|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
|
 |

|
Arbeitnehmer muss Drohung nachweisen
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
19.07.2010. Eine fristlose Kündigung, d.h. eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, bringt den betroffenen Arbeitnehmer rechtlich in eine so schlechte Situation, dass er durch einen Prozess keine nennenswerten Risiken mehr eingeht. Arbeitgeber wissen das und fürchten die damit verbundenen langen, teuren Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang. Gern wird daher als Alternative zur Kündigung ein Aufhebungsvertrag vorgeschlagen und der Arbeitnehmer - nicht selten mit gewissem Druck - zur Unterzeichnung bewegt. Ist ein solcher Vertrag erst einmal unterschrieben, gibt es nur in seltenen Fällen noch Möglichkeiten, von dem teilweise katastrophalen Inhalt weg zu kommen. Eine Chance bietet die "Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung" - doch der Arbeitnehmer muss diese beweisen. Praktisch gelingt der Nachweis äußerst selten: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
|
Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts gravierender Pflichtverstöße fristlos kündigen, muss er mit Gegenwehr rechnen. Denn durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann der fristlos gekündigte Arbeitnehmer seine Rechtsposition nur verbessern, aber kaum jemals verschlechtern, so dass eine fristlose Kündigung in der Regel ein arbeitsgerichtliches Nachspiel mit sich bringt.
Um dieses Risiko einer Eskalation des Streits und einer letztlich oft unvermeidlichen Abfindungszahlung zu begrenzen, bieten Arbeitgeber als Alternative zu einer von ihnen angedrohten Kündigung oft Aufhebungsverträge an. Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Vertragsparteien sinnvoll sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer genügend Zeit zum Überlegen hat und vor Vertragsschluss eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen kann. Droht der Arbeitgeber dagegen mit einer außerordentlichen Kündigung und drängt den Arbeitnehmer zu einer raschen, oft überstürzten Unterschrift, sind die Inhalte des Aufhebungsvertrags aus Arbeitnehmersicht oft katastrophal schlecht. Die Nachteile für den Arbeitnehmer reichen von einer Verkürzung der Kündigungsfristen über die zu erwartende Sperrzeit bis hin zum vollständigen Verzicht auf eine Abfindung und der Aussicht auf ein schlechtes Zeugnis.
Ist ein Aufhebungsvertrag einmal abgeschlossen, wird der Arbeitgeber eine Kündigung nicht mehr aussprechen, da er sein Ziel einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erreicht hat. Eine Kündigungsschutzklage kommt daher für den Arbeitnehmer nicht in Betracht. Somit bleibt als letztes Mittel für den Arbeitnehmer nur die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen einer vom Arbeitgeber verübten „widerrechtlichen Drohung“ im Sinne von § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung darf der Arbeitgeber aber mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn „ein vernünftiger Arbeitgeber“ eine solche Kündigung in der gegebenen Situation ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Im Ergebnis muss daher der Arbeitnehmer, wenn er einen Aufhebungsvertrag mit Blick auf die beim Abschluss gegebenen Drucksituation anficht und der Arbeitgeber an der Wirksamkeit des angefochtenen Aufhebungsvertrags festhält, vor Gericht nachweisen, dass der Arbeitgeber ihm eine Kündigung angedroht hat und dass diese Kündigung unwirksam gewesen wäre.
Wie schwer ein solcher Nachweis in der Praxis ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09).
Die Arbeitnehmerin war seit über neun Jahren als Pflegehelferin beschäftigt und mit der Betreuung von Senioren befasst. Ihr Arbeitgeber hegte auf der Grundlage entsprechender Hinweise anderer Arbeitnehmer den Verdacht, dass die Pflegehelferin Gewalt gegenüber den Senioren ausgeübt hatte. Die Pflegehelferin bestritt die Vorwürfe.
Der Arbeitgeber teilte ihr daraufhin in einem Personalgespräch am 25.02.2008 mit, dass er sich zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gezwungen sehe. Als Alternative dazu bot er einen Aufhebungsvertrag an. Dem stimmte die Pflegehelferin zu. Sie wurde daraufhin gebeten, etwa 20 Minuten vor der Tür des Einrichtungsleiters zu warten. Dann kehrte dieser mit dem Auflösungsvertrag zurück und die Pflegehelferin unterzeichnete ihn.
Im Aufhebungsvertrag war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung vereinbart. Außerdem enthielt er eine Generalquittung, der zufolge sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten. Der Aufhebungsvertrags hatte eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug gemäß § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Folge.
Zwei Tage nach Abschluss des Aufhebungsvertrags erklärte die Arbeitnehmerin, die inzwischen einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, die Anfechtung des Auflösungsvertrags, da der Arbeitgeber ihrer Meinung nach in widerrechtlicher Weise mit einer fristlosen Kündigung gedroht hatte. Da der Arbeitgeber an der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung festhielt, erhob die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Neumünster Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 04.03.2009, 1 Ca 252b/08).
Auch vor dem LAG Schleswig-Holstein hatte die Pflegehelferin keinen Erfolg. Der Grund für ihr Unterliegen war die infolge des Aufhebungsvertrags bestehende Darlegungs- und Beweislast.
Da der Aufhebungsvertrag nämlich einmal abgeschlossen war, musste nicht etwa der Arbeitgeber die Berechtigung der von ihm erhobenen Vorwürfe nachweisen. Einen solchen Nachweis müsste er nur führen, wenn er einseitig, d.h. im Wege einer Kündigung, das Arbeitsverhältnis hätte beendet wollen. Da aber keine Kündigung, sondern ein Aufhebungsvertrag im Raum stand, musste die Pflegekraft beweisen, dass sie zu Vertragsabschluss durch widerrechtliche Drohung gedrängt worden war.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung nicht jede arbeitgeberseitige Androhung einer fristlosen Kündigung als widerrechtlich anzusehen. Eine Kündigungsandrohung ist nur widerrechtlich, wenn der Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Abschluss des Aufhebungsvertrags vernünftigerweise nicht ausgereicht hätte, eine fristlose Kündigung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Da im vorliegenden Fall allerdings mehrere Arbeitnehmer der Pflegehelferin erhebliche Pflichtverstöße zur Last gelegt hatten, konnte der Arbeitgeber hier den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zurecht in Erwägung ziehen.
Fazit: Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit, sich von einem einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag durch Anfechtung zu lösen, nur unter sehr engen Voraussetzungen. Arbeitgeber stehen daher immer wieder in der Versuchung, Arbeitnehmer in kurzfristig anberaumten Personalgesprächen zu überrumpeln.
Die Kölner Professoren Henssler und Preis schlagen daher in ihrem Entwurf zu einem Arbeitsvertragsgesetz mit gutem Grund ein frei auszuübendes Widerrufsrecht vor (§ 134 des Gesetzesentwurfs). Bis zu einer solchen, derzeit auf absehbare Zeit wenig wahrscheinlichen Gesetzesänderung gilt: Wer als Arbeitnehmer vorschnell einen Aufhebungsvertrag mit einem für ihn ungünstigem Inhalt abschließt, dem ist später nur selten zu helfen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|