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Arbeitsrecht aktuell: 10/255 Bildmischerin bei einem Fernsehsender: Arbeitnehmerin oder Freie Mitarbeiterin?
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Abgrenzung Arbeitnehmer / Freier Mitarbeiter im Rundfunk
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11.06.2010, 5 Sa 582/09
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Leitsätze der Redaktion: "Ob jemand abhängig beschäftigter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, hängt zu wesentlichen Teilen davon ab, ob der Betroffene weisungsgebunden ist oder seine Tätigkeit frei gestalten kann. Letztlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls erforderlich, um die Frage nach dem einschlägigen Rechtsverhältnis zu beantworten.
Im Rundfunkbereich ist bei programmgestaltenden Mitarbeitern die abhängige Beschäftigung eine Ausnahme, bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern die Regel. Steht die Arbeitnehmereigenschaft fest, bestimmt sich der Beschäftigungsumfang nach der praktischen Vertragsdurchführung in den letzten drei Jahren."
30.12.2010. Arbeitnehmer zu sein ist jedenfalls für auf soziale und materielle Sicherheit bedachte Menschen in aller Regel ein erstrebenswertes Ziel. Denn nur sie haben kraft Gesetzes Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG) und bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) sowie - unter Umständen - den aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) folgenden allgemeinen sowie den aus Spezialgesetzen (beispielsweise dem Mutterschutzgesetz) folgenden besonderen Kündigungsschutz.
Arbeitnehmer sind praktisch immer zugleich auch "Beschäftigte" im Sinne des Sozialversicherungsrechts und werden damit in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung) versichert.
Freie Mitarbeiter hingegen sind lediglich Auftragnehmer, die sich nur auf ihre vertragliche Vereinbarung berufen können und sich selbst um ihre soziale Absicherung kümmern müssen.
In einem am 11.06.2010 getroffenen, ausgesprochen lesenswerten Urteil befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München ausführlich mit der Frage, wann eine Beschäftigung als Arbeitnehmer und wann als Freier Mitarbeiter (Selbständiger) vorliegt (10 AZR 531/10). Geklagt hatte eine seit 1984 als Bildmischerin auf Honorarbasis bei einem Rundfunksender tätige Frau. Ausführlich ging das Gericht dabei auf die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) geprägte Rechtsprechung zur Abgrenzung der beiden Beschäftigungsarten unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Rundfunk ein.
Freier Mitarbeiter und abhängig beschäftigter Arbeitnehmer unterscheiden sich danach durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer einem anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus den wirklichen Verhältnissen und nicht etwa aus der gewählten Bezeichnung. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Im Rundfunkbereich muss dabei insbesondere die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beachtet werden, die eine Programmgestaltung frei von fremder Einflussnahme ermöglichen muss. Wer typischerweise Einfluss auf die gesendeten Inhalte nimmt, ist programmgestaltend tätig und kann daher nur im Ausnahmefall weisungsgebunden, d.h. ein Arbeitnehmer, sein. Demgegenüber wirkt betriebstechnisches und Verwaltungs-Personal in aller Regel nicht am Programm mit. Nur in Ausnahmefällen kann auch hinsichtlich solcher Tätigkeit ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart werden.
Nach diesen Maßstäben ist eine Bildmischerin, die lediglich technische Aspekte des Programms betreut, keine programmgestaltende Mitarbeiterin und damit grundsätzlich Arbeitnehmerin. Diese grundsätzliche Einordnung konnte das LAG in dem von ihm entschiedenen Fall bestätigen. Die Klägerin war durch einen Dienstplan örtlich sowie letztlich auch zeitlich an das Studio gebunden und unterlag fachlichen Anweisungen hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen. Sie war in die betriebliche Organisation eingegliedert, weil sie auf die technischen Einrichtungen und die arbeitsorganisatorische Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern des Senders angewiesen war. Es wurde schließlich auch erwartet, dass sie ihren Dienst höchstpersönlich erbringt.
Da sich die Parteien niemals auf ein genaues Arbeitspensum geeinigt hatten, griff das LAG kurzerhand auf die Daten aus den letzten drei Jahren vor dem Prozess zurück. Diese Rück-Betrachtung sei einerseits lang genug, um außergewöhnliche Jahre nur im Rahmen der Durchschnittsbildung mit einzubeziehen und andererseits kurz genug, um das Typische des aktuell praktizierten Vertragsverhältnisses zu erfassen.
Das LAG München ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu, die nun beim BAG unter dem Aktenzeichen 10 AZR 531/10 anhängig ist.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2011
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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