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BAG, Be­schluss vom 20.10.2009, 5 AZB 30/09

   
Schlagworte: Handelsvertreter, Rechtsweg
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZB 30/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 20.10.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 29. Juli 2009, 2 Ta 71/09
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

5 AZB 30/09
2 Ta 71/09
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Nürn­berg


BESCHLUSS

In Sa­chen

Be­klag­te, Be­schwer­de­geg­ne­rin und Rechts­be­schwer­deführe­rin,

pp.

Kläger, Be­schwer­deführer und Rechts­be­schwer­de­geg­ner,

hat der Fünf­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts am 20. Ok­to­ber 2009 be­schlos­sen:


1. Die Rechts­be­schwer­de der Be­klag­ten ge­gen den Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 29. Ju­li 2009 - 2 Ta 71/09 - wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Be­klag­te hat die Kos­ten des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens zu tra­gen.

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3. Der Wert des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 1.200,15 Eu­ro fest­ge­setzt.

Gründe

I. Die Par­tei­en strei­ten über Pro­vi­si­ons­ansprüche und vor­ab über die Zulässig­keit des Rechts­wegs.

Der Kläger war auf­grund ei­nes Han­dels­ver­tre­tungs­ver­trags (HVV) vom 18. Sep­tem­ber 2007 für die Be­klag­te tätig. Er ver­mit­tel­te Ver­kaufs­geschäfte und er­hielt Pro­vi­sio­nen nach ei­ner ver­trag­lich ge­re­gel­ten Staf­fe­lung. Ent­spre­chend der Be­stim­mung des § 6 Nr. 4 HVV stell­te die Be­klag­te dem Kläger im Sep­tem­ber 2007 „für den Er­werb des Ver­triebs­ge­bie­tes“ ei­nen „Ge­bietsüber­nah­me­be­trag“ von 10.017,54 Eu­ro zzgl. Mehr­wert­steu­er in Rech­nung, wel­cher sich „aus dem ak­tu­el­len Wert des über­nom­me­nen Ver­kaufs­ge­bie­tes, be­zo­gen auf den durch­schnitt­li­chen Um­satz der letz­ten 32 Mo­na­te“ er­rech­ne­te. § 6 Nr. 5 HVV be­stimm­te, dass bis zum vollständi­gen Aus­gleich die­ser Rech­nung ab dem 18. Sep­tem­ber 2007 mo­nat­lich 25 % der aus Geschäften mit den be­reits vor­han­de­nen Um­satz­kun­den an­ge­fal­le­nen Pro­vi­sio­nen ver­rech­net wer­den. Für den Fall der Ver­trags­be­en­di­gung vor ei­nem vollständi­gen Aus­gleich war die Ver­rech­nung des noch of­fe­nen Rest­be­trags mit sämt­li­chen Ansprüchen des Klägers vor­ge­se­hen.

Die Be­klag­te stell­te Pro­vi­si­ons­ab­rech­nun­gen aus, die die Pro­vi­sio­nen aus dem Ge­samt­um­satz, die Ver­rech­nungs­beträge und den Sal­do, be­zeich­net als die „ge­sam­te Pro­vi­si­on“, aus­wie­sen. Das Han­dels­ver­tre­ter­verhält­nis en­de­te am 31. Ju­li 2008. Zu die­sem Zeit­punkt war die Ge­bietsüber­nah­me­rech­nung noch nicht aus­ge­gli­chen, mit der Fol­ge, dass die Pro­vi­si­on für Ju­li 2008 voll-ständig ver­rech­net wur­de.

Der Kläger hält die Ver­ein­ba­rung ei­nes Ge­bietsüber­nah­me­be­trags für un­wirk­sam. Mit sei­ner Kla­ge ver­langt er Aus­zah­lung der im Zeit­raum von Sep­tem­ber 2007 bis Ju­li 2008 ver­rech­ne­ten Pro­vi­sio­nen in der Ge­samthöhe

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von 3.600,44 Eu­ro. Für die sechs Mo­na­te von Fe­bru­ar bis Ju­li 2008 hat­te die Be­klag­te un­ter Berück­sich­ti­gung der ver­rech­ne­ten Beträge „ge­sam­te“ Pro­vi­sio­nen in Höhe von ins­ge­samt 4.783,38 Eu­ro ab­ge­rech­net und aus­ge­zahlt. Oh­ne die Ver­rech­nung hätten sich in­so­weit Pro­vi­sio­nen in Höhe von 7.346,53 Eu­ro ein­schl. Mehr­wert­steu­er er­ge­ben.

Das Ar­beits­ge­richt hat den Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen als un­zulässig an­ge­se­hen und den Rechts­streit an das Amts­ge­richt Iser­lohn ver­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts ab­geändert und den be­schrit­te­nen Rechts­weg für zulässig erklärt. Mit der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­be­schwer­de be­gehrt die Be­klag­te Auf­he­bung der Be­schwer­de­ent­schei­dung und Zurück­wei­sung der so­for­ti­gen Be­schwer­de des Klägers.


