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Arbeitsrecht aktuell: 08/118 Bei angedrohter Kündigung müssen Rechtsschutzversicherungen den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen. |
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof entschieden?
20.11.2008. Ein Rechtsschutzversicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) liegt unter anderem dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder haben soll (§ 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008).
Dies ist bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung praktisch immer der Fall, da man in den meisten Fällen behaupten kann, die Kündigung sei unwirksam. Ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aber unwirksam, hat der Arbeitgeber damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Legt daher ein vom gekündigten Arbeitnehmer beauftragter Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage ein oder verhandelt er außergerichtlich über die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, muss die Rechtsschutzversicherung für die vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren aufkommen.
Fraglich und in der Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherungen umstritten ist dagegen die häufig vorkommende Situation, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausspruch einer Kündigung lediglich androht, um auf dieser Grundlage über eine einvernehmliche Vertragsbeendigung bzw. einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.
In einer solchen Lage konsultieren rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer verständlicherweise einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, wobei Arbeitnehmer und Rechtsanwalt häufig unter hohem Zeitdruck stehen, so dass eine rasche verbindliche Erklärung der Kostenübernahme („Deckungszusage“) dringend zu wünschen wäre. Statt dessen beginnt hier vielfach ein nervenzermürbender Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung, da diese die angeforderte Deckungszusage in vielen Fällen - oft auch endgültig - verweigert.
Zur Begründung führen Versicherungen an, ein Versicherungsfall sei bislang nicht eingetreten, da noch kein Rechtsverstoß des Arbeitgebers vorliege. Der Arbeitgeber habe nämlich durch die bloße Ankündigung einer Kündigung - als reine Absichtserklärung - die Rechtsposition des rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers noch nicht beeinträchtigt. Und auch ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, beeinträchtige nicht die rechtlichen Interessen des Arbeitnehmers.
Demgegenüber stehen die versicherten Arbeitnehmer und die sie vertretenden Rechtsanwaltskanzleien auf dem Standpunkt, die ernsthafte Androhung einer Kündigung sei zumindest dann eine Verletzung der vom Arbeitgeber zu beachtenden arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten, wenn die in Aussicht gestellte Kündigung rechtswidrig wäre. Dies kann zumeist vom Versicherten behauptet werden, da er die Kündigungsgründe ja nicht kennt. Jedenfalls dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, kann bereits die ernsthafte Androhung einer (nicht begründeten und daher bis auf weiteres als rechtswidrig anzusehenden) Kündigung als Rechtsverstoß angesehen werden, da die Drohung mit einer rechtswidrigen Verweigerung der künftigen Erfüllung laufender Vertragspflichten ihrerseits bereits eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt.
Zu der Frage, ob bei einer vom Arbeitgeber noch nicht ausgesprochenen, sondern erst einmal nur angedrohten Kündigung ein Rechtsschutzfall gegeben ist oder nicht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.11.2008 (IV ZR 305/07) Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde?
Der Kläger verklagte seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren, die in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit entstanden waren. Nach seinem Versicherungsvertrag war auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert.
Im Ausgangsfall teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass aufgrund eines „Restrukturierungsprogrammes“ und einer behaupteten, angeblich „damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Das Aufhebungsvertragsangebot wurde befristet unterbreitet. Angaben zur Sozialauswahl verweigerte der Arbeitgeber trotz Nachfrage. Der vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt wandte sich gegen dieses Vorgehen des Arbeitgebers.
In dem später gegen die Rechtsschutzversicherung geführten Prozess vertrat der Arbeitnehmer die Ansicht, sein Arbeitgeber habe unter den gegebenen Umständen mit der Androhung einer Kündigung die ihn treffende Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, da er eine Kündigung in Aussicht gestellt habe, ohne Auskunft über die Sozialauswahl zu erteilen. Die in Aussicht gestellte Kündigung sei daher als sozial ungerechtfertigt und somit rechtswidrig anzusehen.
Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 15.05.2007 544 C 16386/06). Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hannover zurückgewiesen (Urteil vom 17.10.2007, 6 S 43/07).
Nach Auffassung des Landgerichts Hannover liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung - unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei - begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt. Ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung der Kündigungsandrohung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH hat die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.
Da der BGH bislang nur in Form einer Pressemeldung über das Urteil berichtet hat, sind die Gründe für dieses derzeit nur in groben Zügen bekannt. Soweit ersichtlich, hält der BGH allerdings nicht jede Kündigungsandrohung durch einen Arbeitgeber für einen Rechtsschutzfall, aber jedenfalls eine Kündigungsandrohung unter den hier gegebenen Umständen. In der Pressemeldung heißt es hierzu:
Nach gefestigter und nicht umstrittener Rechtsprechung des vierten Senats des BGH erfordere die Annahme eines Rechtsschutzfalles im Sinne der Vorschriften der ARB (§ 14 Abs.3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008) ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze, so stellt der BGH klar, gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.
