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Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
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Die Wahl zwischen Pest und Cholera
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2010, 6 Sa 1442/10
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Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg:
"Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu belehren, dass es schwieriger ist, sich von einem Aufhebungsvertrag zu lösen, als gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen."
29.11.2010. Wenn so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ein Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, dann darf der Betroffene außerordentlich, fristlos kündigen (§ 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Aufgrund der dauerhaft angespannten Arbeitsmarktsituation ist meist der Arbeitgeber der Kündigende. Die Frage, ob eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist, hängt von einer umfassenden Abwägung des arbeitgeberseitigen Beendigungsinteresses einerseits und des arbeitnehmerseitigen Fortsetzungsinteresses andererseits ab. Selbst bei so genannten Bagatelldelikten, also Straftaten zulasten des Arbeitgebers mit geringem Schaden, und darüber hinaus kann jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein (wir berichteten zuletzt in Arbeitsrecht aktuell 10/220: Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden).
Da Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses Arbeitnehmer in aller Regel nicht weiter beschäftigen, aber bei einer unwirksamen Kündigung für diesen Zeitraum weiter bezahlen müssen, sind außerordentliche Kündigungen ein großes finanzielles Risiko. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer, dem eine dreimonatige Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht. Weil vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen muss (§ 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG), haben gut beratene Arbeitnehmer daher wenig Skrupel, außerordentliche Kündigungen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Anders sieht es bei so genannten Aufhebungsverträgen aus. Dieses Gegenstück zum Arbeitsvertrag hat für den Arbeitgeber eine Reihe von Vorteilen, insbesondere wird ein kostenträchtiger Prozess vermieden. Für Arbeitnehmer hingegen ist ein (ohne Beratung abgeschlossener) Aufhebungsvertrag genauso nachteilig wie eine fristlose Kündigung, denn auch hier verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit.
Im Gegensatz zu einer außerordentlichen Kündigung sind Aufhebungsverträge in aller Regel "gerichtsfest". Theoretisch möglich ist zwar eine Anfechtung wegen Drohung (§§ 142, 123 Abs. 1 BGB).
Die Drohung muss aber widerrechtlich sein. Dies bekam schmerzhaft die Mitarbeiterin eines Warenhauses zu spüren. Als sie wegen eines Diebstahles angehört wurde, wies der Geschäftsleiter darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis entweder durch fristlose Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag beendet werde. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete den Aufhebungsvertrag sofort. Zwei Tage später, nachdem sie einen Anwalt konsultiert hatte, lies sie ihre Vertragserklärung wegen Drohung anfechten und klagte auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.
Damit hatte sie nur in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Potsdam Erfolg (Urteil vom 20.05.2010, 8 Ca 155/10). Das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hingegen war der Meinung, dass die Drohung des Geschäftsführers nicht "widerrechtlich" war (Urteil vom 05.11.2010, 6 Sa 1442/10). In seiner lesenswerten Entscheidung begründet das Gericht seine Rechtsauffassung ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im Wesentlichen ist danach die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Das ist praktisch nur der Fall, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist - mit anderen Worten: So gut wie nie.
Die Arbeitnehmerin hat damit wegen einer voreiligen Unterschrift nicht nur ihr Arbeitsverhältnis und einen Prozess verloren, sondern auch einen Teil ihres Arbeitslosengeldes.
Fazit: Der Fall zeigt wieder einmal sehr deutlich, wie ungeheuer schädlich eine Unterschrift ohne Bedenkzeit sein kann (wir berichteten über einen ähnlichen Fall in Arbeitsrecht aktuell 10/229: Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam). Arbeitnehmer sollten diese in jedem Fall einfordern und ein Anwalt konsultieren. Denn im Zweifel fällt die Antwort auf die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung wirksam sein wird, positiver aus als eine Bewertung der Chancen, sich von einem bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag wieder zu lösen.
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Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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