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Arbeitsrecht aktuell: 09/100 Tagesschausprecher sind keine Arbeitnehmer:
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LAG Hamburg, Urteil vom 01.04.2009, 3 Sa 58/08 (Eva Herman)
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
12.06.2009. Nachdem die Tagesschausprecherin und Fernsehmoderatorin Eva Herman auf Grundlage befristeter Verträge von 1988 bis 2006 beim NDR im Status der freien Mitarbeit beschäftigt war und das Bild der Tagesschau (mit-)prägte, ließ der Sender ab August 2006 den Einsatz als Tagesschausprecherin ruhen, da man sich aufgrund einer umstrittenen Buchveröffentlichung („Das Eva-Prinzip“) bzw. der darin vertretenen konservativen Thesen zur Rollenverteilung zwischen Mann und Frau nicht mehr in der Lage sah, sie in dieser Funktion einzusetzen. Im Jahr 2007 legte Frau Herman nach und veröffentlichte zwei weitere Bücher zu „ihrem“ Thema des Mutterseins. Am 06.09.2007 kam es bei der öffentlichen Präsentation einer Buchveröffentlichung zum Eklat, als Herman über die zusammen mit dem Nationalsozialismus angeblich abgeschafften guten Werte – nämlich Kinder, Mütter und Familien - schwadronierte und über diese Äußerungen in den Medien prompt breit berichtet wurde.
Dem Sender wurde es daraufhin zu bunt. Am 11.09.2007 hörte er Frau Herman im Beisein ihres Anwalts an und bestätigte sodann mit Schreiben vom 13.09.2007 das Auslaufen der Verträge zum 31.12.2007. Sodann kündigte der NDR am 18.09.2007 die bestehenden, ohnehin aufgrund Befristung zum 31.12.2007 auslaufenden Verträge aus wichtigem Grunde fristlos. Von der Kündigung betroffen waren die Vereinbarung über die Tätigkeit als Nachrichtensprecherin im Fernsehen und als Moderatorin für die Sendung „Herman und Tietjen“. Für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses wurde auch dieses fristlos gekündigt. Um auf Nummer Sicher zu gehen, schob der Sender am 25.09.2007 vorsorglich für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses eine weitere fristgerechte Kündigung zum 31.12.2007 nach.
Gegen diese Kündigungen erhob Frau Herman Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg und stellte, da Selbständige keinen Kündigungsschutz genießen, ihren Status als freie Mitarbeiterin in Abrede. Entgegen den schriftlichen Vereinbarungen mit dem NDR sei sie als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Insbesondere bei ihrer Tätigkeit als Sprecherin der „Tagesschau“ und der „Tagesthemen“ habe sie den Weisungen des Senders unterlegen, auch bezüglich der Zeiten ihrer Tätigkeit. Sie habe keinen Einfluss auf die Texte gehabt, die sie habe vorlesen müssen. Die Dienstpläne seien vom Chefsprecher erstellt worden.
Das Arbeitsgericht Hamburg wies den gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzantrag Frau Hermans und ihren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 ab, da es der Meinung war, Frau Herman sei keine Arbeitnehmerin, sondern eine programmgestaltende freie Mitarbeiterin (Urteil vom 29.04.2008, 1 Ca 424/07).
Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte ebenfalls keinen Erfolg, da das LAG den Sachverhalt nach Beweisaufnahme ebenso bewertete wie das Arbeitsgericht (LAG Hamburg, Urteil vom 01.04.2009, 3 Sa 58/08).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt das LAG zunächst fest, dass die rechtliche Einordnung der bestehenden Vertragsbeziehungen durch die Vertragsparteien nicht wesentlich für die Beantwortung der Frage ist, ob ein Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit vorliegt. Entscheidend kommt es vielmehr auf die praktische Durchführung des Vertrags an. Dabei betont das Gericht, dass Nachrichtensprecher im Prinzip ebensogut im Status der freien Mitarbeiter wie im Rahmen eines Arbeitsverhältnis eingesetzt werden können. Die Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein Arbeitsverhältnis herleiten lässt, weist das LAG der Klägerin zu, da sie ein solches behauptet.
Entscheidungstragend war eine umfangreiche Beweiserhebung durch die Vernehmung verschiedener Nachrichtensprecher der ARD zu der Frage, wie groß der Einfluss der Sprecher auf die Gestaltung der Dienstpläne und auf die Anzahl ihrer Einsätze war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewertete das Gericht die Behauptung Frau Hermans, die für sie geltenden Dienstpläne seien durch den Chefsprecher der Tagesschau einseitig bzw. ohne konkrete vorherige Absprache mit ihr festgelegt worden, als widerlegt. Darüber hinaus kam das LAG zu der Feststellung, dass die Nachrichtensprecher auch entsprechend ihren Bedürfnissen Einsätze absagen bzw. sich von Kollegen vertreten lassen konnten.
Als Resultat der vom LAG umfangreich durchgeführten und ausgewerteten Zeugenvernehmung stand fest, dass die zeitliche Festlegung der Sprechereinsätze und deren Anzahl im Jahresverlauf weitgehend von den einzelnen Sprechern, d.h. entsprechend ihren privaten Planungen und anderweitigen beruflichen Verpflichtungen, festgelegt wurden, und dass die daraus sich ergebenden Abstimmungsprobleme „horizontal“, d.h. unmittelbar zwischen den Sprechern gelöst wurden.
Auf dieser Grundlage konnte das LAG kein Arbeitsverhältnis feststellen, da die Klägerin in bezug auf ihre Arbeitseinsätze von den einseitigen Weisungen des Senders gerade nicht abhängig war. Damit war die Weisungsabhängigkeit, d.h. eines der beiden wesentlichen Merkmale des Arbeitsverhältnisses, schwach ausgeprägt. Auch von einer „Eingliederung“ in die betrieblichen Abläufe des Senders kann unter solchen Umständen nur in technischer, kaum aber in sozialer Hinsicht die Rede sein.
Der urteilstragende Leitsatz der Entscheidung des LAG Hamburg lautet daher: Werden Dienstpläne für Nachrichtensprecher im Fernsehen aufgrund ins Einzelne gehender Vorgaben der Sprecher erstellt und haben die Sprecher die Möglichkeit, geplante Einsätze jederzeit untereinander zu tauschen und geplante Einsätze ersatzlos abzugeben, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Wer als fernsehprominente Persönlichkeit die Vorzüge seiner deutschlandweiten Bekanntheit in Form von Buchveröffentlichungen und anderen (lukrativen) medialen "Nebentägkeiten" nutzt und daher einseitige Terminvorgaben des Senders im (eher schlecht bezahlten) Hauptberuf als Nachrichtensprecher schon aus finanziellen Gründen nicht akzeptieren würde, ist kein Arbeitnehmer, sondern Selbständiger. Er kann daher nicht den Schutz des Arbeitsrechts in Anspruch nehmen, wenn seine Tätigkeit dem Auftraggeber aus politischen Gründen nicht mehr tragbar erscheint.
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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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