Mit sehr weitgehende Formulierungen wendet sich der BGH sodann gegen Unterscheidungen, die teilweise in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur vorgenommen würden, d.h. die gegen die Unterscheidung
- zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch,
- zwischen verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen
- und zwischen eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers.
Ebensowenig wie es auf diese Unterschiede ankomme, so der BGH, gebe es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen rechtlichen Überlegungen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass auch in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ein Rechtsschutzfall anzunehmen sei. Zur Begründung heißt es:
Der Kläger habe ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seinen Arbeitgeber verbunden hatte. Dieser habe ihm nämlich einen Aufhebungsvertrag angeboten und für den Fall der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht. Erst später habe er ihm mitgeteilt, dass er von einer geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, allerdings Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, zweifelte der BGH nicht.
Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte dieser sodann den Vorwurf gestützt, sein Arbeitgeber habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen: Er habe eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt, ohne dem Kläger Auskunft über die Sozialauswahl zu erteilen, so dass die angedrohte Kündigung als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtswidrig anzusehen sei. Schon dieses, vom Kläger der Rechtsschutzversicherung mitgeteilte Verhalten des Arbeitgebers markiere den Beginn der Verwirklichung der vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Gefahr, so dass ein Rechtsschutzfall damit eingetreten sei.
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen, jedenfalls in solchen Fällen, in denen die vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung, würde sie ausgesprochen werden, rechtswidrig wäre. Die Drohung mit einer rechtswidrigen Kündigung, d.h. letztlich die Ankündigung eines Vertragsbruchs, stellt nämlich ihrerseits eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Aufgrund dessen liegt ein Rechtsschutzfall vor. An diesem Ergebenis ändert sich selbstverständlich nichts, wenn der Arbeitgeber zugleich mit der Kündigungsandrohung einen Aufhebungsvertrag anbietet.
Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesgerichtshofs?
Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Bedeutung für die Beratung und Vertretung rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer im Vorfeld einer vom Arbeitgeber einstweilen nur angedrohten bzw. in Aussicht gestellten Kündigung. Zunächst „nur“ angedrohte Kündigungen kommen in der Praxis häufig vor, da Arbeitgeber in der Regel ein Interesse daran haben, den Ausspruch einer Kündigung zu vermeiden, um die mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbundenen Kosten, insbesondere für eine Abfindung, frühzeitig und rechtsverbindlich steuern zu können. Ein Aufhebungsvertrag ist daher für viele Arbeitgeber eine attraktivere Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als eine Kündigung.
Es ist daher eine begrüßenswerte Klarstellung der Rechtslage, dass der BGH nunmehr die Position rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer gestärkt hat. Insbesondere aufgrund des großen Zeitdrucks, unter dem ein Arbeitnehmer und sein Rechtsanwalt stehen, wenn sie sich zu einer Kündigungsandrohung mit gleichzeitig unterbreiteten, meist fristgebundenen Aufhebungsvertragsangebot erklären sollen, ist eine rasche Bestätigung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung wünschenswert - und daher die bislang oft praktizierte Verweigerungshaltung ärgerlich.
Es bleibt zu hoffen, dass Rechtsschutzversicherungen das Urteil des BGH vom 19.11.2008 bei ihrer Regulierungspraxis auch wirklich umsetzen und keine „Ausweichmanöver“ fahren, etwa indem sie sich nunmehr darauf verlegen zu bezweifeln, dass eine Kündigung ernsthaft angedroht wurde oder im Falle ihres Ausspruchs rechtswidrig wäre.
Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass sich der Entscheidung des BGH - selbstverständlich - nicht entnehmen lässt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Verhandlungen über einen vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag generell von der Rechtsschutzversicherung zu decken wäre. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Arbeitgeber zugleich für den Fall der Nichtannahme eines Aufhebungsvertragsvertragsangebots mit dem Ausspruch einer rechtswidrigen Kündigung gedroht hat.
Und natürlich besteht nach wie vor keine Einstandspflicht von Rechtsschutzversicherungen, wenn der Arbeitnehmer seinerseits das Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Wege eines Aufhebungsvertrags beenden möchte und einen Rechtsanwalt damit beauftragt, ihn deshalb zu beraten und/oder zu vertreten.
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Letzte Überarbeitung: 17. September 2009
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Abfindung:
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Kündigung - Betriebsrat:
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