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Handbuch Arbeitsrecht: Auskunftspflicht des Stellenbewerbers
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Informationen zum Thema Auskunftspflicht des Stellenbewerbers
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, ob Stellenbewerber verpflichtet sind, im Vorstellungsgespräch ungefragt Auskünfte zu geben und welche Fragen der - potentielle - Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch stellen darf, etwa nach vorhandenen Krankheiten, Vorstrafen, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft.
Außerdem finden Sie hier Hinweise dazu, welche Folgen die falsche Beantwortung einer unzulässigen Frage und welche Folgen die falsche Beantwortung einer zulässigen Frage haben kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Eine solche Verpflichtung haben Sie als Bewerber oder Bewerberin im Allgemeinen nicht, d.h. der Arbeitgeber muss im Zusammenhang mit einer geplanten Einstellung selbst zusehen, dass er durch gezielte Fragen die ihn interessierenden Auskünfte erhält.
In seltenen Fällen müssen Sie aber von sich aus auch unangenehme Dinge offenbaren. Eine solche Offenbarungspflicht haben Sie in Bezug auf solche Umstände, die dazu führen würden, dass Sie die in Aussicht stehende Arbeit auf dem dafür vorgesehenen Arbeitsplatz gar nicht ausüben könnten. Ist ein Bewerber also zum Beispiel akut und so schwer erkrankt, dass er die zu vergebende Arbeit von vornherein gar nicht ausüben könnte, dann muss er dies auch ungefragt dem Arbeitgeber mitteilen.
Der Arbeitgeber darf Bewerbern bei der Vorbereitung einer Einstellung, zum Beispiel in Form eines Fragebogens oder auch beim Vorstellungsgespräch, nur solche Fragen stellen, an deren Klärung er im Hinblick auf die Durchführung des geplanten Arbeitsverhältnisses ein sachlich berechtigtes Interesse hat. Private Dinge gehören daher grundsätzlich nicht ins Bewerbungsgespräch.
Fragt der Arbeitgeber trotzdem nach privaten, mit dem Arbeitsverhältnis nicht in Zusammenhang stehenden Dingen, kann ihn daran zwar faktisch niemand hindern, doch ist eine solche "Schnüffelei" arbeitsrechtlich unzulässig.
Wenn Sie als Bewerber oder Bewerberin eine Frage, die Ihnen der Arbeitgeber gar nicht stellen durfte, falsch beantworten, d.h. wenn Sie auf eine rechtlich unzulässige Frage hin lügen, drohen Ihnen rechtlich gesehen keine nachteiligen Folgen. Sie haben in solchen Fällen ein von den Gerichten anerkanntes Recht zur Lüge.
Möglicherweise werden Sie zwar, wenn Sie eingestellt werden und sich die Unwahrheit Ihrer bei der Bewerbung gemachten Angaben herausstellt, schikaniert, doch wäre dies wiederum rechtlich unzulässig.
Wenn Sie als Bewerber oder Bewerberin dagegen eine Frage, die der Arbeitgeber zulässigerweise stellen durfte, falsch beantworten, dann kann der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag im Prinzip "wegen arglistiger Täuschung" anfechten. Dieses Recht ergibt sich aus den §§ 123, 142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Anfechtung bewirkt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass das angefochtene Arbeitsverhältnis mit Zugang der Anfechtungserklärung beendet wird, d.h. die Anfechtung wirkt im Prinzip genauso wie eine fristlose Kündigung. Eine Rückforderung des für die Vergangenheit bereits gezahlten Arbeitslohns ist dagegen in der Regel ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber hat ein Jahr lang Zeit, die Anfechtung zu erklären. Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Täuschung entdeckt. Der Arbeitgeber kann sich also sehr viel länger als bei einer außerordentlichen Kündigung überlegen, ob er das Arbeitsverhältnis beenden will oder nicht. Allerdings kann - in seltenen Fällen - das Recht zur Anfechtung verwirkt sein, wenn die Täuschung schon extrem lange zurückliegt und objektiv für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr hat.
Sie begeben sich also in eine erhebliche rechtliche Unsicherheit, wenn Sie eine zulässige Frage des Arbeitgebers falsch beantworten. Eine solche Falschauskunft kann Ihren Arbeitsplatz auf lange Zeit gefährden.
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat mittlerweile für eine ganze Reihe von typischen Bewerbungsfragen entschieden, ob hier ein "berechtigtes Interesse" des Arbeitgebers an der Beantwortung besteht oder nicht. Einige dieser Fragen werden im folgenden kurz besprochen.
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist generell unzulässig. Wenn Sie vom Arbeitgeber danach gefragt werden, dürften Sie die Unwahrheit sagen, d.h. Sie dürfen eine in Wahrheit gegebene Schwangerschaft verheimlichen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden dürfen. § 1 AGG verbietet unter anderem die Benachteiligung wegen des Geschlechts. Ergänzend dazu ist in § 2 Abs.1 Nr.1 AGG klargestellt, dass eine Benachteiligung unter anderem dann verboten ist, wenn sie sich auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit bezieht, d.h. es wäre verboten, bei der Einstellung von Arbeitnehmern Männer und Frauen ungleich zu behandeln.
