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Arbeitsrecht aktuell: 09/129 Scheinselbständige im Besucherdienst des Bundesrats




Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.06.2009, S 36 KR 2382/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Sozialgericht Berlin entschieden?

23.07.2009. Wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses berufstätig ist, d.h. als Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt verdient, ist praktisch immer auch ein „Beschäftigter“ im Sinne des Rechts der gesetzlichen Sozialversicherung. Zwar sind für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitsgerichte und für Streitigkeiten über das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die Sozialgerichte zuständig, doch ist die Rechtsprechung beider Gerichtsbarkeiten praktisch deckungsgleich.

Im Arbeits- wie im Sozialversicherungsrecht kommt es darauf an, ob eine Erwerbsperson auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses tätig ist und dabei vom Auftraggeber „sozial abhängig“ ist. Soziale Abhängigkeit bedeutet, dass der Auftragnehmer in die Organisation des Auftraggebers „eingegliedert“ ist und seines Arbeit entsprechend den Weisungen des Auftraggebers zu verrichten hat.

Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestimmt § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Je nach den Umständen des Einzelfalls ist immer wieder fraglich, ob die Voraussetzungen für einen Arbeitnehmerstatus bzw. eine der Sozialversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung vorliegen oder nicht.

Insbesondere Tätigkeiten der Wissensvermittlung stehen oft auf der Grenze zwischen freier Mitarbeit und Beschäftigung, da der „Lehrende“ für die Ausübung seiner Tätigkeit immer einen gewissen Freiraum braucht, der ein Ansatzpunkt dafür sein kann, die Tätigkeit als freie Mitarbeit zu beurteilen. Andererseits ist es ohne weiteres möglich und auch gängige Praxis, Lehrer im Angestellten- und damit im SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu führen, was vor allem an allgemeinbildenden Schulen der Fall ist. Bei Schullehrern allgemeinbildender Schulen gehen die Schulträger und die Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund der Bindung des Lehrers an inhaltliche Vorgaben seiner Wissensvermittlung („Curriculum“) eine Weisungsabhängigkeit besteht, während dies bei Lehrkräften an Hochschulen, aber auch bei Kursleitern an Volkshochschulen nicht der Fall ist.

Zu der Frage, ob die Besuchsführer im Deutschen Bundesrat freie Mitarbeiter oder abhängig Beschäftigte sind, hat vor kurzem das Sozialgericht Berlin Stellung bezogen (Urteil vom 02.06.2009, S 36 KR 2382/07).

Welcher Sachverhalt lag der dem Urteil des Sozialgerichts Berlin zugrunde?

Die klagende Auftraggeberin sah im Bundesrat einen Besucherdienst vor, der Führungen durch das Bundesratsgebäude, den Besuch von Plenarsitzungen sowie Rollenspiele zur Simulation von Plenarsitzungen durchführt. Im Besucherdienst sind überwiegend Studenten, daneben aber auch andere Personen auf Basis von inhaltsgleichen Honorarverträgen tätig.

In dem von der Auftraggeberin einseitig erstellten und den Mitarbeitern zur Annahme gestellten „Honorarverträgen“ werden die „zu vermittelnden Informationen“ durch die Angabe folgender „Themenkreise“ vorgegeben:

„Status, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation des Bundesrates, seine politische Zusammensetzung in Vergangenheit und Gegenwart, seine Rolle im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland, seine Vorgänger in der deutschen Verfassungsgeschichte, das föderative System nach dem Grundgesetz. Die inhaltliche Aufgabenstellung im Rahmen dieses Konzeptes besteht in der selbstständigen und eigenverantwortlichen Vermittlung von Informationen und Tatsachen.“

Die Einsätze wurden je nach zeitlicher Dauer mit einem Pauschalhonorar von zuletzt 40,00 bzw. 45,00 EUR vergütet. Für die Abführung der Steuern waren die „Honorarkräfte“ zuständig.

Im Rahmen einer von August 2005 bis Oktober 2006 vorgenommenen Betriebsprüfung, die sich auf die Jahre 2001 bis 2004 erstreckte, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass insgesamt 16 Besucherführer in unterschiedlichem Zeitumfang tätig gewesen waren, darunter acht Studenten. Diese Kräfte ordnete die Deutsche Rentenversicherung Bund per Bescheid als Beschäftigte ein, wobei die enge Einbindung in die Organisation des Bundesrats und die Verpflichtung auf inhaltliche Vorgaben entscheidend waren.

