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Arbeitsrecht aktuell: 11/017 Darf der Arbeitgeber zwecks Kündigung nach einer Schwerbehinderung fragen?
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Ist die Frage nach einer Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig?
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2010, 2 Sa 49/10
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Leitsätze des Landesarbeitsgerichts Hamm:
"In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Frage nach der Schwerbehinderung nicht generell unzulässig.
Dient sie ausschließlich dazu, den Arbeitgeber im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über das Eingreifen von Schutzvorschriften zu Gunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu informieren (hier Zustimmung des Integrationsamtes), ist es dem Arbeitnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei einer im übrigen wirksam ausgesprochenen Kündigung auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamts zu berufen, wenn er die zuvor an ihn gestellte Frage wissentlich falsch beantwortet und das Integrationsamt einer nachfolgenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat."
25.01.2011. Schwerbehinderte Menschen werden insbesondere durch Vorschriften des Sozialgesetzbuches neuntes Buch (SGB IX) und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geschützt. Beispielsweise ist vorgesehen, dass Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen abhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze einen oder mehrere schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen haben (§ 71 Abs. 1 SGB IX).
Darüber hinaus dürfen schwerbehinderte Beschäftigte grundsätzlich nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden (§ 81 Abs. 2 SGB IX). Eine unterschiedliche Behandlung ist allerdings dann zulässig, wenn die Behinderung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (§ 8 Abs. 1 AGG).
Wegen dieser vergleichsweise neuen Regelungen nimmt die jüngere arbeitsgerichtliche Rechtsprechung an, dass der Arbeitgeber - jedenfalls bei Einstellungen - nicht nach der Schwerbehinderung fragen darf, sofern eine Behinderung kein Einfluss auf die Tätigkeit haben kann (sogenannte "tätigkeitsneutrale Behinderung", vgl. z.B. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2010, 4 Sa 18/10 und Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 17.12.2009, 5 Ca 316/09). Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2000 die allgemeine Frage nach dem Schwerbehindertenstatus für zulässig gehalten (BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 380/99). Damals gab es jedoch das AGG noch nicht.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate für ihren Arbeitgeber arbeiten, haben nach den §§ 85 bis 92 SGB IX auch einen Sonder-Kündigungsschutz. Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt und dieses - nach pflichtgemäßem Ermessen - zugestimmt hat. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Arbeitgeber von dem Schwerbehindertenstatus seines Arbeitnehmers gar nichts wusste. Grundsätzlich genügt es hier, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Kündigung den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen über seine Schwerbehinderung informiert (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/242: Schwerbehinderung muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden). Fraglich ist, ob dies auch dann noch ausreicht, wenn der Arbeitgeber vorher ausdrücklich nach einer Schwerbehinderung gefragt hat.
Mit diesem Problem musste sich Ende Juni 2010 das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm auseinandersetzen (Urteil vom 30.06.2010, 2 Sa 49/10). Über das Vermögen eines Arbeitgebers war das Insolvenzverfahren eröffnet geworden. Der Insolvenzverwalter verhandelte daher mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich mit Namensliste, mit dessen Hilfe erleichterte betriebsbedingte Kündigungen möglich gemacht werden sollten (vgl. § 125 Insolvenzordnung - InsO, § 1 Abs.2ff. Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Um Fehler bei der sozialen Auswahl zu vermeiden, hatte der Verwalter allen Mitarbeitern ein Fragebogen vorgelegt, in denen unter anderem auch die bei betriebsbedingten Kündigungen zu berücksichtigenden Sozialkriterien abgefragt wurden. Ein Maschinenschlosser - der spätere Kläger - hatte bei der Frage nach der Schwerbehinderung das Feld "nein" angekreuzt.
Er landete auf der Namensliste und wurde einige Zeit später ohne Zustimmung des Integrationsamtes entlassen. Erste im Rahmen seiner daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage berief er sich auf seine Schwerbehinderung - zu spät, meinte das LAG im Gegensatz zu seiner Vorinstanz (Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 26.11.2009, 4 Ca 2001/09). Er habe sich im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch widersprüchlich verhalten, weil er zunächst die ihm gestellte Frage grundlos nicht wahrheitsgemäß beantwortet hatte, nur um sich später dann doch auf den Kündigungsschutz zu berufen. Die Frage sei zulässig gewesen, da sie nach den vorliegenden Umständen allein dem Zweck diente, dem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen nach § 85 ff. SGB IX nachzukommen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht auch, dass das Integrationsamt im Rahmen einer hilfsweise ausgesprochenen Kündigung zugestimmt hatte.
Insgesamt sei daher ein berechtigtes Interesse des Insolvenzverwalters an der wahrheitsgemäßen Beantwortung seiner Frage anzuerkennen. Eine Benachteiligung des Klägers sei damit nicht verbunden. "Im Gegenteil", meint das LAG Hamm. "Anderenfalls hätte es der Kläger in der Hand, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben und gemäß §§ 615 BGB, 55 Abs.1 Nr.2 InsO Vergütungsansprüche zulasten der Masse zu begründen. Es ist aber gerade nicht Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, für schwerbehinderte Menschen eine Verlängerung der Kündigungsfrist zu erreichen."
Das LAG ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu, die nun unter dem Aktenzeichen 6 AZR 553/10 beim BAG anhängig ist.
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Letzte Überarbeitung: 26. April 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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