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Arbeitsrecht aktuell: 10/129 Wiedereinstellungsanspruch beim Rücktritt vom Aufhebungsvertrag? |
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In der Arbeitgeber-Insolvenz besteht kein Wiedereinstellungsanspruch
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
06.07.2010. Aufhebungsverträge können eine große Chance, aber auch ein großes Risiko sein. Für Arbeitgeber sind sie ein sinnvolles Mittel, um Prozesse und die damit verbundenen finanziellen Risiken zu vermeiden. Arbeitnehmer erhalten mehr Kontrolle über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit, bei geschickter Verhandlungsweise eine vergleichsweise hohe Abfindung herauszuhandeln.
Doch ist der Vertrag erst einmal geschlossen und das Arbeitsverhältnis beendet, kommt nicht selten das böse Erwachen. Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers oder der Wunsch nach einer Rückkehr an den alten Arbeitsplatz können dazu führen, dass der Wunsch entsteht, den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen.
Die Möglichkeiten hierfür sind jedoch begrenzt. Ein aktuelles Urteil des LAG Düsseldorf gibt Anlaß zur Vorsicht: LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
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Aufhebungsverträge sind Verträge, durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam ihr Arbeitsverhältnis beenden. Sie sind eine immer wieder gewählte Alternative zu einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen.
Für Arbeitgeber sind Aufhebungsverträge interessant, weil durch sie Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können. Speziell in wirtschaftlichen Notlagen kann so mit überschaubarem Risiko Personal abgebaut werden. Geködert werden Arbeitnehmer deshalb häufig mit einer Abfindung. Bei geschickt geführten Vertragsverhandlungen können hier deutlich höhere Summen erreicht werden als bei gerichtlichen Vergleichen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Doch der schöne Schein trügt häufig. Zum Einen führen Aufhebungsverträge fast immer zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zum Anderen ist das Arbeitsverhältnis nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Regelfall unwiederbringlich verloren. Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Entscheidung bereut oder sich der Arbeitgeber wirtschaftlich erholt, ist eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ohne Einverständnis des Ex-Arbeitgebers so gut wie nie möglich.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Aufhebungsvertrag „aus der Welt geschafft“ und das alte Arbeitsverhältnis „wiederbelebt“ werden. So kann beispielsweise in den Aufhebungsvertrag ein Wiedereinstellungsanspruch oder eine auflösende Bedingung (§ 187 BGB) aufgenommen werden. Schreibt der Arbeitgeber wieder schwarze Zahlen, wäre er dann je nach Formulierung der Bedingung zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Ohne Not werden Arbeitgeber sich zu solchen Abmachungen aber nicht überreden lassen. Nach der Rechtsprechung besteht außerdem in seltenen Ausnahmefällen ein Anspruch auf „Vertragsanpassung“ nach § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Ist der Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrages getäuscht worden, so kann er ihn auch anfechten (§ 123 Abs.1 BGB). Rechtlich gesehen gab es dann nie einen Aufhebungsvertrag und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Eine Täuschung nachzuweisen ist jedoch sehr schwer.
Verstößt der Arbeitgeber lediglich gegen seine Pflichten aus dem Aufhebungsvertrag, zahlt er etwa die Abfindung nicht, so kann der Arbeitnehmer nachdem er erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, nur den Rücktritt erklären (§ 323 Abs. 1 BGB). Welche Folgen die Rücktrittserklärung hat, ist weitgehend ungeklärt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt in einem seiner Urteile etwas Licht in das Dunkel gebracht (LAG Düsseldorf, vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09).
Der Kläger, ein Arbeitnehmer, war seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. 2008 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der ein Ende des Arbeitsverhältnisses Ende März 2009 vorsah. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug für die Zustimmung des Klägers, eine Abfindung von etwa 24.000 € brutto zu zahlen. Der Abfindungsanspruch sollte zusammen mit der letzen Entgeltzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden.
Allerdings wurde bereits Anfang März das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte die Abfindung nicht aus. Daraufhin setzte der Kläger eine erfolglose Zahlungsfrist und erklärte den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Zudem forderte er den Insolvenzverwalter auf, ihm zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis „ungekündigt“ fortbestehe. Alternativ wollte er wieder eingestellt werden.
Seine entsprechende Feststellungsklage blieb vor dem Arbeitsgericht Solingen erfolglos, so dass er gezwungen war, beim Landesarbeitsgericht Berufung einzulegen.
Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes.
Zwar sei der Kläger berechtigt vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten, weil der Arbeitgeber die Abfindung nach Fristsetzung nicht gezahlt hatte. Der Rücktritt führt aber im Gegensatz zur Anfechtung nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis unbeendet weiter besteht. Durch einen Rücktritt werden der Aufhebungsvertrag und seine Wirkungen nämlich nicht unmittelbar beseitigt. Er verwandelt sich stattdessen in ein „Rückabwicklungsverhältnis“. Die Parteien sind dann lediglich verpflichtet, den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen.
Dementsprechend hätte der Kläger, so das Gericht, eigentlich einen Wiedereinstellungseinspruch gehabt.
Nach Auffassung des LAG gelten in der Insolvenz aber speziellere Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Das Gericht meint, dass der Arbeitnehmer dann nur noch wie alle anderen Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung aus der Insolvenzmasse hat. Da Geld in einer Insolvenz bekanntlich Mangelware ist, wird der Arbeitnehmer damit wahrscheinlich „leer ausgehen“.
Zwar hat das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf seine Rechtsauffassung, nämlich eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 105 Satz 2 InsO, ausführlich begründet. Es ist aber zweifelhaft, ob seine Argumentation wirklich für den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag passt.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde von dem LAG zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen 6 AZR 342/10 anhängig.
Fazit: Nach dem Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag besteht nach Auffassung des LAG Düsseldorf grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinstellung, der in der Insolvenz jedoch wegfällt. Eine Stellungnahme des BAG zu dieser Meinung wäre durchaus wünschenswert, denn die teilweise doch sehr knapp gehaltene Begründung des LAG lässt einige Fragen offen. Deshalb bleibt es weiterhin dabei, dass ein Aufhebungsvertrag sehr gut überlegt und niemals ohne anwaltlichen Beistand abgeschlossen werden sollte. Die mit ihm verbundenen Fallstricke können sonst die Freude über die erhaltene Abfindung schnell in Ärger oder Enttäuschung verwandeln.
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Letzte Überarbeitung: 7. Juli 2010
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Kündigung:
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Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
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Kündigung:
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Fristlose Kündigung:
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Aufhebungsvertrag:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
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Abfindung:
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Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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