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Arbeitsrecht aktuell: 11/021 Missbrauch einer Tankkarte durch Arbeitnehmer ist strafbar
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Missbrauch einer Tankkarte durch den Arbeitnehmer- strafbar als Betrug oder Untreue
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.11.2010, 1 Ws 277/10
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Leitsätze des Oberlandesgericht Celle:
"Die missbräuchliche Verwendung einer sogenannten Tankkarte, die dem Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber zur Betankung der Arbeitsfahrzeuge überlassen wird, stellt keine Untreue im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) dar.
Die ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt indessen eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, vermag dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB zu begründen."
31.01.2011. Nicht erst seit "Emmely" ist allgemein bekannt, dass Straftaten des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers Grund für eine außerordentlich-fristlose, verhaltensbedingte Kündigung sein können. Speziell bei den in diesem Zusammenhang diskutierten "Bagatelldelikten" wird es in aller Regel bei dieser zivilrechtlichen Folge, gegebenenfalls sogar nur eine Abmahnung, bleiben. Sollte der Betroffene doch einmal Strafanzeige stellen, wird die Verfolgung solcher geringfügiger Delikte so gut wie immer ohne Anklage eingestellt.
Nicht übersehen darf allerdings, dass "richtige" Straftaten stets auch zu einer empfindlichen Geldstrafe oder Freiheitstrafe führen können. Dabei sind Eigentumsdelikte, wie beispielsweise Diebstahl, und Vermögensdelikte, z.B. Betrug, statistisch gesehen am häufigsten. Doch nicht alles, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "betrügerisch" oder "Verbrechen" bezeichnet wird, ist dies auch aus strafrechtlicher Perspektive.
Beispielsweise ist der "durchschnittliche" Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ein Vergehen und kein Verbrechen (zum Unterschied siehe § 12 StGB). Er setzt voraus, dass (a) jemand durch eine Täuschung (b) einen Irrtum bei einem anderen erregt hat, dieser (c) deshalb über ihm anvertrautes oder eigenes Vermögen verfügt und (d) es dadurch geschädigt wird. Was im ersten Moment noch halbwegs eindeutig klingt, offenbart bei näherer Betrachtung eine Vielzahl von rechtlichen Problemen und Interpretationsmöglichkeiten.
Noch undeutlicher und unklarer ist die Situation bei der vermögensrechtlichen "Untreue" im Sinne des § 266 StGB. Im Wesentlichen wird hier dem Täter vorgeworfen, dass er die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt und dadurch dem Vermögensinhaber einen Schaden zufügt. Da der Tatbestand recht "schwammig" formuliert ist, versucht die Rechtsprechung den Wortlaut durch zusätzliche Anforderungen auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren. Denn nicht jeder Verstoß gegen vertragliche Pflichten soll automatisch auch eine Untreue sein. Stattdessen muss gegen eine "inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen" verstoßen werden. Diese kann nur angenommen werden, wenn die Pflicht auch Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen beinhaltet, d.h. ein gewisses Ermessen zulässt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellte sich dem Oberlandesgericht (OLG) Celle Anfang November 2010 die Frage, ob die missbräuchliche Verwendung sogenannter Tankkarten strafbar ist, und wenn ja, ob es sich dabei um Betrug oder Untreue handelt (OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2010, 1 Ws 277/10). Ein Arbeitgeber hatte hier seinen Kraftfahrern mittels einer Karte die Möglichkeit gegeben, an bestimmten Tankstellen Kraftstoff für die von ihm geführten Fahrzeuge zu erhalten. Dabei hatte er die Voraussetzungen für eine erlaubte Betankung genau vorgegeben. Einige der Arbeitnehmer nutzten die Karten gleichwohl dazu, auch fremde Autos zu betanken. Anschließend reichten sie Tankbelege ein, ohne hierauf hinzuweisen.
Die zuständige Staatsanwaltschaft Hildesheim wollte daher Anklage wegen Untreue erheben. Dabei konnte sie sich auf das Landgericht (LG) Dresden und das OLG Dresden berufen, die bei ähnlichen Fällen ebenfalls Untreue angenommen hatten (LG Dresden, Urteil vom 21.06.2005, 10 Ns 202 Js 45549/03 und OLG Dresden, Beschluss vom 15.12.2005, 1 Ss 790/05). Doch das zuständige LG Hildesheim lehnte es ab, das Hauptverfahren zu eröffnen. Die vorgeworfenen Handlungen seien unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt strafbar (Beschluss vom 14.04.2010). Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde beim OLG Celle ein. Das Gericht ließ weitere Nachforschungen vornehmen und kam zu dem Ergebnis, dass die Anklage nicht wegen Untreue, sondern wegen Betruges zugelassen werden müsse.
Anders als das OLG Dresden ging das OLG Celle dabei davon aus, die angeklagten Kraftfahrer hätten wegen der genauen Handlungsanweisungen keinen Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen und damit keine besondere Vermögensbetreuungspflicht gehabt. Allerdings hatten sie durch die kommentarlos eingereichten Tankbelege den Eindruck erweckt, die Karte "nur im Rahmen des Vereinbarten eingesetzt zu haben". Dies erregte bei dem Arbeitgeber einen entsprechenden Irrtum, weswegen er die ihm von den Tankstellen in Rechnung gestellten Beträge nicht von seinen Arbeitnehmern zurückforderte. Dadurch wurde er in seinem Vermögen in Höhe der unbenutzt gebliebenen Ersatzansprüche geschädigt, so das Gericht.
Fazit: Die vertragsbrüchigen Arbeitnehmer müssen sich nun also eine Anklage wegen Betruges stellen. Sie haben damit nichts gewonnen, da Betrug und Untreue den gleichen Strafrahmen haben, nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Letztlich ist in "Tankkartenfällen" also nur ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer seine Möglichkeiten heimlich missbraucht und seinen Arbeitgeber dadurch finanziell geschädigt hat. Hier ist die allgemeinsprachliche Umschreibung als Betrug folglich zugleich die zutreffende rechtliche Einordnung. Die Entscheidung zeigt damit sehr schön, dass auch Juristen durchaus manchmal zu kompliziert denken und "den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen".
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