündigungserklärung der Beklagten ist der Klägerin mit Aushändigung des
Formulares auch zugegangen. |
| 28 |
Der nach Zugang der Kündigungserklärung von der Klägerin
erklärte Verzicht auf eine Klage gegen die Kündigung ist jedoch unwirksam,
weil die formularmäßige Verzichtserklärung nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 und der Einbeziehung des
Arbeitsrechtes in die AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 BGB) einer Inhaltskontrolle
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt und ohne kompensatorische Gegenleistung
der Beklagten eine unangemessene Benachteiligung darstellt. |
| 29 |
1.1.1 Der Klageverzicht ist in einem von der Beklagten vorgelegten
Formular enthalten, so dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
(AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Derartige Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers sind gemäß § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist die Benachteiligung,
wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne
von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
z. B. Urteil vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98 - NJW 2000, 1110, 1112). Eine
formularmäßige Verzichtserklärung ohne kompensatorische Gegenleistung stellt
deshalb in der Regel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist deshalb unwirksam (ganz überwiegende Meinung
zur Rechtslage seit 01.01.2002 - insbesondere zu Ausgleichsquittungen, in
denen derartige Verzichtserklärungen enthalten sind: LAG Schleswig-Holstein
24.09.2003 - 3 Sa 6/03 - NZA-RR 2004, 74; LAG Hamburg 29.04.2004 - 1 Sa
47/03 - NZA-RR 2005, 151; LAG Düsseldorf 13.04.2005 - 12 Sa 154/05 - DB
2005, 1463; Reinecke, DB 2002, 583, 586; Preis, Sonderbeilage zur NZA Heft
16/2003, 19, 29; Erfurter Kommentar - Preis, 6. Auflage, §§ 305 bis 310
Rdnr. 74 b, 96). |
| 30 |
1.1.2 Eine Gegenleistung der Beklagten für den Klageverzicht
der Klägerin ist weder dargetan noch ersichtlich. Von einer kompensatorischen
Gegenleistung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Beklagte vor der
Unterschrift der Klägerin und damit dem Klageverzichtsvertrag der Klägerin
Gegenleistungen versprochen hätte. Eine Vereinbarung über derartige Gegenleistungen
vor dem Klageverzichtsvertrag hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Soweit
die Beklagte vorgetragen hat, sie habe im Hinblick auf den Klageverzicht
der Klägerin auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet,
hat sie weder dargetan, dass sie dies der Klägerin als Gegenleistung angeboten
hatte noch dass dies vor Abschluss des Klageverzichtsvertrages geschehen
ist. Dagegen hat die Beklagte noch am 16.04.2004 u. a. gegen die Klägerin
Strafanzeige erstattet und mit Schreiben vom 29.04.2004 eine Vertragsstrafe
geltend gemacht. |
| 31 |
Die Klägerin hat deshalb nicht wirksam auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichtet. |
| 32 |
1.2 Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.04.2004
ist unwirksam. |
| 33 |
Die Beklagte begründet die außerordentliche Kündigung mit
dem Verdacht u. a. gegen die Klägerin wegen der Entwendung der Tageseinnahmen
vom 14. und 15.04.2004. |
| 34 |
Eine (außerordentliche) Verdachtskündigung kann gerechtfertigt
sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen,
die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren
Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere
dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (ständige Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil 05.04.2001 - 2 AZR 217/00 - AP Nr.
34 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 10.02.2005 - 2 AZR 189/04
- AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969). Der Verdacht muss schwerwiegend sein (BAG
10.02.2005 a.a.O.: „Dringender Verdacht“ [B I. 4. der Gründe]). |
| 35 |
Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze zur Verdachtskündigung
steht für die erkennende Kammer fest, dass der vorgetragene Sachverhalt
nicht ausreicht, einen starken oder gar dringenden Verdacht gegen die Klägerin
wegen der Entwendung der Tageseinnahmen zu begründen. Da auch die Beklagte
von einer Mittäterschaft der drei Mitarbeiterinnen der Beklagten nicht ausgeht
und nicht dargetan hat, steht nur fest - wenn man den Vortrag der Beklagten
als wahr unterstellt, dass nur drei Mitarbeiterinnen Zugang zum Tresorschlüssel
gehabt haben - dass eine der drei Mitarbeiterinnen die Tageseinnahmen entwendet
hat. Damit besteht für eine Täterschaft der Klägerin ein Verdachtsgrad von
33,3 %. Ein Verdachtsgrad in dieser Höhe ist weder stark, schwerwiegend
noch dringend und rechtfertigt keine außerordentliche Verdachtskündigung.
|
| 36 |
2. Auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte ordentliche
Kündigung vom 19.04.2004 zum 31.07.2004 ist sozial ungerechtfertigt und
damit unwirksam. Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt
auch keine ordentliche Verdachtskündigung. |
|
III. |
| 37 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m.
§ 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen hat. |
| 38 |
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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