Die Versicherungspflicht beginne bei den Studenten mit Beginn der Beschäftigung, da der Klägerin insofern grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hinsichtlich der übrigen Besucherführer fällte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine „Kulanzentscheidung“ zugunsten des Bundesrates, da diese Kräfte einer „anderweitigen hauptberuflich selbstständigen“ Tätigkeit nachgingen. Aufgrund dessen bzw. wegen der „Kulanz“ der prüfenden Behörde wurde die Versicherungspflicht nur für die Zukunft festgestellt, d.h. wegen der Beschäftigung dieser Personen musste die Auftraggeberin keine Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Daher belief sich die Nachforderung auf insgesamt nur 15.626,00 EUR.

Gegen den Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund erhob die Auftraggeberin erfolglos Widerspruch und sodann, d.h. nach Erhalt des Widerspruchsbescheids, Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Im Prozess trug sie vor, keine inhaltlichen Vorgaben für die Führungen gemacht zu haben. Es liege in dem alleinigen Ermessen des Besucherführers, ob er eine übernommene Führung z.B. allgemeinpolitisch, historisch und/oder architektonisch oder in sonstiger Weise ausgestalte. Er entscheide über die Themengestaltung nach eigener Maßgabe.

Wie hat das Sozialgericht Berlin entschieden?

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und sich damit der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund angeschlossen. Zur Begründung heißt es:

Die Besuchsführer seien in hohem Maße in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Der Besucherdienst sei Teil des Bundesrates und werde von dort angestellten Personen organisiert. Um einen reibungslosen Ablauf der teilweise sehr eng aufeinander folgenden Führungen zu ermöglichen und die Arbeit der an den Führungen beteiligten Personen zu koordinieren, insbesondere auch der Servicekräfte, ist nach Ansicht des Gerichts eine detaillierte Planung und Organisation der Führungen unerlässlich. Dem Argument der Auftraggeberin, die zeitliche Abstimmung der Führungen sei von den Besuchsführern selbst organisiert worden, folgte das Gericht nicht, da es sich jedenfalls um „verbindliche Vorgaben“ handele.

Im Zusammenhang mit der Frage der Eingliederung der Besuchsführer verweist das Gericht außerdem darauf, dass diesen vom Bundesrat bezahlte Fortbildungsveranstaltungen angeboten wurden, dass sie einen Aufenthaltsraum mit Postfächern nutzen konnten sowie Zugang zu internen, d.h. nicht allgemein zugänglichen Informationen des Bundesrates (Intranet, Pressespiegel) hatten.

In bezug auf die inhaltliche Weisungsgebundenheit der Besuchsführer hält das Gericht es für wesentlich, dass die Besucherführer den Bundesrat nach außen repräsentieren und auch repräsentieren sollen. Angesichts dessen sei es

„schlicht lebensfern anzunehmen, dass es der Klägerin gleichgültig ist, wie die Führungen inhaltlich ausgestaltet sind. Würde ihr zu Ohren kommen, dass etwa ein Besucherführer unrichtige Informationen vermittelt oder ein schlechtes Licht auf den Bundesrat wirft, würde sie ganz sicher ebenso einschreiten, wie sie im umgekehrten Fall Belobigungen ausspricht.“

Fazit: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Angesichts der großen Bedeutung des Besucherdienstes für die Außendarstellung des Bundesrats und angesichts der konkreten Folgerungen, die der Bundesrat daraus für die Organisation und „Qualitätssicherung“ des Besucherdienstes gezogen hat, sind die Besucherführer als Beschäftigte anzusehen. Sie hätten damit gute Chancen, auch ihren Status als Arbeitnehmer - arbeitsgerichtlich - feststellen zu lassen. Dass der Bundesrat über Jahre hinweg Scheinselbständige beschäftigt, ist peinlich.

Noch ärgerlicher aber ist die „Kulanzentscheidung“ der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundesrat die nachträgliche Abführung von Sozialabgaben für die nicht-studentischen Beschäftigten zu erlassen bzw. diese erst für die Zukunft zu fordern. Dass einige Besucherführer anderweitige hauptberufliche Tätigkeiten ausüben und dies angeblich selbständig, spielt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeit als Besucherführer keine Rolle und ändert daher nichts daran, dass auch die rechtliche Fehlbeurteilung des Status dieser Personen grob fahrlässig war. Dieser Umstand kann daher einen Beitragserlass aus „Kulanz“ nicht rechtfertigen.

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Letzte Überarbeitung: 8. April 2010

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