Arbeitsrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Rechtsanwaltskanzlei
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2009


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 08/118 Bei angedrohter Kündigung müssen Rechtsschutzversicherungen den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen.




Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof entschieden?

20.11.2008. Ein Rechtsschutzversicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) liegt unter anderem dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder haben soll (§ 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008).

Dies ist bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung praktisch immer der Fall, da man in den meisten Fällen behaupten kann, die Kündigung sei unwirksam. Ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aber unwirksam, hat der Arbeitgeber damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Legt daher ein vom gekündigten Arbeitnehmer beauftragter Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage ein oder verhandelt er außergerichtlich über die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, muss die Rechtsschutzversicherung für die vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren aufkommen.

Fraglich und in der Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherungen umstritten ist dagegen die häufig vorkommende Situation, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausspruch einer Kündigung lediglich androht, um auf dieser Grundlage über eine einvernehmliche Vertragsbeendigung bzw. einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.

In einer solchen Lage konsultieren rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer verständlicherweise einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, wobei Arbeitnehmer und Rechtsanwalt häufig unter hohem Zeitdruck stehen, so dass eine rasche verbindliche Erklärung der Kostenübernahme („Deckungszusage“) dringend zu wünschen wäre. Statt dessen beginnt hier vielfach ein nervenzermürbender Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung, da diese die angeforderte Deckungszusage in vielen Fällen - oft auch endgültig - verweigert.

Zur Begründung führen Versicherungen an, ein Versicherungsfall sei bislang nicht eingetreten, da noch kein Rechtsverstoß des Arbeitgebers vorliege. Der Arbeitgeber habe nämlich durch die bloße Ankündigung einer Kündigung - als reine Absichtserklärung - die Rechtsposition des rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers noch nicht beeinträchtigt. Und auch ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, beeinträchtige nicht die rechtlichen Interessen des Arbeitnehmers.

Demgegenüber stehen die versicherten Arbeitnehmer und die sie vertretenden Rechtsanwaltskanzleien auf dem Standpunkt, die ernsthafte Androhung einer Kündigung sei zumindest dann eine Verletzung der vom Arbeitgeber zu beachtenden arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten, wenn die in Aussicht gestellte Kündigung rechtswidrig wäre. Dies kann zumeist vom Versicherten behauptet werden, da er die Kündigungsgründe ja nicht kennt. Jedenfalls dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, kann bereits die ernsthafte Androhung einer (nicht begründeten und daher bis auf weiteres als rechtswidrig anzusehenden) Kündigung als Rechtsverstoß angesehen werden, da die Drohung mit einer rechtswidrigen Verweigerung der künftigen Erfüllung laufender Vertragspflichten ihrerseits bereits eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt.

Zu der Frage, ob bei einer vom Arbeitgeber noch nicht ausgesprochenen, sondern erst einmal nur angedrohten Kündigung ein Rechtsschutzfall gegeben ist oder nicht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.11.2008 (IV ZR 305/07) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde?

Der Kläger verklagte seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren, die in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit entstanden waren. Nach seinem Versicherungsvertrag war auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert.

Im Ausgangsfall teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass aufgrund eines „Restrukturierungsprogrammes“ und einer behaupteten, angeblich „damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Das Aufhebungsvertragsangebot wurde befristet unterbreitet. Angaben zur Sozialauswahl verweigerte der Arbeitgeber trotz Nachfrage. Der vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt wandte sich gegen dieses Vorgehen des Arbeitgebers.

In dem später gegen die Rechtsschutzversicherung geführten Prozess vertrat der Arbeitnehmer die Ansicht, sein Arbeitgeber habe unter den gegebenen Umständen mit der Androhung einer Kündigung die ihn treffende Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, da er eine Kündigung in Aussicht gestellt habe, ohne Auskunft über die Sozialauswahl zu erteilen. Die in Aussicht gestellte Kündigung sei daher als sozial ungerechtfertigt und somit rechtswidrig anzusehen.

Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 15.05.2007 544 C 16386/06). Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hannover zurückgewiesen (Urteil vom 17.10.2007, 6 S 43/07).

Nach Auffassung des Landgerichts Hannover liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung - unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei - begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt. Ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung der Kündigungsandrohung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH hat die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Da der BGH bislang nur in Form einer Pressemeldung über das Urteil berichtet hat, sind die Gründe für dieses derzeit nur in groben Zügen bekannt. Soweit ersichtlich, hält der BGH allerdings nicht jede Kündigungsandrohung durch einen Arbeitgeber für einen Rechtsschutzfall, aber jedenfalls eine Kündigungsandrohung unter den hier gegebenen Umständen. In der Pressemeldung heißt es hierzu:

Nach gefestigter und nicht umstrittener Rechtsprechung des vierten Senats des BGH erfordere die Annahme eines Rechtsschutzfalles im Sinne der Vorschriften der ARB (§ 14 Abs.3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008) ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze, so stellt der BGH klar, gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.

Mit sehr weitgehende Formulierungen wendet sich der BGH sodann gegen Unterscheidungen, die teilweise in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur vorgenommen würden, d.h. die gegen die Unterscheidung

  • zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch,
  • zwischen verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen
  • und zwischen eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers.

Ebensowenig wie es auf diese Unterschiede ankomme, so der BGH, gebe es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen rechtlichen Überlegungen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass auch in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ein Rechtsschutzfall anzunehmen sei. Zur Begründung heißt es:

Der Kläger habe ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seinen Arbeitgeber verbunden hatte. Dieser habe ihm nämlich einen Aufhebungsvertrag angeboten und für den Fall der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht. Erst später habe er ihm mitgeteilt, dass er von einer geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, allerdings Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, zweifelte der BGH nicht.

Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte dieser sodann den Vorwurf gestützt, sein Arbeitgeber habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen: Er habe eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt, ohne dem Kläger Auskunft über die Sozialauswahl zu erteilen, so dass die angedrohte Kündigung als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtswidrig anzusehen sei. Schon dieses, vom Kläger der Rechtsschutzversicherung mitgeteilte Verhalten des Arbeitgebers markiere den Beginn der Verwirklichung der vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Gefahr, so dass ein Rechtsschutzfall damit eingetreten sei.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen, jedenfalls in solchen Fällen, in denen die vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung, würde sie ausgesprochen werden, rechtswidrig wäre. Die Drohung mit einer rechtswidrigen Kündigung, d.h. letztlich die Ankündigung eines Vertragsbruchs, stellt nämlich ihrerseits eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Aufgrund dessen liegt ein Rechtsschutzfall vor. An diesem Ergebenis ändert sich selbstverständlich nichts, wenn der Arbeitgeber zugleich mit der Kündigungsandrohung einen Aufhebungsvertrag anbietet.

Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesgerichtshofs?

Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Bedeutung für die Beratung und Vertretung rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer im Vorfeld einer vom Arbeitgeber einstweilen nur angedrohten bzw. in Aussicht gestellten Kündigung. Zunächst „nur“ angedrohte Kündigungen kommen in der Praxis häufig vor, da Arbeitgeber in der Regel ein Interesse daran haben, den Ausspruch einer Kündigung zu vermeiden, um die mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbundenen Kosten, insbesondere für eine Abfindung, frühzeitig und rechtsverbindlich steuern zu können. Ein Aufhebungsvertrag ist daher für viele Arbeitgeber eine attraktivere Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als eine Kündigung.

Es ist daher eine begrüßenswerte Klarstellung der Rechtslage, dass der BGH nunmehr die Position rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer gestärkt hat. Insbesondere aufgrund des großen Zeitdrucks, unter dem ein Arbeitnehmer und sein Rechtsanwalt stehen, wenn sie sich zu einer Kündigungsandrohung mit gleichzeitig unterbreiteten, meist fristgebundenen Aufhebungsvertragsangebot erklären sollen, ist eine rasche Bestätigung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung wünschenswert - und daher die bislang oft praktizierte Verweigerungshaltung ärgerlich.

