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Arbeitsrecht aktuell: 01/05 Tarifliche Ausschlussfristen und Arbeitsnachweis
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Geltung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen bei Versoß gegen die Nachweispflicht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01
Nach § 2 Abs.1 NachwG (Nachweisgesetz) muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedigungen aushändigen (Arbeitsnachweis). Mit der Frage, ob ein rechtsverbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hat ein solcher Arbeitsnachweis nichts zu tun, d.h. ein Arbeitsvertrag kann auch "per Handschlag" abgeschlossen werden.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Fraglich ist allerdings, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber seine Rechtspflichten aus dem NachwG nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nunmehr zu der Frage Stellung genommen, mit welchen Sanktionen der Arbeitgeber rechnen muß, wenn er seine Rechtspflichten aus dem NachwG nicht erfüllt, d.h. dem Arbeitnehmer keinen oder keinen vollständigen Arbeitsnachweis aushändigt.
In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es darum, daß ein Arbeitnehmer Restlohn aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis einklagte und der Arbeitgeber sich darauf berief, daß der Lohnanspruch aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist bereits verfallen sei. Der Arbeitnehmer hatte nämlich - in der Tat - die in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren allgemeinverbindlichen Tarifvertrag enthaltene Frist für die schriftliche Geltendmachung seines Lohnanspruchs versäumt.
Allerdings hatte es der Arbeitgeber seinerseits unterlassen, den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsnachweis gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG darauf hinzuweisen, daß dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Daher vertrat der klagende Arbeitnehmer die Auffassung, der Arbeitgeber könne sich auf die tarifvertragliche Ausschlussklausel wegen seines Verstoßes gegen das NachwG nicht berufen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich der Meinung des Klägers angeschlossen und den Lohnanspruch trotz der Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zugesprochen.
Dabei hat das Gericht zunächst darauf verwiesen, daß der Arbeitgeber auch solche Tarifverträge in den Arbeitsnachweis aufnehmen müsse, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG, der keine Einschränkung auf nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge enthalte.
Die weitere Frage lautet, welche Gründe dafür sprechen, dem Arbeitgeber die Berufung auf eine tarifvertragliche Ausschlussklausel zu verwehren, wenn er gegen die Pflicht aus dem NachwG verstößt. Wie oben bereits erwähnt, enthält das NachwG selbst eine solche Rechtsfolge gerade nicht. Diese Frage wird vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht weiter vertieft. Hier kann man aber unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 17.04.2002 (5 AZR 89/01) argumentieren, daß der Arbeitgeber mit der Erfüllung seiner Nachweispflichten in Verzug war und daher dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286 Abs.1; 284 Abs.2 BGB zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet ist; dieser Verzugsschaden besteht eben in dem Untergang des Lohnanspruchs aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussklausel.
Das Bundesarbeitsgericht hat über die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedene Rechtsfrage bislang nicht geurteilt.
Allerdings hat es mit Urteil vom 17.04.2002 (siehe oben) über eine sehr ähnliche Rechtsfrage entschieden, nämlich über die Frage, ob der Arbeitgeber sich auf eine tarifvertragliche Ausschlussfrist berufen kann, wenn diese Ausschlussfrist in einem Haustarifvertrag enthalten ist, der kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und wenn der Arbeitgeber auf diesen Haustarifvertrag nicht in Form eines schriftlichen Arbeitsnachweises hingewiesen hat. Hier hat das BAG entschieden, daß die Ausschlussklausel zwar zum Wegfall des Anspruchs führt, wenn der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht beachtet, daß der Arbeitgeber aber für den Wegfall dieses Anspruchs zum Schadenersatz verpflichtet ist. Im Ergebnis hilft die Ausschlussklausel dem Arbeitgeber also in solchen Fällen nicht.
Die praktische Bedeutung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist enorm, da es immer wieder vorkommt, daß Ansprüche von Arbeitnehmern wegen Nichtbeachtung von Ausschlussfristen, die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthalten sind, verfallen. Zugleich kommt es aber eher selten vor, daß Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einem Arbeitsnachweis auf die Geltung solcher allgemeinverbindlichen Tarifverträge hinweisen. In allen diesen Fällen kann man sich als Arbeitnehmer auf die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf berufen.
Weiterhin ist zu bedenken, daß nicht nur tarifvertragliche Ausschlussfristen, sondern auch im Tarifvertrag enthaltene Kündigungsfristen oder andere Regelungen, die dem Arbeitnehmer ungünstig sind, nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unanwendbar sein dürften, falls der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder im Arbeitsnachweis nicht auf die Geltung des Tarifvertrags hingewiesen hat.
Nein. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auf einen auf dsa Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag als solchen hinweist, ohne zugleich ausdrücklich auf einzelne in ihm enthaltene Vorschriften wie zum Beispiel auf eine Ausschlussklausel hinzuweisen.
Der Arbeitnehmer ist also gehalten, den Tarifvertrag selbst zu lesen und sich über die für ihn wichtigen Inhalte Kenntnis zu verschaffen. Verweist der Arbeitgeber in einem schriftlichen Arbeitsnachweis auf auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag und enthält dieser eine Ausschlussfrist, dann muß der Arbeitnehmer unter solchen Umständen die tarifvertragliche Ausschlussfrist beachten, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will (BAG, Urt. vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01).

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Letzte Überarbeitung: 8. Februar 2012
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
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Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
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Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
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Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
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Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
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Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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