Eine "mittelbare" und als solche gemäß § 3 Abs.2 AGG untersagte Benachteiligung bei der Einstellung würden Frauen aber gegenüber Männern erfahren, wenn das Bestehen einer Schwangerschaft ein für die Einstellung bedeutsamer Umstand wäre und daher vom Arbeitgeber abgefragt werden dürfte. Zwar würden unmittelbar nur schwangere Frauen gegenüber nicht schwangeren benachteiligt, doch würde dies im Ergebnis bzw. mittelbar, da Männer nicht schwanger werden können, die gesamte Gruppe der Frauen betreffen.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war die Frage des Arbeitnehmers nach einer Schwangerschaft der Bewerberin ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Beschäftigung einer schwangeren Frau auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz von vornherein wegen eines Beschäftigungsverbots zum Schutz der Schwangeren oder zum Schutz des ungeborenen Kindes unzulässig wäre. Eine solche Ausnahme macht das BAG aber bereits seit 2003 nicht mehr. Dies folgt aus dem Urteil des BAG vom 06.02.2003 (2 AZR 621/01).
Daher kann eine schwangere Bewerberin, die sich auf eine unbefristete Stelle bewirbt, die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft auch dann falsch beantworten, wenn sie die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht ausüben kann. Dieses Hindernis ist nämlich nach Auffassung des BAG nur vorübergehender Natur, d.h. es ist dem Arbeitgeber zuzumuten, auf den Arbeitseinsatz der neu eingestellten Schwangeren zunächst zu verzichten. Ob dies auch dann gilt, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag vereinbart wurde und wenn die Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft die vereinbarte (befristete) Tätigkeit niemals ausüben könnte, ist allerdings noch offen.
Der Arbeitgeber darf nach Krankheiten fragen, wenn davon die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz abhängt.
Nach einer HIV-Infektion darf der Arbeitgeber im Allgemeinen nicht fragen, es sei denn, dass der Arbeitnehmer auf dem vorgesehen Arbeitsplatz aufgrund einer HIV-Infektion nicht arbeiten darf, wie dies im Bereich der Heilberufe der Fall ist. Wer sich als Arzt oder als Pfleger / Krankenschwester bewirbt, muss die Frage nach einer HIV-Infektion also wahrheitsgemäß beantworten. Ein Küchengehilfe muss auf diese Frage dagegen mangels Ansteckungsgefahr nicht die Wahrheit sagen; dieses Rechtsproblem ist allerdings umstritten.
Anders ist es dagegen bei der Frage nach einer AIDS-Erkrankung. Da im Falle einer Erkrankung an AIDS die Einsatzfähigkeit in den meisten Fällen erheblich eingeschränkt ist, darf der Arbeitgeber diese Frage stellen.
Nach einer Schwerbehinderung darf der Arbeitgeber nach bisheriger Rechtsprechung fragen. Der Bewerber muss demnach auf diese Frage wahrheitsgemäß antworten. Er darf es mit anderen Worten nicht verheimlichen, wenn er schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs.2, 3 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) ist. Diese Rechtsprechung ist allerdings stark umstritten und wird daher möglicherweise geändert.
Anders ist es bei der Frage nach "Behinderungen". Diese Frage darf nur dann gestellt werden, wenn sie einen konkreten Bezug zu dem geplanten Arbeitsplatz hat.
Die allgemeine Frage nach "Vorstrafen" oder nach "Vorstrafen aller Art" ist unzulässig, da sie keinen konkreten Bezug zu dem geplanten Arbeitsverhältnis hat. Wenn ein Bewerber in einer so ungenauen Weise nach Vorstrafen gefragt wird, darf er eine Bestrafung verheimlichen.
Zulässig ist es allerdings, die Frage nach etwaigen Vorstrafen genauer zu fassen, d.h. nach Vorstrafen zu fragen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. So ist es beispielsweise rechtens, einen Kassierer nach Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu fragen oder einen Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Straßenverkehrsdelikten, da hier ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Der Arbeitgeber darf nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht fragen. Wenn er bei der Anwendung von Tarifverträgen zwischen Mitgliedern der Gewerkschaft und Nicht-Mitgliedern unterscheiden möchte (was zwar absolut unüblich, aber rechtlich zulässig ist), dann darf er allerdings nach der Einstellung des Arbeitnehmers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen.
Auch die Frage nach der Religions- und Parteizugehörigkeit ist bei Bewerbungsgesprächen unzulässig und muss nicht der Wahrheit gemäß beantwortet werden. Allerdings ist nach der Einstellung die Frage nach einer Religionszugehörigkeit zulässig, da sie wegen der ggf. abzuführenden Kirchensteuer Voraussetzung für die korrekte Erstellung von Lohnabrechnungen ist.
Nicht ganz geklärt ist allerdings die Frage, ob Ausnahmen bei konfessionell oder parteipolitisch gebundenen Arbeitgebern gelten.
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Letzte Überarbeitung: 12. April 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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