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Arbeitsrecht aktuell: 10/037 Vorstellungsgespräch mit schwerbehindertem Bewerber
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Pflicht zum Gespräch nur bei Kenntnis der Behinderung
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 17.12.2009, 5 Ca 316/09
23.02.2010. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Tun sie dies nicht, begründet das zugleich die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde.
Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage, inwieweit Arbeitgeber eigene Nachforschungen über die Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewerbers anstellen müssen, der seine Schwerbehinderung in der Bewerbung nicht ausdrücklich benennt. Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 17.12.2009, 5 Ca 316/09
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Um schwerbehinderte Arbeitnehmer vor Nachteilen im Arbeitsleben zu schützen, sieht das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum einen vor, dass öffentliche und größere private Arbeitgeber mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen müssen (§ 71 SGB IX). Zum anderen sind öffentliche Arbeitgeber sogar verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie nicht offensichtlich ungeeignet für die zu besetzende Stelle sind. Auf diese Weise sollen schwerbehinderte Bewerber die Gelegenheit erhalten, in einem persönlichen Gespräch den Arbeitgeber von ihren Fähigkeiten zu überzeugen.
Daneben schützt auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Behinderte, und damit auch schwerbehinderte Menschen, im Arbeitsleben vor Diskriminierungen und sieht für diesen Fall unter anderem einen Anspruch auf Entschädigung vor (§ 15 AGG). Das besondere an einem Anspruch nach dem AGG ist dabei, dass es gemäß § 22 AGG ausreicht, wenn der sich diskriminiert wähnende Arbeitnehmer bzw. Bewerber Indizien vorträgt, die auf eine Diskriminierung hindeuten. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, diese Indizien zu widerlegen. Dem Arbeitnehmer wird es so leichter gemacht, Ansprüche wegen einer Diskriminierung, die von ihm häufig kaum nachzuweisen wäre, durchzusetzen.
Ein Indiz, dass ein Bewerber wegen seiner (Schwer-)behinderung diskriminiert wird, wird auch darin gesehen, dass der öffentliche Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 82 SGB IX einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/187: "Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber").
Dies ist dann unproblematisch, wenn der Bewerber dem Arbeitgeber in seiner Bewerbung ausdrücklich mitteilt, dass er schwerbehindert ist. Teilt der schwerbehinderte Bewerber allerdings seine Schwerbehinderung nicht mit, ist fraglich, inwieweit der Arbeitgeber eigene Nachforschungen anstellen bzw. möglichen Hinweisen in der Bewerbung auf die Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewerbers nachgehen muss, mit der Folge, dass die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch als Diskriminierungsindiz gewertet werden kann.
Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm (Urteil vom 17.12.2009, 5 Ca 316/09).
Der spätere Kläger war schwerbehindert und bewarb sich auf einen Vermittlungsvorschlag des Job-Centers als Bürokaufmann bei einer (öffentlichen) Familienkasse. Seiner Bewerbung legte er allerdings nicht die Kopie seines aktuellen Schwerbehindertenausweis bei, sondern die Kopie eines wenige Monate zuvor abgelaufenen Schwerbehindertenausweises. Auch im übrigen erwähnte er seine Schwerbehinderung nicht. Das Bewerbungsschreiben enthielt lediglich die Information, dass der Bewerber seine vorige Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, sich sein Gesundheitszustand jedoch stabilisiert habe und er wieder voll einsatzfähig und belastbar sei.
Der Arbeitgeber lud die drei übrigen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, nicht jedoch den Kläger. Dieser erhielt eine Absage. Daraufhin klagte er vor dem Arbeitsgericht auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.800 EUR wegen einer Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung.
Das Arbeitsgericht Ulm gab dem Arbeitgeber recht und konnte eine Diskriminierung des schwerbehinderten Bewerbers nicht erkennen.
Der Kläger hatte nämlich keine Indizien für seine Diskriminierung vorgetragen. Denn im vorliegenden Fall reichte es als Indiz nicht aus, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, so das Arbeitsgericht.
Als Indiz ist die fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nämlich nach Auffassung des Gerichts nur dann zu werten, wenn in der Bewerbung selber ausdrücklich auf die Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen wurde. Der Arbeitgeber muss nicht mehr machen, als die Bewerbung vollständig und sorgfältig zu lesen. Zu eigenen Nachforschungen ist er dagegen selbst dann nicht verpflichtet, so das Arbeitsgericht, wenn das Bewerbungsschreiben möglicherweise Hinweise enthält, die auf eine Schwerbehinderung des Bewerbers hindeuten. Dabei bezweifelte das Arbeitsgericht im übrigen zugleich, ob im vorliegenden Fall die Kopie des abgelaufenen Schwerbehindertenausweises in den Bewerbungsunterlagen tatsächlich als ein derartiger Hinweis gelten konnte, da der Kläger schließlich gleichzeitig auf seine wiedererlangte volle gesundheitliche Belastbarkeit hingewiesen hatte.
Entscheidend ist für das Arbeitsgericht dabei auch, dass der Arbeitgeber eigene Nachforschungen bezüglich der Schwerbehinderung eines Bewerbers schon deswegen kaum nachkommen kann, weil, jedenfalls seit Geltung des Diskriminierungsverbots aufgrund einer Behinderung nach dem AGG, die Nachfrage des Arbeitgebers, ob der Bewerber schwerbehindert ist, nicht (jedenfalls nicht ohne weiteres) zulässig ist.
Hätte der Bewerber seine aktuelle Schwerbehinderung offen legen wollen, so hätte er dies in der Bewerbung getan, konstatiert das Arbeitsgericht.
Fazit: Zu Recht stellt das Arbeitsgericht keine überspannten Anforderungen an den Arbeitgeber, selber Nachforschungen anzustellen, ob ein Bewerber schwerbehindert ist. Denn in der Tat hat es ein Bewerber selber in der Hand, ausdrücklich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 17.12.2009, 5 Ca 316/09
Arbeitsrecht aktuell: 09/187 Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
Arbeitsrecht aktuell: 11/161 Kündigung und Diskriminierung wegen Behinderung
Arbeitsrecht aktuell: 11/017 Darf der Arbeitgeber zwecks Kündigung nach einer Schwerbehinderung fragen?
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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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