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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 AZR 177/03
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| Schlagworte: |
Aufhebungsvertrag |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
2 AZR 177/03 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
27.11.2003 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Landesarbeitsgericht Brandenburg |
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Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg
vom 30. Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung und eines Aufhebungsvertrages. |
| 2 |
Die Klägerin war seit dem 7. April 1998 als Spülhilfe bei
der Beklagten, die ein Hotel betreibt, beschäftigt. Seit Juli 2001 war sie
ununterbrochen arbeitsunfähig krank. |
| 3 |
Am 29. Januar 2002 erhielt die Klägerin vom Geschäftsführer
der Beklagten in dessen Büro ein Kündigungsschreiben, mit dem das Arbeitsverhältnis
zum 28. Februar 2003 gekündigt wurde. Unter dem gleichen Datum unterzeichneten
die Parteien einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem
Einverständnis zum 28. Februar 2002 beendet werden sollte. Ob zunächst die
Kündigung ausgehändigt oder der Aufhebungsvertrag unterzeichnet worden ist,
ist zwischen den Parteien streitig. |
| 4 |
Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 7. März 2002 den
Aufhebungsvertrag. |
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Mit ihrer am 13. Februar 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
gewandt. Sie hat geltend gemacht, die Küchenchefin habe sie mit dem Bemerken,
es gehe um die Kündigung, aufgefordert, in das Büro des Geschäftsführers
zu kommen. Dort sei ihr der vorgefertigte Aufhebungsvertrag mit dem Hinweis
vorgelegt worden, sie könne so eine Kündigung wegen Krankheit vermeiden.
Erst nach der Unterschriftsleistung sei ihr die Kündigung ausgehändigt worden.
Sie sei überrumpelt worden. Hätte sie von der Kündigungsabsicht der Beklagten
Kenntnis gehabt, hätte sie sich darauf einstellen können und den Aufhebungsvertrag
nicht unterzeichnet. Ihr stehe deshalb ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des
§ 312 BGB zu. |
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt, |
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch
die Kündigung vom 28. Januar 2002 beendet worden ist, sondern unverändert
über den 28. Februar 2002 hinaus fortbesteht, |
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2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte
zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen entsprechend des sachlichen
Tätigkeitsbereiches ihres geltenden Anstellungsvertrages in der Fassung
vom 6. April 1998 weiterzubeschäftigen. |
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund des wirksamen
Aufhebungsvertrags beendet. Die Klägerin könne ihn nicht widerrufen. § 312
BGB nF finde auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine Anwendung. Die
Aufhebung sei vereinbart worden, um einen arbeitsgerichtlichen Streit zu
vermeiden. Die Klägerin habe im Januar 2002 mitgeteilt, sie könne längere
Zeit nicht mehr arbeiten, sie wolle aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Daraufhin habe man den Termin für das Gespräch vereinbart. Im Termin sei
der Klägerin das Kündigungsschreiben wunschgemäß überreicht und anschließend
der Aufhebungsvertrag unterzeichnet worden. |
| 10 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. |
Entscheidungsgründe |
| 11 |
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis
der Parteien ist durch den Aufhebungsvertrag vom 28. Januar 2002 rechtswirksam
zum 28. Februar 2002 beendet worden. |
| 12 |
A. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen angenommen,
das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei durch den Aufhebungsvertrag zum 28.
Februar 2002 aufgelöst worden. Die Klägerin habe ihn nicht wirksam widerrufen.
Der im Januar 2002 geschlossene Aufhebungsvertrag unterfalle nach Art. 229
§ 5 EGBGB schon nicht den Neuregelungen des BGB. Für Altverträge gelte das
BGB in seiner bisherigen Fassung als Ganzes, dh. sowohl für die Durchführung
als auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unabhängig davon stehe
der Klägerin auch deshalb kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1, § 355 BGB
nF zu, weil § 312 BGB nF nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte
grundsätzlich nicht auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anwendbar sei.
