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Arbeitsrecht aktuell: 09/190 Strafverfahren gegen den VW-Betriebsratvorsitzenden Klaus Volkert




Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2009, 5 StR 521/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Der arbeitsrechtliche Hintergrund

16.10.2009. Das Betriebsratsamt ist gemäß den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Ehrenamt, d.h. Betriebsräte werden für ihre Tätigkeit nicht gesondert bezahlt (§ 37 Abs.1 BetrVG).

Ein Betriebsratsmitglied erhält demzufolge die Vergütung, die ihm gemäß seinem Arbeitsvertrag zusteht. Das gilt auch im Falle einer Freistellung von der Arbeit. Allerdings ist das Gehalt bei freigestellten Betriebsräten von Zeit zu Zeit anzupassen, da ein Betriebsratsmitglied keine Nachteile dadurch erleiden soll, dass ein beruflicher Aufstieg infolge der Freistellung faktisch nicht erfolgen kann (§ 37 Abs.4 BetrVG).

Im Modell führt diese Regelung dazu, dass ein Betriebsratsmitglied gegenüber Kollegen weder bevorzugt noch benachteiligt wird. Allerdings kann ein Missverhältnis zwischen der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds und seinen Aufgaben bestehen, wenn er als Betriebsratsvorsitzender in einem großen Unternehmen die soziale (Mit-)Verantwortung für viele tausend Arbeitskollegen trägt. Immerhin verhandelt der Betriebsratsvorsitzende hier „auf Augenhöhe“ mit Geschäftsleitungsmitgliedern, deren Einkommen in der Regel um ein Vielfaches höher ist als das eigene.

In einigen großen Unternehmen wird das Gehalt von (freigestellten) Betriebsratsmitgliedern deshalb teilweise auf der Grundlage freiwilliger Betriebsvereinbarungen nach oben hin „korrigiert“, was mit Blick auf den Grundsatz der Ehrenamtlichkeit rechtlich nicht ganz unbedenklich ist. Dass eine vom Gesetz nicht vorgesehene Managementvergütung weitere Begehrlichkeiten wecken kann, hat das Strafverfahren gegen den VW-Betriebsratsvorsitzenden Klaus Volkert gezeigt. Er war vom Landgericht (LG) Braunschweig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden (Urteil vom 22.02.2008, 6 KLs 20/07) und legte darauf Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Über die Revision wurde Mitte September 2009 entschieden (BGH, Urteil vom 17.09.2009, 5 StR 521/08).

Die VW-Affäre: Sonderboni für den Betriebsratschef und Geld für seine Geliebte

Klaus Volkert war seit 1978 freigestelltes Betriebsratsmitglied bei VW. Seit 1990 war er Betriebsratsvorsitzender, Konzern- und Gesamtbetriebsratsvorsitzender. Später bekam er darüber hinaus den Hut des sog. Euro- und des Weltkonzernbetriebsratsvorsitzenden und war in diesen Funktionen (mit)verantwortlich für die Arbeitsbedingungen von über 300.000 Beschäftigten.

Das Gehalt von Betriebsratsmitgliedern wurde bei VW nach bestimmten Regeln aufgestockt, über deren Umsetzung eine Kommission zu entscheiden hatte. Das von Herrn Volkert bezogene Gehalt entsprach zuletzt dem eines sog. „Topmanagers“ bei VW, d.h. es betrug etwa 200.000 EUR jährlich.

1993 warb VW den zuletzt bei GM tätigen Topmanager José Ignacio López de Arriortúa von dort ab und setzte ihn als Vorstandsvorsitzenden ein. López erhielt bei VW ein immenses Gehalt, das um ein Vielfaches das von Volkert bezogene Gehalt überstieg. Volkert konnte sich damit nicht abfinden, eine Gehaltsanpassung aber auf legalem Weg nicht durchsetzen. Auf Betreiben des damaligen Personalvorstands Peter Hartz und unter Umgehung der dafür zuständigen hausinternen Kommission wurden ihm daraufhin regelmäßig Sonderboni gezahlt, die eigentlich nur ausnahmsweise bei außergewöhnlichen Leistungen gewährt werden konnten. Insgesamt erhielt Volkert auf diesem Wege Sonderbonuszahlungen von fast 2 Millionen Euro.

Daneben begann Volkert unter Umgehung der üblichen Kontrollmechanismen damit, private Ausgaben und Privatreisekosten in großem Umfang als Geschäftsausgaben abzurechnen und sich erstatten zu lassen.