II. Die Rechts­be­schwer­de ist nicht be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Zulässig­keit des Rechts­wegs zu Recht be­jaht.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen aus­sch­ließlich zuständig für bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern aus dem Ar­beits­verhält­nis. Han­dels­ver­tre­ter sind selbständig und des­halb nicht Ar­beit­neh­mer, § 84 Abs. 1 HGB. Sie gel­ten nur dann als Ar­beit­neh­mer im Sin­ne des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes, wenn sie zu dem Per­so­nen­kreis gehören, für den nach § 92a des Han­dels­ge­setz­buchs die un­te­re Gren­ze der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen des Un­ter­neh­mers fest­ge­setzt wer­den kann, und wenn sie während der letz­ten sechs Mo­na­te des Ver­trags­verhält­nis­ses, bei kürze­rer Ver­trags­dau­er während die­ser, im Durch­schnitt mo­nat­lich nicht mehr als 1.000,00 Eu­ro auf­grund des Ver­trags­verhält­nis­ses an Vergütung ein­sch­ließlich Pro­vi­si­on und Er­satz für im re­gelmäßigen Geschäfts­be­trieb ent­stan­de­ne Auf­wen­dun­gen be­zo­gen ha­ben, § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB kann für das Ver­trags­verhält­nis ei­nes Han­dels­ver­tre­ters, der ver­trag­lich nicht für wei­te­re Un­ter­neh­mer tätig wer­den darf oder dem dies nach Art und Um­fang der von ihm ver­lang­ten Tätig­keit nicht möglich ist, die un­te­re Gren­ze der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen des Un­ter­neh­mers durch

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Rechts­ver­ord­nung fest­ge­setzt wer­den, um die not­wen­di­gen so­zia­len und wirt­schaft­li­chen Bedürf­nis­se die­ser Han­dels­ver­tre­ter oder ei­ner be­stimm­ten Grup­pe von ih­nen si­cher­zu­stel­len.

2. Der Kläger war, wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt un­ter I. der Gründe 8 fest­ge­stellt hat, als Ein­fir­men­ver­tre­ter für die Be­klag­te tätig. An die­se Fest­stel­lung ist der Se­nat gem. § 577 Abs. 2 Satz 4 in Verb. mit § 559 Abs. 2 ZPO ge­bun­den (vgl. BGH 1. März 2007 - III ZB 7/06 - Rn. 25, BGHZ 171, 245). Ei­ne Ver­fah­rensrüge hat die Be­klag­te nicht er­ho­ben.

3. Die Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts, der Kläger ha­be während 9 der letz­ten sechs Mo­na­te des Ver­trags­verhält­nis­ses im Durch­schnitt mo­nat­lich nicht mehr als 1.000,00 Eu­ro an Vergütung von der Be­klag­ten be­zo­gen, trifft im Er­geb­nis zu.

a) Ob der Han­dels­ver­tre­ter ei­ne Vergütung be­reits dann iSd. § 5 Abs. 3 10 ArbGG be­zo­gen hat, wenn der Vergütungs­an­spruch un­be­dingt ent­stan­den ist (so BGH 12. Fe­bru­ar 2008 - VIII ZB 51/06 - Rn. 14 ff. mwN, VersR 2008, 533), ist strei­tig. Nach an­de­rer An­sicht dürfen die Ansprüche nur ein­be­zo­gen wer­den, so­weit sie durch Zah­lung oder je­den­falls durch Auf­rech­nung mit Ge­gen­ansprüchen ge­tilgt sind (vgl. BGH 12. Fe­bru­ar 2008 - VIII ZB 51/06 - aaO). Die Be­klag­te hat während der letz­ten sechs Mo­na­te des Ver­trags­verhält­nis­ses ins­ge­samt 4.783,38 Eu­ro und da­mit im Durch­schnitt mo­nat­lich nicht mehr als 1.000,00 Eu­ro ge­zahlt. Sie hat auch nicht mit ei­ner ei­ge­nen For­de­rung ge­gen die For­de­rung des Klägers auf­ge­rech­net.

b) Die auf­ge­wor­fe­ne Streit­fra­ge be­darf kei­ner Ent­schei­dung. Der un­be­dingt ent­stan­de­ne Vergütungs­an­spruch des Klägers be­trug zwi­schen Fe­bru­ar und Ju­li 2008 im Durch­schnitt nicht mehr als 1.000,00 Eu­ro.