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| 13 |
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der
Begründung. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt,
dass der Aufhebungsvertrag vom 28. Januar 2002 das Arbeitsverhältnis rechtswirksam
beendet hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die
gesetzlichen Neuregelungen der §§ 312 ff. BGB nF zwar schon anwendbar. Die
Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nach § 312 Abs. 1, § 355 BGB
nF liegen jedoch nicht vor. |
| 14 |
I. Die gesetzlichen Neuregelungen der § 312 Abs. 1, § 355
BGB nF finden Anwendung. |
| 15 |
1. Nach Art. 229 § 5 EGBGB sind zwar auf Schuldverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das BGB, das Gesetz über den
Widerruf von Haustürgeschäften etc., soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. |
| 16 |
a) Die gesetzliche Bestimmung entspricht der den Art. 170
und Art. 232 § 1 EGBGB zugrunde liegenden allgemeinen intertemporalen Grundregel,
dass ein Rechtsverhältnis nur dem im Zeitpunkt seiner Entstehung gültigen
Recht unterfällt (BAG 14. Dezember 1995 - 8 AZR 878/94 - AP AGB-DDR § 267
Nr. 1 = EzA AGB-DDR § 267 Nr. 1; BGH 27. Mai 1999 - VII ZR 245/97 - NZG
1999, 1179, 1181; 18. Oktober 1965 - II ZR 36/64 - BGHZ 44, 192, 194; 11.
November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 394; AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB
Art. 229 § 5 Rn. 2; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1; Staudinger/Rauscher
EGBGB Art. 232 § 1 Rn. 1; Heß Intertemporales Privatrecht Tübingen 1998
S. 143; Heß NJW 2002, 253, 254). Die Anknüpfung an die lex prior will zum
einen das subjektive Vertrauen der Parteien schützen, die das Schuldverhältnis
einem bekannten Sachrecht unterstellt haben. Zum anderen soll verhindert
werden, dass erworbene Vertragsrechte durch eine Gesetzesänderung entzogen
werden (zusammenfassend: Heß aaO S. 143). Erfolgt eine spätere Gesetzesänderung,
hat sie grundsätzlich keine rückwirkende Kraft, es sei denn, der Gesetzgeber
hat dies ausdrücklich angeordnet (MünchKomm/Heinrichs EGBGB Art. 170 Rn.
7 ff.). Eine solche Rückwirkung sieht aber Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für
Dauerschuldverhältnisse vor. Danach gilt Satz 1 des § 5 des Art. 229 EGBGB
mit der Maßgabe, dass an Stelle der im Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1.
Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden
Fassung anzuwenden ist. Dementsprechend werden auch die "alten" Dauerschuldverhältnisse
dem neuen Recht unterstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass altes
und neues Recht auf unbestimmte Zeit parallel gilt (BT-Drucks. 14/6040 S.
273). Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten
Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs Art. 229 BGB § 5 EGBGB Rn.
7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung
erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung. Diese gesetzliche Ausgestaltung entspricht
der aus zahlreichen Übergangsbestimmungen bekannten Regelanknüpfung, nach
der Dauerschuldverhältnisse regelmäßig gewandelt werden (Heß aaO S. 147;
Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1). |
| 17 |
b) Das bedeutet zunächst, dass bis zum 31. Dezember 2002
das alte Recht anzuwenden war. Diese Anwendung betrifft grundsätzlich das
gesamte Schuldverhältnis (AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30;
Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 5; MünchKomm/Heinrichs Art.
232 § 1 EGBGB Rn. 11; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 Rn. 52; Heß Intertemporales
Privatrecht Tübingen 1998aaO S. 144; ders. NJW 2002, 253, 255; Armbrüster/Wiese
DStR 2003, 334, 336; vgl. auch BGH 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - DtZ
1996, 140, 141). Die bisherigen Vorschriften gelten daher sowohl für die
Entstehung des Schuldverhältnisses (beispielsweise die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes)
als auch für dessen Inhalt weiter (vgl. insbesondere AnwKomm-BGB/Mansel
EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn.
7; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 13; Heß aaO S. 144; beispielsweise
BGH 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 394). |
| 18 |
c) Etwas anderes gilt jedoch für neue von außen auf das Schuldverhältnis
einwirkende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände
(BGH 18. Juni 1993 - V ZR 47/92 - BGHZ 123, 58, 63; 13. Juni 1995 - IX ZR
137/94 - BGHZ 130, 76, 83; 27. Mai 1999 - VII ZR 245/97 - NZG 1999, 1179,
1181; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs
Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn.
91; Heß Temporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 146 mwN). Die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr
solche Umstände, die das Schuldverhältnis nachträglich verändern. In einem
solchen Fall gilt das neue Recht des BGB (vgl. AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB
Art. 229 § 5 Rn. 31; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 8; MünchKomm/Heinrichs
Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14; Heß NJW 2002, 253, 255; BGH 27. Mai 1999 aaO).
Zu derartigen Umständen zählt insbesondere eine nachträgliche Vereinbarung
über die Beendigung des zugrunde liegenden Vertrages (BGH 27. Mai 1999 aaO;
Palandt/Heinrichs aaO Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7). |
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2. Da der am 28. Januar 2002 geschlossene Aufhebungsvertrag
das Arbeitsverhältnis nachträglich verändert hat, war das BGB in der neuen
Fassung anwendbar. Es ist nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages,
sondern auf den der Aufhebungsvereinbarung abzustellen. Sie ist nicht bereits
in der inneren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses - unmittelbar - angelegt,
sondern tritt - zusätzlich - von außen auf Grund weiterer Willensakte hinzu
und verändert das Schuldverhältnis nachträglich (im Ergebnis ebenso Mengel
BB 2003, 1278, 1279; aA LAG Köln 18. Dezember 2002 - 8 Sa 979/02 - NZA-RR
2003, 406). Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der "actus contrarius"
unterfalle stets dem alten Recht und werde nicht von der Regelung des Art.
229 § 5 Satz 2 EGBGB erfasst, rechtfertigt im Hinblick auf die genannten
intertemporalen Grundregeln einerseits und die Ausgestaltung des Übergangsrechts
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes andererseits kein anderes Ergebnis. |
| 20 |
II. Der Klägerin steht jedoch ein Widerrufsrecht nach §§
312, 355 BGB nF nicht zu. 211. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nF ist ein Verbraucher
an seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist
und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Nach § 312 Abs.
1 BGB nF steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB nF bei
einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine
entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
durch mündliche Verhandlung ua. an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist
(Haustürgeschäft), zu. |
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2. Der vorliegende Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft
iSd. § 312 Abs. 1 BGB. |
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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin
iSd. § 312 Abs. 1 iVm. § 13 BGB ist (ablehnend zur Verbrauchereigenschaft
des Arbeitnehmers: Bauer NZA 2002, 169, 171; Bauer/Koch DB 2002, 42, 44;
Henssler RdA 2002, 129, 133 f.; Hromadka NJW 2002, 2523, 2524; Lieb FS Ulmer
S. 1231, 1236; Löwisch NZA 2001, 465, 466; Reichhold ZTR 2002, 202, 203;
Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2155; bejahend: beispielsweise Kittner/Zwanziger/Bachner
ArbR § 104 Rn. 81; ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Boemke DB 2002, 96,
97; Gotthardt Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform München 2002 Rn.
