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Arbeitsrecht aktuell: 10/203 Widerruf der Dienstwagengestellung aus „wirtschaftlichen Gründen“
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Kein Widerruf einer Dienstwagengestellung aus „wirtschaftlichen Gründen“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09
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18.10.2010. Dienstwagen sind nicht nur ein Statussymbol, sondern haben beispielsweise für Außendienstmitarbeiter einen ganz realen Nutzen. Häufig dürfen die Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Sie sind dann als Sachleistung Teil der laufenden, steuerpflichtigen Vergütung.
In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres widerrufen. Er muss sich diese Möglichkeit vielmehr vertraglich vorbehalten haben.
Da Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, muss ein solcher Widerrufsvorbehalt hohe rechtliche Anforderungen erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht hatte Mitte diesen Jahres die Gelegenheit, diese in einer Grundsatzentscheidung zu präzisieren: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
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Wer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen erhält, kann ihn in aller Regel auch auf Kosten des Arbeitgebers privat nutzen. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Privatnutzung eines Dienstwagens ist dann ein Bestandteil der laufenden Vergütung des Arbeitnehmers, die im Unterschied zur Zahlung von Lohn bzw. Gehalt als Sachleistung gewährt wird. Dementsprechend ist die Privatnutzung des Firmenwagens als Einkommen vom Arbeitnehmer zu versteuern.
Da die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens zur laufenden Vergütung gehört, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagen nicht ohne Weiteres wieder entziehen. Möglich ist jedoch, dass der Arbeitgeber sich vertraglich einen Widerruf vorbehält. Allerdings gibt es auch hier rechtliche Grenzen: Vereinbarungen zur Dienstwagenüberlassung werden nämlich in aller Regel einseitig vom Arbeitgeber ausgestaltet und dem Arbeitnehmer zur Annahme gestellt. Daher sind sie rechtlich als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen und werden von den Arbeitsgerichten im Hinblick auf ihre Verständlichkeit und Angemessenheit überprüft. Gesetzliche Grundlage für diese AGB-Kontrolle sind die §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Würde sich der Arbeitgeber in den von ihm einseitig ausgestalteten AGB den jederzeitigen Widerruf der Dienstwagengestellung vorbehalten, hätte er die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen Teil seiner laufenden Vergütung jederzeit nach Gutdünken bzw. ohne Begründung einseitig zu entziehen. Ein solcher freier Vorbehalt des Widerrufs von laufenden Lohnbestandteilen in AGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unzulässig, da er völlig unklar wäre und den Arbeitnehmer schon allein aus diesem Grund „unangemessen benachteiligen“ würde (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB). Dies hat das BAG mit Urteil vom Urteil vom 12.01.2005 (5 AZR 364/04) klargestellt.
Rechtlich zulässig ist es dagegen nach der Rechtsprechung, eine zum Widerruf der Dienstwagenüberlassung berechtigende formularvertragliche Klausel so abzufassen, dass die Gründe für einen Widerruf schlagwortartig benannt werden. Denn die Angabe der Sachgründe für einen möglichen künftigen Widerruf der Dienstwagenberechtigung setzt den Arbeitnehmer in die Lage, sich darauf beizeiten einzustellen, und zwar auch dann, wenn die Widerrufsgründe nur stichwortartig genannt werden. Außerdem kann der Arbeitnehmer im Falle der Ausübung des Widerrufs - sprich: bei Entzug des Dienstwagens - beurteilen, ob diese Maßnahme von der Arbeitsvertragsklausel gedeckt ist oder nicht.
Fraglich ist allerdings, ob es bereits ausreicht, als Grund für einen möglichen einseitigen Entzug der Dienstwagenberechtigung durch den Arbeitgeber im Arbeits- oder Dienstwagenvertrag „wirtschaftliche Gründe“ anzugeben oder ob wirtschaftlichen Widerrufsgründe genauer umschrieben werden müssen. Einerseits wird dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall immerhin die grobe Richtung mitgeteilt, aus eine Gefährdung seiner Dienstwagenberechtigung kommen kann, denn wirtschaftliche Gründe sind jedenfalls etwas anderes als Gründe in der Leistung oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder Gründe. Andererseits sind wirtschaftliche Überlegungen des Arbeitgebers ein weites Feld, den Arbeitgeber sind gezwungen, letztlich alle betrieblichen Gegebenheiten unter Kosten- und Nutzengesichtspunkten zu beurteilen. Von daher sind „wirtschaftliche Gründe“ in einem Dienstwagenwiderrufsvorbehalt aus Sicht des Arbeitnehmers doch ziemlich nebulös.
Hinzu kommt bei dem Vorbehalt des Widerrufs einer Dienstwagenberechtigung, dass § 308 Nr.4 BGB ein spezielles Klauselverbot enthält: Danach ist es im Allgemeinen unzulässig, wenn sich der Arbeitgeber als AGB-Verwender vorbehält, seine vertragsgemäß versprochene Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nur möglich, wenn er für den Arbeitnehmer als Vertragspartner zumutbar ist. Auch von daher fragt sich, ob der in AGB enthaltene, an wirtschaftliche Gründe gebundene Vorbehalt des Widerrufs einer Dienstwagenberechtigung rechtens ist.