Dazu gehörten auch Aufwendungen für den Besuch bei Prostituierten und für Schmuck, der seiner brasilianischen Geliebten zugedacht war. Auch die Miete für eine Wohnung in Brasilien wurde von VW getragen. Insgesamt erhielt Volkert dadurch weitere 230.000 EUR.

Schließlich schlossen Volkert und die Mitglieder des VW-Vorstands zugunsten der brasilianischen Geliebten Volkerts einen Scheinvertrag, der suggerieren sollte, dass die Geliebte für VW arbeitete, was nicht den Tatsachen entsprach. Ihr wurden auf dieser rechtlichen „Grundlage“ insgesamt fast 400.000 EUR ausbezahlt.

Als dies entdeckt wurde, kam es zu einer Reihe spektakulärer Strafverfahren. Dabei wurde unter anderem Peter Hartz als Haupttäter nach einem „Deal“ im Verfahren zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und einer hohen Geldstrafe verurteilt.

Am härtesten traf es Volkert. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wegen Beihilfe und Anstiftung zur schweren Untreue (§ 266 Abs.1 und 2; § 26; § 27 Strafgesetzbuch - StGB) und Anstiftung zur Betriebsratsbegünstigung (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Da eine Freiheitsstrafe in diesem Umfang nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird Volkert eine Gefängnisstrafe antreten müssen.

Hiergegen legte er Revision ein. Er bemängelte insbesondere, dass er härter bestraft worden sei als der „Haupttäter“ Peter Hartz. Dieser allerdings hatte eine Absprache getroffen, so dass die beiden Fälle nicht in allen Hinsichten miteinander vergleichbar sind.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH verneinte zwar die Strafbarkeit Volkerts hinsichtlich der Anstiftung zur Betriebsratsbegünstigung, einer Strafvorschrift aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 119 BetrVG), da der dazu erforderliche Strafantrag nicht korrekt gestellt worden war.

Im Übrigen bestätigte er aber das Urteil des LG Braunschweig. Auch das Strafmaß beanstandete er nicht. Damit ist die Verurteilung Volkerts nunmehr rechtskräftig.

Der BGH schließt sich damit der Auffassung des LG Braunschweig an, dass Volkert sich der Beihilfe und Anstiftung zur Untreue strafbar gemacht hat. Dass sich Volkert selber wegen Untreue strafbar gemacht hat, ist juristisch nicht möglich, weil dies erfordert hätte, dass er die spezifische Aufgabe hatte, das Vermögen von VW zu betreuen - was auf ihn als Betriebsratsvorsitzender nicht zutraf: Als Betriebsratsvorsitzender hatte er mit der Betreuung des VW-Vermögens nichts zu tun.

Auch die Ausführungen zum Strafmaß des LG bemängelte der BGH nicht. Das hohe Strafmaß begründete das LG mit den hohen Summen, um die sich Volkert als Betriebsratsvorsitzender bereichert hatte sowie damit, dass er im Unterschied zu den anderen verurteilten VW-Vorstandsmitgliedern nur zu seinem eigenen Vorteil handelte.

Dies sind gängige Kriterien, die ein höheres Strafmaß begründen, da bei jedem Angeklagten individuell geprüft wird, was für oder gegen sein Verhalten spricht. Es kann daher durchaus sein, dass derjenige, der den Hauptbeitrag zur Straftat geleistet hat, eine geringere Strafe erhält als ein Anstifter oder Gehilfe, weil persönlich entlastende Umstände für ihn sprechen, die nicht oder nicht in dem Maße beim Anstifter oder Gehilfen gegeben sind. Fazit: Wenn man das Prinzip der Ehrenamtlichkeit der Betriebsratsarbeit in Frage stellt, sollte man zur Kenntnis nehmen, dass gerade bei VW auf der Grundlage der hier praktizierten Sonderregelung für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern genau in die andere Richtung gearbeitet wurde, d.h. man hat die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds im Prinzip wie eine bezahlte Managementtätigkeit betrachtet und bezahlt. Anscheinend ist eine „reguläre“ und durchaus nicht kleinliche Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern kein Schutz gegen Korruption. Und schließlich: Je höher eine offizielle Bezahlung der Betriebsratsarbeit ausfällt, desto größer der Druck auf das vom Arbeitgeber bezahlte Betriebsratsmitglied, bei seiner Amtstätigkeit „loyal“ zu sein.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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