173; Grundstein FA 2003, 41, 42; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003, 19,
23 f.; Reinecke DB 2002, 583, 587; Reuter in Eckart /Delbrück Reform des
deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 105; Singer RdA 2003, 194,
195). Auch kann dahinstehen, ob die Beendigungsvereinbarung überhaupt -
oder nur bei Zahlung einer Abfindung oä. - eine entgeltliche Leistung im
Sinne der Norm zum Gegenstand hat oder es sich vielmehr um ein nicht von
der Norm erfasstes Verfügungsgeschäft handelt (eine entgeltliche Leistung
- unter Hinweis auf den "actus contrarius" - bejahen Gotthardt aaO Rn.177;
Hümmerich/Holthausen NZA 2002, 173, 178; Löwisch FS Wiedemann S. 316; Schleusener
NZA 2002, 949, 951; vgl. auch Kittner/Zwanziger/Bachner aaO § 104 Rn. 83
f. mwN; ablehnend beispielsweise LAG Rheinland Pfalz 23. Juli 2003 - 9 Sa
444/03 - aaO; Bauer NZA 2002, 169, 170; Lieb aaO S. 1238; Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 2153, 2159; Reuter aaO S. 108). |
| 24 |
b) Jedenfalls handelt es sich bei dem Aufhebungsvertrag der
Parteien um kein Haustürgeschäft. Zwar ist der Vertrag "am Arbeitsplatz"
im Sinne der Norm abgeschlossen worden und scheint der Wortlaut des § 312
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF auf den ersten Blick auch einen im Betrieb des
Arbeitgebers abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zu erfassen (so im Ergebnis:
Hümmerich Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag 2003 § 9 Rn. 258; Hümmerich/Holthausen
NZA 2002, 173, 178; Schleusener NZA 2002, 949, 951). Der Begriff des Arbeitsplatzes
im Sinne der Bestimmung wird allgemein weit verstanden und umfasst das gesamte
Betriebsgelände einschließlich der Personalabteilung (Palandt/Heinrichs
BGB § 312 Rn. 11; Thein in Henssler/Graf von Westphalen Praxis der Schuldrechtsreform
§ 312 Rn. 23; AnwKomm-BGB-Ring § 312 Rn. 15; Bauer NZA 2002, 169, 171).
Aus der Systematik des Gesetzes, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte
ergibt sich jedoch - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat
- ein anderes Ergebnis. |
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aa) Es widerspricht der Gesetzessystematik § 312 BGB nF auf
arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anzuwenden. Das Haustürwiderrufsrecht
nach §§ 312 ff. BGB nF ist vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht
(Preis aaO S. 24). Es findet nur auf "besondere Vertriebsformen" Anwendung.
Auf Verträge, die - wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag
- keine Vertriebsgeschäfte sind, findet das gesetzliche Widerrufsrecht keine
Anwendung (ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Bauer NZA 2002, 169, 171;
Brors DB 2002,2046,2048; Henssler RdA 2002, 129, 135; Kienast/Schmiedl DB
2003, 1440, 1442; Lieb FS Ulmer S. 1238; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003
S. 19, 30; Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden
2003, 99, 108; Reichhold ZTR 2002, 202, 204; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153;
Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch § 122 Rn. 2; Stahlhacke/Preis/Vossen
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 34; Schwerdtner
FS Honsell S. 371, 377; LAG Hamm 1. April 2003 - 19 Sa 1901/02 - NZA RR
2003, 401, 402). |
| 26 |
(1) § 312 BGB nF steht im Zweiten Buch des BGB, Abschnitt
3, Titel 1, Untertitel 2. Der Untertitel 2 ist überschrieben mit "Besondere
Vertriebsformen". Neben dem Haustürgeschäft werden in diesem Untertitel
die Fernabsatzverträge und der elektronische Geschäftsverkehr - also besondere
Vertriebsformen - zusammengefasst und geregelt. Unter die genannten Vertriebsformen
fallen aber weder der Arbeits- noch der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag,
da der in den Normen genannte Verbraucher Empfänger einer entsprechenden
Ware bzw. Dienstleistung sein muss (Reuter in Eckart/Delbrück Reform des
deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 108). |
| 27 |
(2) Der Untertitel 2 dient der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie
85/577/EWG für die Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten
von ihr erfasst werden, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes
gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung
eingeht (EuGH 17. März 1998 - Rs C 45/96 - EuGHE I 1998, 1199). Dem Gesetz
lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber
bei der Umsetzung der Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch
arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge dem Widerrufsrecht unterstellen wollte.