Zu dieser Frage hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen (Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09).
Geklagt hatte eine Vertriebsbeauftragte, die von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an einen Dienstwagen hatte und diesen auch privat nutzen konnte. In der vom Arbeitgeber erarbeiteten Dienstwagenvereinbarung heißt es:
„Die Konzern-Car-Policy in ihrer jeweils gültigen Fassung... ist Bestandteil dieser Überlassungsvereinbarung... Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem. Konzern-Car-Policy (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) wird besonders hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern-Car-Policy vor, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht.“
In der hier genannten Konzern-Car-Police war unter anderem folgendes geregelt:
„Für die Nutzung des Gfz für Geschäfts- und Privatfahrten sind strenge Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe anzulegen und einzuhalten. Dies erfordert neben kraftstoffsparender und wagenschonender Fahrweise vor allem auch eine kostenbewusste Beschränkung der Fahrleistung... Bei Geschäftsfahrzeugen ... ist der jeweilige Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit... Fallen die Voraussetzungen für die Überlassung des Gfz weg, hat der jeweilige Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des Gfz widerrufen wird. In diesem Fall hat der Angestellte das Gfz unverzüglich zurückzugeben.“
Eine vom Arbeitgeber durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung ergab, dass die Arbeitnehmerin mit dem Fahrzeug weniger Kilometer fuhr als ursprünglich angenommen. Daher widerrief der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung unter Berufung die Dienstwagenvereinbarung bzw. unter Verweis auf wirtschaftliche Gründe.
Die Arbeitnehmerin wollte das nicht hinnehmen. Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin und verlangte die weitere Überlassung eines Dienstwagens. Damit hatte sie in der ersten Instanz Erfolg: Das Arbeitsgericht gab ihr recht (Urteil vom 20.05.2008, 54 Ca 2912/08). Daraufhin legte der Arbeitgeber Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein. Hier ging der Arbeitgeber als Sieger vom Platz. Das LAG meinte nämlich, dass der vom Arbeitgeber erklärte Widerruf rechtlich in Ordnung sei (Urteil vom 24.11.2008, 2 Sa 1462/08). Daher wies das LAG den Anspruch der Klägerin auf weitere Nutzung des Dienstwagens ab.
Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des LAG-Urteils. Zur Begründung heißt es in dem Urteil des BAG:
Das hier in der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsrecht war unzulässig, da es den Anforderungen der § 308 Nr. 4, § 307 BGB nicht entsprach. Demzufolge war es nach Ansicht des BAG sowohl inhaltlich unangemessen als auch aus Sicht eines „durchschnittlichen“ Arbeitnehmers zu unklar.
Eine Widerrufsklausel hat sich nämlich auf Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen, so das BAG. Außerdem muss der Sachgrund in der Klausel so konkretisiert werden, dass für den Arbeitnehmer deutlich wird, was gegebenenfalls auf ihn zukommt. Das war hier nach Einschätzung des BAG nicht der Fall.
Die Konzern-Car-Policy verpflichtete den Entscheider nämlich dazu, die Überlassung des Geschäftsfahrzeugs zu widerrufen, wenn die der Konzern-Car-Policy genannten Voraussetzungen für die Überlassung nicht mehr gewahrt sind. Eine der Überlassungsvoraussetzungen ist aber laut Policy die Wirtschaftlichkeit. Daher, so das BAG, kann ein Widerruf letztlich auf jeden Grund gestützt werden, der Marktaspekte oder wirtschaftliche Gesichtspunkte betrifft und es aus Arbeitgebersicht nicht mehr sinnvoll macht, den Dienstwagen zu überlassen. Dazu gehören beispielsweise Gründe, die den Arbeitsmarkt oder Konkurrenzunternehmen betreffen. Auch ein verstärktes Gewinnstreben, der Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, Kostensenkungsmaßnahmen oder der Wegfall des Interesses, bestimmte Arbeitnehmergruppen durch die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitgeber zu binden, können wirtschaftliche Gründe darstellen, so das BAG.
Im vorliegenden Fall konnte das BAG trotz dieser rechtlichen Klärungen den Fall nicht selbst zugunsten der Arbeitnehmerin entscheiden, da es sich bei den Konzern-Car-Policy möglicherweise um eine Betriebsvereinbarung handelte. Dann wären die gesetzlichen Vorschriften zur Kontrolle von AGB auf diesen Fall nicht anzuwenden. Daher hob das BAG das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG.
Fazit: Behält sich der Arbeitgeber in den von ihm gestellten AGB vor, die Stellung eines Dienstwagens aus „wirtschaftlichen Gründen“ zu widerrufen, entspricht ein so allgemein gehaltener Widerrufsvorbehalt nicht den gesetzlichen Anforderungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erforderlich ist daher zumindest die schlagwortartige bzw. beispielhafte Umschreibung von möglichen wirtschaftlichen Gründen, z.B. eine Mindestzahl von dienstlich gefahrenen Kilometern oder ein Mindestanteil von dienstlich gefahrenen Kilometern an der gesamten Fahrleistung oder dergleichen.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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