|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis |
 |

|
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Nach § 2 Abs.1 NachwG (Nachweisgesetz) muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedigungen aushändigen. Was zu den "wesentlichen Vertragsbedigungen" gehört, ist im NachwG im einzelnen aufgelistet. Unter anderem ist "ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind" (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG), in den schriftlichen Nachweis aufzunehmen.
Welche rechtlichen Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber seine Rechtspflichten aus dem NachwG nicht erfüllt, ist im NachwG nicht geregelt. Klar ist jedenfalls, daß der Arbeitsvertrag auch dann rechtlich verbindlich ist, wenn er nicht schriftlich - also zum Beispiel in Form eines Nachweises - festgehalten wird: Arbeitsverträge gelten nach allgemeiner Meinung auch dann, wenn sie nur "per Handschlag" vereinbart wurden. Klar ist umgekehrt aber auch, daß die Pflichten des Arbeitgebers aus dem NachwG echte Rechtspflichten sind und der Arbeitnehmer daher einen klagbaren Anspruch auf Aushändigung eines Arbeitsnachweises hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr zu der Frage Stellung genommen, mit welchen Sanktionen der Arbeitgeber rechnen muß, wenn er seine Rechtspflichten aus dem NachwG nicht erfüllt, d.h. dem Arbeitnehmer keinen oder keinen vollständigen Arbeitsnachweis aushändigt.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um folgenden Fall:
Die Klägerin war bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt und klagte rückständigen Lohn ein. In einem für den Beklagten geltende Haustarifvertrag war eine Ausschlussfrist enthalten, nach der die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit hätte geltend machen müssen. Da die Klägerin gewerkschaftlich nicht organisiert, war dieser Tarifvertrag zwar nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf die Klägerin anwendbar. Da der Arbeitgeber jedoch alle Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmer entsprechend diesem Tarifvertrag abwickelte, galt er kraft "betrieblicher Übung". Das wußte die Klägerin allerdings nicht. Der Arbeitgeber hatte ihr nämlich keinen dem Nachweisgesetz entsprechenden schriftlichen Arbeitsnachweis ausgehändigt. In einem solchen Nachweis hätte er auf die Geltung des Haustarifvertrages hinweisen müssen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Prozeß stritten die Parteien im wesentlichen über die Anwendbarkeit dieser tarifvertraglichen Ausschlussklausel auf den Arbeitsvertrag der Klägerin. Der beklagte Arbeitgeber war der Meinung, daß die Ansprüche der Klägerin aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussklausel verfallen seien. Demgegenüber meinte die Klägerin, der Beklagte verhalte sich rechtsmißbräuchlich, weil er ihr unter Verletzung des Nachweisgesetzes weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehändigt habe.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Ergebnis der Meinung der Klägerin angeschlossen und den Lohnanspruch trotz der Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zugesprochen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht anders als das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht entschieden; diese beiden Gerichte hatten die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber zwar - im Ausgangspunkt - auf den teilweise eingetretenen Verfall der eingeklagten Vergütungsansprüche wegen Versäumung der Ausschlussfristen berufen. Er ist jedoch der Arbeitnehmerin nach § 286 Abs.1, § 284 Abs.2 BGB wegen der unterlassenen Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsnachweises gemäß § 2 Abs.1 NachwG zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. In dem Arbeitsnachweis hätte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nämlich spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die kraft betrieblicher Übung bestehende Geltung des Haustarifvertrags hinweisen müssen.
Da das Landesarbeitsgericht zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens keine Feststellungen getroffen hat, wurde der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Muß der Arbeitgeber auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages hinweisen?
Nein. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auf einen auf dsa Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag als solchen hinweist, ohne zugleich ausdrücklich auf einzelne in ihm enthaltene Vorschriften wie zum Beispiel auf eine Ausschlussklausel hinzuweisen.
Der Arbeitnehmer ist also gehalten, den Tarifvertrag selbst zu lesen und sich über die für ihn wichtigen Inhalte Kenntnis zu verschaffen. Verweist der Arbeitgeber in einem schriftlichen Arbeitsnachweis auf auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag und enthält dieser eine Ausschlussfrist, dann muß der Arbeitnehmer unter solchen Umständen die tarifvertragliche Ausschlussfrist beachten, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will (Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 23.01.002 - 4 AZR 56/01).
Haben andere Gerichte über ähnliche Fragen schon entschieden?
Das LAG Düsseldorf hat in einer Urteil vom 17.05.2001 (5 Sa45/01) über einen Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber es versäumte, in einem Arbeitsnachweis auf einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen. Im Unterschied zu dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es also um einen Tarifvertrag, der nicht nur für den Betrieb des Arbeitgebers, sondern für die gesamte Branche galt. Auch in diesem Fall bekam der klagende Arbeitnehmer Recht: Die in dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag enthaltene Ausschlussklausel war nach Ansicht des LAG Düsseldorf nicht anwendbar, so daß die Lohnklage Erfolg hatte.

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2010
| © 1997 - 2010: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Personenbedingte Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Arbeitnehmerüberlassung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
mehr
|
|
 |
|