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| 28 |
(3) Weiter folgt aus § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB nF, dass nur
- bestimmte - Vertriebsgeschäfte in §§ 312 ff. BGB nF gemeint sein können,
wenn nämlich die Ausübung des Widerrufsrechts von einem Mindestbetrag von
40,00 EUR abhängig gemacht wird. |
| 29 |
(4) Im Übrigen hat der Gesetzgeber, anders als beispielsweise
in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nF, im Untertitel 2 eine Anwendung der gesetzlichen
Regelungen auf das Arbeitsrecht nicht angeordnet. |
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(5) Schließlich kommt hinzu, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht
nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung
sich nicht mit dem Beschleunigungsinteresse in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten,
wie es beispielsweise in §§ 4, 7 KSchG, § 17 TzBfG zum Ausdruck kommt, vereinbaren
ließe (Bauer NZA 2002, 169, 172; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2154; aA
Hümmerich AnwBl 2002, 671, 678). |
| 31 |
bb) Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Ausdehnung
und Anwendung des gesetzlichen Widerrufsrechts auf den arbeitsrechtlichen
Aufhebungsvertrag. |
| 32 |
(1) Der Senat hatte in seinen Entscheidungen vom 30. September
1993 (- 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281, 289) und vom 14. Februar 1996 (- 2
AZR 234/95 - NZA 1996, 811, 812) eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers
verneint (§ 242 BGB), wenn dieser dem Arbeitnehmer weder das Gesprächsthema
eines Aufhebungsgesprächs mitgeteilt noch ihm eine Bedenkzeit eingeräumt
hatte. Nach dem bisher geltenden Recht würde dies nach Ansicht des Senats
auf eine unzulässige Gewährung eines gesetzlich nicht geregelten Rücktritts-
oder Widerrufsrechts und damit auf eine unzulässige Rechtsfortbildung hinauslaufen.
Die Kenntnis des Gesetzgebers von dieser Rechtsprechung kann unterstellt
werden. Erstreckt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Rechtslage
das zivilrechtliche Widerrufsrecht weder ausdrücklich auf Arbeitsverhältnisse
noch schafft er klare Fristen für dessen Ausübung durch den Arbeitnehmer,
so deutet alles darauf hin, dass er den arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag
nicht in den Anwendungsbereich des § 312 BGB nF einbezogen hat und einbeziehen
wollte. Dies gilt um so mehr, als das in der BGB-Informationspflichten-Verordnung
(BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des
§ 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei arbeitsrechtlichen
Aufhebungsverträgen nicht passt. |
| 33 |
(2) Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass nur die
drei besonderen Vertriebsformen - Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag und
elektronisch abgeschlossene Verträge - vom Untertitel 2 erfasst werden sollten.
Mit dem Untertitel 2 sollte erstens die bisher in einzelnen Gesetzen geregelte
Materie zur Erleichterung der praktischen Rechtsanwendung zusammengefasst
werden. Zum zweiten sollte die geregelte Materie systematisiert werden,
um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Diese Ziele sprechen eindeutig dafür,
lediglich die bisher bekannten und genannten besonderen Vertriebsformen
in §§ 312 ff. BGB nF zu regeln. Schließlich sollte der Untertitel 2 auf
alle Schuldverhältnisse ausstrahlen, bei denen Verträge außerhalb von Ladengeschäften
angebahnt und abgeschlossen werden. Die ausdrückliche, nachfolgende Bezugnahme
auf Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr macht
aber deutlich, dass der Gesetzgeber mit der genannten "Ausstrahlungswirkung"
nur die im Gesetz genannten und nicht andere, nicht erwähnte Schuldverhältnisse
in völlig anderen Rechtsmaterien gemeint und nur für diese speziellen Vertragstypen
ein Widerrufsrecht schaffen wollte. |
| 34 |
(3) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber - anders als beim Haustürwiderrufsgesetz,
das ohne substantielle Änderungen in das BGB eingefügt worden ist (Palandt-Heinrichs
BGB § 312 Rn. 1) - an anderer Stelle nämlich bei der Eingliederung des AGB-Gesetzes
in das BGB durch den Wegfall der Bereichsausnahme deutlich gemacht hat,
dass bestimmte Regelungen des BGB nunmehr auf die Arbeitsverhältnisse erstreckt
werden sollen. So hat er neben der ausdrücklichen Regelung in § 310 Abs.
