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LAG Frankfurt entscheidet zum Arbeitnehmerbegriff
16.03..2018. Wer als Schiedsrichter des Deutschen Fußballbundes (DFB) Spiele der ersten oder zweiten Bundesliga pfeift, gehört zur Fußballprominenz und bekommt für seine Tätigkeit nicht wenig Geld.
Allerdings stellt der DFB seine Schiedsrichter nicht im Rahmen fester Arbeitsverträge an, sondern setzt sie als Selbstständige ein, und zwar immer nur befristet für ein Jahr.
Wie das Frankfurter Landesarbeitsgericht (LAG) vor einigen Tagen entschieden hat, ist diese Vertragspraxis rechtlich in Ordnung: Hessisches LAG, Urteil vom 15.03.2018, 9 Sa 1399/16 (Pressemeldung des Gerichts).
- Sind Fußballschiedsrichter des DFB Arbeitnehmer oder Selbstständige?
- Der Streitfall Dr. Malte Dittrich: DFB-Schiedsrichter erhält nach achtjähriger Tätigkeit keine weitere Vertragsverlängerung
- LAG Frankfurt: DFB-Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer
Sind Fußballschiedsrichter des DFB Arbeitnehmer oder Selbstständige?
Arbeitsverträge sind eine spezielle Sorte von Dienstverträgen, die sich durch die soziale bzw. persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten von anderen, freien Dienstverträgen unterscheiden.
Während ein Arzt oder Anwalt z.B. auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages für seine Patienten bzw. Mandanten tätig ist und dabei selbst entscheidet, wann er welche Arbeiten verrichtet und wie er das macht, sind Arbeitnehmer bei der Leistung ihrer Dienste von den Weisungen ihres Arbeitgebers abhängig und in seinen Betrieb eingegliedert. Die Weisungen können sich auf den Inhalt der Tätigkeit beziehen und/oder auf die Lage der Arbeitszeit.
DFB-Schiedsrichter, die im Profifußball der ersten und zweiten Bundesliga eingesetzt werden, erhalten für ihre Tätigkeit ein beträchtliches Honorar, so dass hier jedenfalls ein entgeltlicher Dienstvertrag vorliegt bzw. von einem Ehrenamt nicht die Rede sein kann: Die FIFA-Schiedsrichter und die Schiedsrichter, die länger als fünf Jahre Bundesligaspiele geleitet haben, erhalten ab der Saison 2017/18 ein Grundhonorar von 69.000 EUR pro Jahr, die fünf FIFA-Schiedsrichter der sog. „First-Class“ sogar 79.000 EUR jährlich. Hinzu kommen Einsatzhonorare für jedes gepfiffene Bundesligaspiel von 5.000 EUR; für die Schiedsrichterassistenten gibt es 2.500 EUR pro Spiel. Die Bezahlung der DFB-Schiedsrichter, die in der Bundesliga gut im Geschäft sind, beläuft sich demzufolge auf deutlich mehr als 100.000 EUR im Jahr.
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Honorarverträge stellt sich die Frage, ob hier möglicherweise auch Arbeitsverträge vorliegen, d.h. ob die DFB-Schiedsrichter möglicherweise Angestellte des DFB sind. Immerhin müssen sie nach den vom DFB vorgegebenen Rahmenverträgen jederzeit erreichbar sein und vier Wochen im Voraus mitteilen, an welchen Tagen sie für einen Einsatz nicht zur Verfügung stehen. Dieser straffen Terminplanung durch den DFB könnte ein Weisungsrecht zugrunde liegen, was wiederum für ein Arbeitsverhältnis sprechen könnte.
Der Streitfall Dr. Malte Dittrich: DFB-Schiedsrichter erhält nach achtjähriger Tätigkeit keine weitere Vertragsverlängerung
Im Streitfall ging es um den DFB-Schiedsrichter Dr. Malte Dittrich, der von 2006 bis 2015 auf der Grundlage von neun Rahmenverträgen, die jeweils auf eine Spielsaison (= ein Jahr) befristet waren, in der ersten und zweiten Bundesliga tätig war. Gemäß dem Rahmenvertrag war er weder dazu verpflichtet, Spiele zu pfeifen, noch hat er einen Anspruch darauf, als Schiedsrichter herangezogen zu werden.
Nach der Saison 2014/2015 erhielt er keinen neuen Rahmenvertrag. Sein letztes Spiel leitete er Ende Mai 2015. Daraufhin erhob er vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Entfristungsklage.
Sein Argument: Aufgrund der langen Vertragslaufzeit von mittlerweile neun Jahren konnte der DFB den Rahmenvertrag nicht mehr ohne Vorliegen eines Sachgrundes, d.h. allein auf der Grundlage von § 14 Abs.2 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) befristen, so dass es einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs.1 TzBfG für die zuletzt vereinbarte Befristung (Saison 2014/15) geben müsste. Ein solcher Sachgrund lag hier aber nicht vor, so jedenfalls der Kläger.
Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Klage ab (Urteil vom 14.09.2016, 6 Ca 1686/16), da aus seiner Sicht kein Arbeitsverhältnis bestand. Dabei verwiesen die Frankfurter Richter auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum rechtlichen Status programmgestaltender Fernsehredakteure.
Auch sie sind in die Terminplanungen der Fernsehanstalten eingebunden, d.h. auch sie können zugesagte Sendungen nicht einfach kurzfristig absagen. Da sie aber selbst entscheiden, an welchen Tagen sie Sendungen gestalten bzw. moderieren wollen, liegt hier ein terminliches Weisungsrecht der Fernsehanstalten nicht vor. Und so lag es auch hier im Streitfall bei der Terminplanung des DFB, so das Arbeitsgericht.
Die Vorschrift des § 611a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spielte im Streitfall keine Rolle, da sie erst ab dem 01.04.2017 gilt.
LAG Frankfurt: DFB-Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer
Das hessische LAG wies die Berufung des Schiedsrichters zurück. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts:
Die umstrittene Rahmenvereinbarung regelt nur, so das Frankfurter LAG, die Bedingungen der Einzelverträge, die im Laufe der Saison über die Leitung der einzelnen Spiele abgeschlossen werden. Die Rahmenvereinbarung selbst sieht aber laut LAG keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen, und umgekehrt auch keinen Anspruch des Schiedsrichters auf Zuweisung bestimmter Spiele.
Vor diesem Hintergrund bewertet das LAG den Schiedsrichtervertrag (Rahmenvertrag) nicht als Arbeitsvertrag. Infolgedessen konnte der klagende Schiedsrichter sich nicht auf die Befristungsregelungen des § 14 TzBfG berufen.
Fazit: Befristete Arbeitsverträge mit Profi-Fußballspielern sind rechtens, da die Vereine einen sachlichen Grund für den Abschluss befristeter Verträge haben, so die aktuelle Rechtsprechung des BAG (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/016 BAG segnet Befristung von Profifußballer-Verträgen ab).
Demgegenüber sind die auf jeweils eine Saison befristeten Schiedsrichterverträge aus einem anderen Grunde zulässig. Nämlich deshalb, weil die DFB-Schiedsrichter (im Unterschied zu den angestellten Profikickern) keine Arbeitnehmer des DFB sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2018, 9 Sa 1399/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016, 6 Ca 1686/16
- Süddeutsche Zeitung, 19.05.2017: DFB stockt Honorare für Bundesliga-Schiedsrichter auf
- Deutscher Fußballbund (DFB) Schiedsrichterordnung
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Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2020
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