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Arbeitsrecht aktuell: 03/07 Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen




Ein Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft - es besteht kein Widerrufsrecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 177/03

Im Jahre 2002 und 2003 war in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung aufgrund der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen des BGB ("Schuldrechtsmodernisierung") streitig, ob der Arbeitnehmer nach der geänderten Gesetzesfassung ein Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen hat.

Ein solches Recht wurde vor allem für diejenigen Fälle diskutiert, in denen der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an seinem Arbeitsplatz "überrumpelt" oder "bedrängt" wurde.

Das Widerrufsrecht war bislang im Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften enthalten und ist durch die Schuldrechtsreform in § 312 BGB neue Fassung geregelt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden, ob dem tatsächlich so ist.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Die einschlägige Vorschrift (§ 312 Abs.1 Nr.1 BGB) lautet:

"Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung (....) bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."

Wesentliche Konsequenz eines solchen Widerrufsrechts wäre, daß der Arbeitnehmer weit häufiger, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall ist, die rechtliche Möglichkeit hätte, von einem Aufhebungsvertrag, zu dem er vom Arbeitgeber durch Gespräche an seinem Arbeitsplatz gedrängt wurde, loszukommen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr über die Frage entschieden, ob der Arbeitnehmer ein solches Recht zum Widerruf eines Aufhebungsvertrags nach § 312 Abs.1 Nr.1 BGB hat.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Klägerin in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war seit 1988 im Hotelbetrieb der Beklagten als Spülerin beschäftigt. Sie unterzeichnete am 28.01.2002 im Büro des Geschäftsführers einen von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag, nach dem ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2002 enden sollte. Am 07.03.2002 widerrief sie ihre Erklärung. Dabei vertrat sie die Auffassung, sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer "Überrumpelungssituation" befunden. Mit ihrer Klage hat Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages begehrt und dabei die Meinung vertreten, der von ihr erklärte Widerruf sei nach § 312 BGB wirksam.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urteil vom 30.10.2002, 7 Sa 386/02) hielten den Widerruf für unwirksam und wiesen die Klage daher ab.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags verneint.

Zur Begründung wird argumentiert, daß der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312 keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen erfasse. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen nach Ansicht des BAH im allgemeinen nicht dem Anwendungsbereich dieses Paragraphen. Sie werden nämlich, so das Bundesarbeitsgericht, nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft untypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr gerade der Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als "besonderer Vertriebsform" zugrunde liegt, kann deshalb nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Rede sein.

Das Bundesarbeitsgericht konnte daher die weiteren Streitfragen offenlassen, ob der Arbeitnehmer überhaupt als "Verbraucher" im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist und ob ein ohne Abfindung geschlossener arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag überhaupt eine "entgeltliche Leistung" zum Vertragsgegenstand hat.

das gesamte Urteil


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Letzte Überarbeitung: 9. Februar 2012

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