4 BGB nF auch in den Materialien zu §§ 474 ff. BGB nF darauf verwiesen,
dass Personen nicht deshalb aus dem Verbraucherbegriff ausgenommen werden
sollen, weil sie eine Sache kaufen, die sie in ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer
benötigen, und zwar auch dann nicht, wenn Verkäufer der Arbeitgeber ist
(BT-Drucks. 14/6040 S. 243). |
| 35 |
cc) Schließlich sprechen entscheidend der Sinn und Zweck
der Regelung des § 312 BGB nF gegen eine Anwendung des Widerrufsrechts auf
arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist eine dem Haustürgeschäft vergleichbare Situation beim Abschluss eines
Aufhebungsvertrags im Betrieb grundsätzlich nicht gegeben. |
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(1) Die §§ 312 ff. BGB nF dienen dem Verbraucherschutz. Sie
sollen den Verbraucher vor dem mit dem Direktvertrieb verbundenen Gefahren
schützen. Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss
eines Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit
und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen
bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90
- NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109,127,
133). Andererseits soll er durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB nF aber
nicht schlechthin vor unvernünftigen oder für ihn ungünstigen Rechtsgeschäften
geschützt werden. Dies wird schon daran deutlich, dass beispielsweise ein
Widerrufsrecht bei Geschäften am Arbeitsplatz nicht besteht, wenn die Verhandlung
auf eine Initiative des Verbrauchers zurückgeht (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB
nF). |
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(2) Den in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB nF enumerativ
aufgeführten Haustürgeschäften ist eine bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsart
gemeinsam. Dies macht schon der gesetzliche Untertitel 2 "Besondere Vertriebsformen"
deutlich. Den gesetzlichen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die Vertragsschlusssituation
außerhalb von Geschäftsräumen, dh. außerhalb fester - für den Verbraucher
öffentlich zugänglicher - Verkaufs- und Ladenräume stattfindet (BT-Drucks.
14/6040 S. 166; zum Ganzen: HK-BGB/Schulte/Nölke § 312 Rn. 7). Der Erfolg
der in § 312 BGB nF genannten Rechtsgeschäfte basiert für den Anbieter im
Wesentlichen auf der für den Vertragsschluss besonderen Situation, in der
dem Verbraucher suggeriert wird, es handele sich um ein beschränktes Angebot,
das nur sofort angenommen werden könne (Brors DB 2002, 2046, 2047; Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 2153, 2159). Der Verbraucher hat auf Grund der Situation keine
Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen
(BT-Drucks. 10/2876, S. 6). Ihm stehen keine hinreichenden Informationen
für eine rationale Entscheidung zur Verfügung. Will er sich das Rechtsgeschäft
nicht entgehen lassen, muss er kontrahieren. Dementsprechend will § 312
BGB nF dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich die Vergleichsinformationen
zu beschaffen. Er will damit die Informationsasymmetrie - nachträglich -
durch einen Unterrichtungsanspruch und ein befristetes Widerrufsrecht korrigieren
(Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden
2003, 99, 104). § 312 BGB nF schafft demnach einen situationsbezogenen Verbraucherschutz
(Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30; Reuter aaO S. 108 ff.).
Dabei differenziert § 312 Abs.1 Satz 1 BGB nF nach einzelnen, typisierten
Situationen. Während in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB nF die Überrumpelungsgefahr
im Vordergrund steht, trägt die Nr. 2 des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB nF primär
dem Umstand Rechnung, dass sich der Verbraucher situativ den Verhandlungen
nicht entziehen kann. Für § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF ist die im Gesetz
genannte - örtliche - Situation, in der die Vertragsanbahnung stattfindet,
entscheidend für den Überrumpelungs- und Überraschungseffekt. Nur für diesen
typisierten Fall hält der Gesetzgeber einen generellen Kundenschutz für
erforderlich. Deshalb kann das Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen nach
§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF nicht mit dem Hinweis bejaht werden, der
Arbeitnehmer könne sich den Vertragsverhandlungen, die an seinem Arbeitsplatz
stattfinden, ggf. nur schwer entziehen (aA Schleusener NZA 2002, 949, 951).
