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Arbeitsrecht aktuell: 10/253 Rechtsschutzversicherung muss im Zustimmungsverfahren den Rechtsanwalt eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bezahlen.




Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist "individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" - Versicherung muss Rechtsschutz geben

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2010, IV ZR 241/09

Leitsätze der Redaktion: "Wenn der Arbeitgeber beim Integrationsamt ein Zustimmungsverfahren einleitet, dann gibt er dem Betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmer damit zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden möchte. Damit droht er im Sinne des Arbeits-Rechtsschutzes eine Kündigung individuell an und löst einen Rechtsschutzfall aus. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens steht dem Arbeitnehmer dann auch Deckungsschutz für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu."

28.12.2010. Eine Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich eine effektive Methode, das Kostenrisiko von Rechtsstreitigkeiten überschaubar zu halten. Doch Versicherungen sind nicht zuletzt profitorientierte Unternehmen und haben daher Interesse daran, ihre Ausgaben auf das Notwendige zu begrenzen. Lange Zeit weigerten sich daher vielfach, bei einer vom Arbeitgeber angedrohten Kündigung einen Versicherungsfall anzunehmen.

Sie beriefen sich dabei auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), laut denen der Rechtsschutzfall ab dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Versicherungsnehmer (also im Arbeits-Rechtsschutz der Arbeitnehmer) oder ein anderer (d.h. der Arbeitgeber) ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Während eine rechtswidrige Kündigung zweifellos ein Rechtsverstoß ist, stellten sich die Versicherungen auf den Standpunkt, die bloße Ankündigung einer Kündigung sei eine reine Absichtserklärung und würde die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht beeinträchtigen.

Dem erteilte der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2008 eine endgültige Absage und nahm einen Rechtsschutzfall auch bei einer ernsthaft angedrohten Kündigung an (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/118: Bei angedrohter Kündigung müssen Rechtsschutzversicherungen den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen.).

Eine Reihe von Versicherungen sehen aber abgesehen davon in ihren ARB für den Arbeits-Rechtsschutz auch ausdrücklich vor, dass "bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" als Rechtsschutzfall gilt.

Eine Rechtsschutzversicherung warf in diesem Zusammenhang die Frage auf, ab wann bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers von einer "individuellen Androhung" ausgegangen werden muss. Hintergrund ist der in § 85 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelte Sonder-Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Vorgesehen ist hier, dass der Arbeitgeber nur kündigen darf, wenn das Integrationsamt vorher antragsgemäß zugestimmt hat. Im Rahmen dieses so genannten Zustimmungsverfahrens soll das Amt auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 87 Abs. 3 SGB IX). Unter anderem wird dabei der Betroffene angehört und erfährt dadurch in aller Regel erstmals von der möglicherweise bevorstehenden Kündigung.

Da sich hier eine Reihe sozial- und arbeitsrechtlicher Fragen, beispielsweise zu Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder dem genauen Inhalt eines Aufhebungsvertrages, stellen, liegt die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts nahe. Die Versicherung hielt dies jedoch - ähnlich wie früher bei angedrohten Kündigungen - für verfrüht.

Es kam zu einem Rechtsstreit, der zunächst in München ausgetragen wurde. Sowohl das Amtsgericht München (Urteil vom 16.05.2008, 171 C 20871/07) als auch das Landgericht München I (Urteil vom 12.11.2009, 31 S 10228/08) gaben dem klagenden schwerbehinderten Arbeitnehmer Recht und nahmen einen Rechtsschutzfall an. Als die Versicherung gegen die Entscheidung des Landgerichts Revision einlegte, informierte der BGH die Parteien in einem Beschluss darüber, dass er seinen Vorinstanzen zustimme und beabsichtige, die Revision zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 02.06.2010, IV ZR 241/09). Daraufhin nahm die Versicherung die Revision zurück, wodurch die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig wurde.

Fazit: Zwar hat die Versicherung durch die Rücknahme der Revision verhindert, dass eine letztinstanzliche Entscheidung in der von ihr aufgeworfenen Frage getroffen wurde. Doch dürfte auch so durch den deutlichen Hinweis des Bundesgerichtshofs klar sein, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits während eines Zustimmungsverfahrens anwaltliche Hilfe auf Kosten ihrer Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen dürfen.

Nähere Informationen finden sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 5. April 2012

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Berlin, 21.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Berlin, 16.03.2012
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Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

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