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Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
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Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, unter welchen Umständen ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führt und worauf Sie daher als Arbeitnehmer, leitender Angestellter oder als Geschäftsführer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags achten sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Nach den Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 144 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III). Dann tritt eine „Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“ ein.
Der Grund für die Sperrzeit liegt darin, dass der Versicherte den Versicherungsfall (die Arbeitslosigkeit) selbst herbeigeführt hat. Weitere Fälle, in denen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt wird, sind die Eigenkündigung des Arbeitnehmers und der Verluts des Arbeitsplatzes aufgrund eines Vertragsverstoßes mit der Folge einer verhaltensbedingten Kündigung.
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert im Allgemeinen zwölf Wochen (§ 144 Abs.3 Satz 1 SGB III).
Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da die Dauer der Sperrzeit auch länger sein kann, wenn der Arbeitnehmer für eine längere Zeit als zwölf Monate Arbeitslosengeld beanspruchen kann. In diesem Fall mindert die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe den Arbeitslosengeldanspruch um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer (§ 128 Abs.1 Nr.4 SGB III). Bei älteren Versicherten, denen mehr als zwölf Monate Arbeitslosengeld zusteht, können Aufhebungsverträge daher je nach Gesamtumfang des Arbeitslosengeldanspruchs zu einer Minderung von bis zu sechs Monaten (ein Viertel von 24 Monaten Arbeitslosengeld) führen.
Ein Aufhebungsvertrag kann durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber zuvor mit einer (nicht verhaltensbedingten) Kündigung gedroht hat.
Weitere Voraussetzung für einen wichtigen Grund war bislang allerdings, dass
- die vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre, und
- dem Beschäftigten das Abwarten der angedrohten Kündigung nicht zuzumuten war.
Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung allerdings bereits als solche einen wichtigen Grund für einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungslösung dar (Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R; Urteil vom 12.07.2006, B 11a 47/05 R). Auf die zweite der oben genannten beiden Voraussetzungen kommt es daher nicht mehr an.
Anders gesagt: Nach derzeitiger Rechtsprechung der Sozialgerichte darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrags verhängen, wenn der Arbeitgeber bei Verzicht auf den Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte und dies auch angekündigt hat, so dass der Arbeitsplatz so oder so weggefallen wäre. Auf die früher relevante "Zumutbarkeit" des Abwartens einer Arbeitgeberkündigung kommt es daher nicht mehr an.
Die Bundesagentur für Arbeit ist über diese Rechtsprechung mittlerweile bereits zugunsten des Arbeitnehmers hinausgegangen, indem sie noch nicht einmal mehr nach der Rechtmäßigkeit der vom Arbeitgeber angedrohten Kündigung fragt (Durchführungsanweisung Sperrzeit, Stand: Dezember 2008). Danach führt ein Aufhebungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperrzeit:
- Eine Kündigung wurde durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt.
- Die Arbeitgeberkündigung würde auf betriebliche Gründe gestützt werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung kommt es nicht mehr an.
- Die Arbeitgeberkündigung würde frühestens zu demselben Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vertragsbeendigung wirksam.
- Die Arbeitgeberkündigung würde die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten.
- Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Liegt die Abfindung unter oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung rechtens gewesen wäre.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen sperrzeitfreien Aufhebungsvertrag abschließen und dabei die oben geschilderten „Spielregeln“ beachten wollen, sollten Sie bei der Entscheidungsfindung zwei Dinge beachten:
Erstens ist es Ihre Aufgabe (und nicht etwa die der Arbeitsagentur oder gar die Ihres Arbeitgebers), die Umstände darzulegen, unter denen trotz des Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit verhängt werden darf. Fehlentscheidungen der Arbeitsagenturen kommen aber häufig vor. Ist eine Sperrzeit einmal angeordnet, können Sie zwar dagegen rechtluich vorgehen, doch kostet das Zeit, Nerven und Geld. Die Gefahr einer Fehlentscheidung der Arbeitsagentur sollten Sie bedenken, bevor Sie einem Aufhebungsvertrag gegenüber einer (vom Arbeitgeber möglicherweise bereits angedrohten) Kündigung den Vorzug geben.
Zweitens setzt ein sperrzeitfreier Aufhebungsvertrag in der für den Arbeitnehmer sichersten Variante voraus, dass die Abfindung in dem Korridor von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr liegt. Eine solche Abfindung ist in vielen Fällen angemessen gering oder ausnahmsweise auch einmal zu hoch. Individuelle Lösungen lassen sich daher nach wie vor am besten im Wege eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs erzielen.
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Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.
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Letzte Überarbeitung: 4. November 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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