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Arbeitsrecht aktuell: 11/223 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers




Trotz Aufhebungsvertrags keine Abfindung: Zahlt der Arbeitgeber in der Insolvenz die versprochene Abfindung nicht, besteht kein Recht zum Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10, 6 AZR 583/10, 6 AZR 342/10

14.11.2011. Ein Aufhebungsvertrag ist ein Tauschgeschäft: Der Arbeitnehmer sagt ja zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (und verzichtet damit auf seinen Kündigungsschutz) - und im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Kurz gesagt lautet der Deal Arbeitsplatz und Kündigungsschutz gegen Abfindung.

Was aber, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag nicht erfüllt und die Abfindung nicht bezahlt (obwohl er eigentlich müsste)? Das kommt öfter vor, als viele Arbeitnehmer glauben, vor allem aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers. Dann stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob er den Aufhebungsvertrag durch Anfechtung oder Widerruf beseitigen kann oder ob er vielleicht ein Rücktrittsrecht hat. Das würde ihm zwar nicht zu seiner Abfindung verhelfen, aber er hätte wenigstens seinen Arbeitsplatz gerettet. Drei aktuelle Urteile des sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigen, dass das nicht funktioniert (Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10, 6 AZR 583/10, 6 AZR 342/10).

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Köln

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen ausbleibender Abfindung - auch bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Da der Aufhebungsvertrag ein Austauschvertrag ist (Arbeitsplatz gegen Abfindung), kann der Arbeitnehmer im Prinzip vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber seine Vertragspflicht nicht erfüllt, d.h. die Abfindung nicht zahlt. Rechtsgrundlage des Rücktrittsrechts ist § 323 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann der Gläubiger (hier: der Arbeitnehmer) nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner (hier: der Arbeitgeber) eine fällige Leistung nicht erbringt (hier: die Abfindung nicht zahlt).

Allerdings fragt sich, ob diese rechtliche Möglichkeit auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber die Abfindung insolvenzbedingt nicht zahlt. Dagegen spricht, dass im Insolvenzfall alle Gläubiger "Nase sind", d.h. ihr Geld nicht sehen. Könnte hier der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, weil der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlen kann, würde er sich vielleicht ungerechtfertigter Weise besser stehen als andere Gläubiger.

Bundesarbeitsgericht: Kein Rücktrittsrecht nach Insolvenzantrag und im Insolvenzverfahren

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten im Oktober 2007 per Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende Dezember 2008. Die Abfindung von 110.500 EUR sollte mit dem Dezembergehalt 2008 gezahlt werden. Dazu kam es nicht mehr, da am 05.12.2008 Insolvenzantrag gestellt wure und am 08.12.2008 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wure. Fortan konnte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Verwalters keine Zahlungen mehr leisten. Der Arbeitnehmer forderte den Arbeitgeber zwar am 16.12.2008 noch rasch unter Fristsetzung zur Zahlung der Abfindung auf, aber ein OK des Verwalters dafür gab es nicht.

Darauf erklärte der Arbeitnehmer den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und klagte später mit dem Ziel, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Damit hatte er vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 20.01.2010, 12 Sa 962), nicht aber vor dem BAG. Denn ein Rücktrittsrecht bestand hier im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht (mehr), da der Abfindungsanspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar war: Denn ohne ein OK des Verwalters war eine Zahlung durch den insolventen Arbeitgeber ja rechtlich nicht (mehr) möglich. Das gilt erst recht, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.

Fazit: Soweit der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG entnommen werden kann, besteht ein Rücktrittsrecht praktisch nur bis zum Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Denn nur vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, ist der Abfindungsanspruch rechtlich (noch) durchsetzbar. Gibt es einmal einen vorläufigen Verwalzter, sind Zahlungen des insolventen Arbeitgebers meist nur noch mit Zustimmung des Verwalters möglich. Dann ist der Abfindungsanspruch rechtlich entwertet, so dass seine Nichterfüllung und nicht mehr zum Rücktritt berechtigt. Arbeitnehmern und ihren Anwälten ist zu raten, bei den geringsten Anzeichen einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers vorzubeugen und die Wirksamkeit der Vertragsauflösung unter die auflösende Bedingung einer fristgerechten Abfindungszahlung zu stellen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012

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Frankfurt, 26.03.2012
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Berlin, 22.03.2012
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Berlin, 21.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
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