Es bleibt zu hoffen, dass Rechtsschutzversicherungen das Urteil des BGH vom 19.11.2008 bei ihrer Regulierungspraxis auch wirklich umsetzen und keine „Ausweichmanöver“ fahren, etwa indem sie sich nunmehr darauf verlegen zu bezweifeln, dass eine Kündigung ernsthaft angedroht wurde oder im Falle ihres Ausspruchs rechtswidrig wäre.

Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass sich der Entscheidung des BGH - selbstverständlich - nicht entnehmen lässt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Verhandlungen über einen vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag generell von der Rechtsschutzversicherung zu decken wäre. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Arbeitgeber zugleich für den Fall der Nichtannahme eines Aufhebungsvertragsvertragsangebots mit dem Ausspruch einer rechtswidrigen Kündigung gedroht hat.

Und natürlich besteht nach wie vor keine Einstandspflicht von Rechtsschutzversicherungen, wenn der Arbeitnehmer seinerseits das Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Wege eines Aufhebungsvertrags beenden möchte und einen Rechtsanwalt damit beauftragt, ihn deshalb zu beraten und/oder zu vertreten.

Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 17. September 2009

© 1997 - 2010:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Arbeitsrecht 14tägig:

Informationsdienst Arbeitsrecht

Fachinformationen unserer Kanzlei für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"

Betriebsrat-Seminare

Wir führen Schulungen für Betriebsräte durch

Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat

Einigungsstelle:

Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10

Vergütung:

Neues Gesetz regelt Vergütung in Banken und versicherungen

BGBl I 2010, 950

Urlaub:

Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüche verfallen?

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10

Annahmeverzug des Arbeitgebers:

Vorlage zu §§ 615 BGB, 11 KSchG unzulässig

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10

Personenbedingte Kündigung:

Voraussetzungen einer Kündigung wegen Alkoholsucht

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09

Ausschlussfrist:

Ausschlussklauseln auch für Ansprüche auf Rückzahlung überbezahlter Vergleichsabfindung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09

Annahmeverzug des Arbeitgebers:

Annahmeverzug des Betriebserwerbers nach Freistellung durch den Betriebsveräußerer

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09

Befristung:

Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09

Urlaub:

Nachgewährung von Urlaub wegen Pflege des kranken Kindes?

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10

Aufhebungsvertrag:

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages meist chancenlos

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09

Fristlose Kündigung

Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09

Bagatell-Kündigung

Emmely arbeitet wieder als Kassiererin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09

Urlaub:

Urlaubsabgeltung auch für Beamte?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG

Tarifeinheit:

Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10

Arbeitnehmerüberlassung:

Vermittlungsvergütungen von Verleihern müssen flexibel sein

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09

Kündigung:

Kündigung einer Compliance-Beauftragten der Deutschen Bahn wegen internem Datenskandal

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09

Betriebsübergang:

Umgehung von § 613a BGB durch Transfergesellschaft und Losverfahren?

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09

Weiterbeschäftigung:

Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10

Aufhebungsvertrag:

Wiedereinstellungsanspruch beim Rücktritt vom Aufhebungsvertrag?

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09

Tarifeinheit:

LAG nimmt Ende der Lehre von der Tarifeinheit vorweg

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09

Betriebsrat:

Keine Bezahlung für Betriebsratsarbeit im Restmandat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08

Kündigung:

Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

Betriebsrat:

Arbeitgeber muss Mietmöbel für Betriebsversammlung zahlen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09

Kündigungsschutz:

Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10

Abfindung:

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08

Kündigung - Abfindung:

Vergleich im Kündigungsschutzprozess

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09

Kündigung:

Namensliste mit Änderungsvorbehalt

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

Kündigung - Krankheit:

Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
management

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
mehr