Findet die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss in einem "regulären"
Geschäftslokal, dh. an einem für den Vertrag typischen Ort statt, schützt
§ 312 BGB nF den Verbraucher gerade nicht, auch nicht vor einem überlegenen
Wissen oder besonderen "Verhandlungskünsten" des Vertragspartners. |
| 38 |
(3) Der Arbeitnehmer befindet sich deshalb beim Abschluss
eines Aufhebungsvertrags im Betrieb regelmäßig nicht in einer vom Schutzzweck
des § 312 BGB nF erfassten Situation. |
| 39 |
Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss finden
gerade nicht an einem für den Arbeitnehmer und für das abzuschließende Rechtsgeschäft
"arbeitsvertraglicher Aufhebungsvertrag" fremden, atypischen Ort statt.
Der "Arbeitsplatz" im genannten Sinne ist vielmehr typischerweise der Ort,
an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt
werden. Demnach fehlt es grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment.
Der Arbeitnehmer muss - und wird - an "seinem Arbeitsplatz" - gerade in
den Räumen der Personalabteilung - damit rechnen, dass der Arbeitgeber (oder
ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses
bespricht bzw. rechtsgeschäftlich regeln will. Der Arbeitsplatz ist der
Raum, an dem nicht nur die arbeitsvertraglichen Bindungen zustande kommen,
sondern auch der Ort, an dem sie wieder gelöst werden (zum Ganzen vgl. Däubler
NZA 2001, 1329, 1334; Gotthard Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform
München 2002 Rn. 178; Grundstein FA 2003, 41, 43; Henssler RdA 2002, 129,
135; Lieb FS Ulmer S. 238; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30;
Thein in Henssler/von Westphalen Praxis der Schuldrechtsreform § 312 Rn.
23; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; LAG Köln 6. Februar 2003 - 10 Sa
948/02 - ZIP 2003,2089,2090; aA Schleusener NZA 2002, 949, 950). Von einer
Überraschung auf Grund des Verhandlungsortes kann demnach gerade nicht ausgegangen
werden. Es wäre vielmehr lebensfremd, Gespräche über das Arbeitsverhältnis
und dessen Beendigung nicht im Betrieb (Arbeitsplatz), sondern an einem
"neutralen Ort" (Rechtsanwaltskanzlei oä.) zu führen. |
| 40 |
(4) Allerdings wird auch dem Arbeitnehmer manchmal nur ein
"Jetzt und Heute" anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet werden. Dies
kann allerdings nicht generell dazu führen, die situativ typisierenden gesetzlichen
Widerrufsregelungen auf das Arbeitsverhältnis und die arbeitsrechtlichen
Aufhebungsverträge pauschal anzuwenden. §§ 312 ff. BGB nF gehen von einem
doppelten situations- und vertragstypenbezogen Schutzbedürfnis aus (so zutreffend
zusammenfassend: Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30). Deshalb
führt auch der Einwand, der Verbraucher würde zum Teil beim Abschluss wirtschaftlich
wesentlich unbedeutender Verträge stärker geschützt werden als ein Arbeitnehmer
beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei dem regelmäßig seine gesamte
existentielle Lebensgrundlage betroffen sei (so zB Kittner/Zwanziger/Bachner
ArbR § 104 Rn. 82), nicht weiter und kann ein gesetzlich nicht bestehendes
Widerrufsrechts nicht begründen. |
| 41 |
(5) Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung
des Arbeitnehmers, zB weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden (siehe auch § 310 Abs.
3 Nr. 3 BGB nF; St. Lorenz JZ 1997, 277, 281 f.), kann allein über Informationspflichten
und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001,
1329, 1334; Henssler RdA 2002, 129, 135). |
| 42 |
Für ein mögliches unfaires Verhandeln sind vorliegend jedoch
keine Anhaltspunkte erkennbar. |
| 43 |
III. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund des
wirksamen Aufhebungsvertrags vom 28. Januar 2002 wirksam beendet worden
ist, kann dahinstehen, ob die Kündigung vom 28. Januar 2002 rechtswirksam
war. Der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch besteht wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. |
| 44 |
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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