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Arbeitsrecht aktuell: 10/229 Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam
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Eine falsche Unterschrift kann die wirtschaftliche Existenz ruinieren
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 144/09
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Leitsätze der Redaktion: "Das Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig oder anfechtbar, wenn es im Zusammenhang mit einem unerwarteten Personalgespräch unter gefühltem psychologischen Druck unterschrieben wurde. Insbesondere ist es rechtmäßig, wenn auf Rechte verzichtet oder eine Verpflichtung übernommen wird, die allenfalls unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden kann."
23.11.2010. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer unerwartet zu einem Personalgespräch gebeten und dort mit überraschenden Gesprächsthemen konfrontiert werden. Praktisch bedeutsam sind beispielsweise das Ende des Arbeitsverhältnisses und / oder der Vorwurf von Straftaten.
Meist läuft das darauf hinaus, dass der angesichts dieser Themen ohnehin schon spontan auftretende Stress noch durch das Drängen des Arbeitgebers auf eine schnelle Erledigung der Angelegenheit, vielleicht auch die Drohung mit einer Strafanzeige, verstärkt wird. Oft lassen sich die Betroffenen hier zu Äußerungen und Zusagen hinreißen, die sich später als extrem nachteilig herausstellen und nur schwer oder gar nicht wieder aus der Welt geschafft werden können.
Neben Aufhebungsverträgen, die ohne anwaltliche Unterstützung praktisch immer für Arbeitnehmer große Nachteile haben, spielen in der Praxis Schuldanerkenntnisse bzw. Schuldeingeständnisse die größte Rolle. Zwar besteht in beiden Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, diese wegen Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung anzufechten (§§ 142, 123 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder sich auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) zu berufen. Die Voraussetzungen hierfür muss allerdings der Arbeitnehmer beweisen, was nur selten gelingt.
Es kann daher ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Fehler sein, ohne juristische Beratung Erklärungen abzugeben oder Schriftstücke zu unterschreiben.
Diese Erfahrung musste auch ein 22 Jahre alter gelernter Einzelhandelskaufmann machen, der als Verkäufer in einem Getränkemarkt beschäftigt war. Er hatte tatsächlich nicht vorhandenes Leergut gebucht und die entsprechenden Teilbeträge an sich ausgezahlt. Mitte 2006 wurde dies bei einer Revision bemerkt und konnte anhand einer anschließend durchgeführten, verdeckten Videoüberwachung auch teilweise bewiesen werden. Als er mit seinen Unterschlagungen vom Marktleiter, vom Bezirksleiter und vom Revisor in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert wurde, gab er schriftlich zu, in den vergangenen vier Jahren auf diese Weise einen Schaden von etwa 110.000 Euro verursacht zu haben. Das Geld sei weg.
Daraufhin musste er etwa 45 Minuten warten, während eine andere Arbeitnehmerin mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert wurde. Anschließend fuhren die Gesprächsteilnehmer zu einem Notar. Dort unterschrieb der Verkäufer ein Schuldanerkenntnis über 113.750 Euro zuzüglich Zinsen, obwohl der Notar ihn ausdrücklich darauf hinwies, dass er dies nicht tun müsse.
Ende 2006 ließ er seine Erklärung wegen Täuschung und Drohung anfechten und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses. Zugleich wehrte er sich gegen die von seinem Arbeitgeber eingeleitete Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage. Damit hatte er - allerdings nur aus formellen Gründen - vor dem Arbeitsgericht München zwar zunächst Erfolg (Urteil vom 24.10.2007, 2b 7669/07 H). Doch sowohl das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 18.12.2008, 3 Sa 88/08) als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 144/09) wiesen seine Klage ab.
Im Wesentlichen meinten die Gerichte, mit seinem Schuldanerkenntnis habe er sich sämtliche Einwendungen, speziell zu Beweisfragen, gegen die anerkannte Forderung abgeschnitten. Das Anerkenntnis selbst war auch wirksam und insbesondere nicht sittenwidrig. Aus versicherungsrechtlichen Gründen durfte der Arbeitgeber hier nämlich über das schriftliche Geständnis hinaus ein notarielles Schuldanerkenntnis verlangen. Außerdem war der Einzelhandelskaufmann lange genug im Berufsleben, um Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu sammeln, und hatte während der Wartezeit sowie auf dem Weg zum Notar genügend Zeit, um sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst zu werden.
Damit steht rechtskräftig fest, dass der Betroffene im Wesentlichen wegen einer Unterschrift voraussichtlich für den Rest seines Lebens enorme Schulden haben wird. Die von ihm gezahlten Raten sind noch nicht einmal ausreichend, um die anfallenden Zinsen abzudecken. In aller Deutlichkeit zeigt dieser Fall, wie wichtig anwaltliche Beratung in Fällen ist, in denen sich ein Arbeitnehmer unter Druck gesetzt fühlt und ihm eine Unterschrift abverlangt wird. Arbeitnehmer sollten hier spätestens dann Verdacht schöpfen, wenn ihnen keine Bedenkzeit und externe Beratung zugestanden wird.
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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