Die nach § 6 Nr. 1 und 2 in Verb. mit § 1 HVV grundsätz­lich für al­le Geschäfte der Be­klag­ten mit Kun­den im Ver­trags­ge­biet ver­dien­ten Pro­vi­sio­nen stan­den von vorn­her­ein un­ter dem Vor­be­halt der Ver­rech­nung gem. § 6 Nr. 4 und 5 HVV. Sie re­du­zier­ten sich dem­nach oh­ne Wei­te­res für Geschäfte mit bei Ver­trags­schluss „be­reits vor­han­de­nen Um­satz­kun­den“. Da­mit tru­gen die Ver-

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trags­par­tei­en dem Ge­sichts­punkt Rech­nung, dass der Kläger ein be­ste­hen­des Ver­trags­ge­biet der Be­klag­ten über­nahm und ei­ne Kun­den- und In­ter­es­sen­ten-lis­te er­hielt. Bei den vor­han­de­nen Kun­den der Be­klag­ten hat­te er zur Pro­vi­si­ons­er­zie­lung je­den­falls in der Re­gel ei­ne ge­rin­ge­re oder un­ter Um-ständen über­haupt kei­ne Tätig­keit zu ent­fal­ten. Zwar war die Re­du­zie­rung der be­tref­fen­den Pro­vi­sio­nen kraft Ver­rech­nung nicht dau­er­haft, son­dern zeit­lich je nach Art und Um­fang der vom Kläger ver­mit­tel­ten Geschäfte be­schränkt. Ge­ra­de dar­in kommt aber zum Aus­druck, dass die Par­tei­en in der An­fangs­pha­se des Ver­trags­verhält­nis­ses ein ge­rin­ge­res Pro­vi­si­ons­ni­veau und da­mit ein ge­rin­ge­res Ein­kom­men des Klägers zu­grun­de le­gen woll­ten. Die­se Pha­se soll­te erst en­den, wenn der Kläger be­stimm­te Pro­vi­sio­nen er­zielt hat­te. Erst dann soll­ten auch die Alt­kun­den in vol­lem Um­fang als „sei­ne“ Kun­den zählen. Dem­nach han­del­te es sich bei den Ver­rech­nungs­beträgen auch nicht um Auf­wen­dun­gen des Han­dels­ver­tre­ters, die im re­gelmäßigen Geschäfts­be­trieb ent­ste­hen.


Bei die­sem Verständ­nis des HVV stan­den sich nicht zwei auf­zu­rech­nen­de Ansprüche der Par­tei­en ge­genüber. Es lag kei­ne Auf­rech­nungs­ver­ein­ba­rung vor, die im Hin­blick auf § 394 Satz 1 BGB auch nicht zulässig ge­we­sen wäre (vgl. BAG 18. Ju­li 2006 - 1 AZR 578/05 - BA­GE 119, 122, 126). Viel­mehr soll­te es auf die Vor­aus­set­zun­gen der Auf­rech­nung gemäß den §§ 387 ff. BGB nach den Vor­stel­lun­gen der Par­tei­en nicht an­kom­men. Die Par­tei­en leg­ten in § 6 Nr. 4 HVV zwar ei­nen be­stimm­ten Rech­nungs­be­trag fest. Fest­le­gung und In­rech­nungstel­lung dien­ten aber nur da­zu, die Re­du­zie­rung der be­zeich­ne­ten Pro­vi­sio­nen um 25 % zeit­lich zu be­gren­zen. Es han­del­te sich nicht um den Kauf ei­nes Rech­tes iSv. §§ 453, 433 BGB und den Kauf­preis hierfür. So konn­te der Kläger das Ver­trags­ge­biet nicht et­wa wei­ter­veräußern. Er muss­te - auch bei vor­zei­ti­ger Ver­trags­be­en­di­gung - nichts selbst zah­len, son­dern nur die als Ver­rech­nung be­zeich­ne­te Re­du­zie­rung sei­ner Ansprüche hin­neh­men. Ob die­se Re­du­zie­rung nach Art und Um­fang ge­recht­fer­tigt war, ins­be­son­de­re ob sie sich im Fal­le der Ver­trags­be­en­di­gung auf an­de­re (Pro­vi­si­ons-)Ansprüche des Klägers er­stre­cken durf­te (§ 6 Nr. 5 Satz 2 HVV), hat der Se­nat nicht zu ent­schei­den. Selbst wenn man den Pro­vi­si­ons­an­spruch
 


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des Klägers für Ju­li 2008 an­tei­lig als Ein­kom­men berück­sich­tig­te, änder­te sich am Er­geb­nis nichts.

c) Al­lein die Tat­sa­che, dass der Kläger sich ei­nes An­spruchs berühmt, der im Fal­le sei­nes Be­ste­hens zur Zuständig­keit der or­dent­li­chen Ge­rich­te führen würde, kann die über § 5 Abs. 3 ArbGG be­gründe­te Zuständig­keit der Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen nicht aus­sch­ließen (nicht ein­deu­tig in­so­weit BGH 12. Fe­bru­ar 2008 - VIII ZB 3/07 - Rn. 14 aE, VersR 2008, 641).

4. Da­nach gilt der Kläger als Ar­beit­neh­mer iSd. ArbGG ein­sch­ließlich des­sen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a. Dem­ent­spre­chend hat die Be­klag­te als Ar­beit­ge­be­rin zu gel­ten. Der An­spruch re­sul­tiert aus ei­nem Ar­beits­verhält­nis iSd. ArbGG.

III. Die Be­klag­te hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kos­ten des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens zu tra­gen.

IV. Die Wert­fest­set­zung be­ruht auf § 63 GKG. Fest­zu­set­zen ist ein Drit­tel des Haupt­sa­chestreit­werts.

Müller-Glöge 

Mi­kosch 

Laux

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