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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/180

Schein­selbst­stän­dig­keit: Ent­schei­dung des Fi­nanz­amts über Lohn­steu­er­pflicht ge­richt­lich an­greif­bar

Ent­schei­dung des Fi­nanz­amts über Lohn­steu­er­pflicht ge­richt­lich an­greif­bar?: Bun­des­fi­nanz­hof, Ur­teil vom 30.04.2009, VI R 54/07
Mobiler Hotdogverkäufer mit Fahrradverkaufsstand Ei­ne "ver­bind­li­che Aus­kunft" darf vor dem Rich­ter lan­den

02.10.2009. In ei­ner Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) wird die Fra­ge­stel­lung be­han­delt, ob die Ent­schei­dung der Fi­nanz­äm­ter über die Pflicht Lohn­steu­er zu zah­len (Vor­aus­set­zung ist, dass ein Mit­ar­bei­ter Ar­beit­neh­mer ist) ge­richt­lich an­greif­bar ist.

Da ei­ne Aus­kunft kein Ver­wal­tungs­akt dar­stellt, kann ge­gen die­se nicht mit ei­ner An­fech­tungs­kla­ge ge­richt­lich vor­ge­gan­gen wer­den. Im Üb­ri­gen ist ein Wi­der­ruf der Aus­kunft oh­ne Wei­te­res mit Wir­kung für die Zu­kunft mög­lich, aber eben­falls nicht an­greif­bar, BFH, Ur­teil vom 30.04.2009, VI R 54/07.

An­ru­fungs­aus­kunft: Ver­wal­tungs­akt oder "Wis­sens­erklärung"

Im­mer wie­der kommt es vor, dass ein ver­meint­lich selbständig täti­ger Dienst­leis­ter tatsächlich ein abhängig beschäftig­ter Ar­beit­neh­mer ist. Die­se Fälle der so­ge­nann­ten Schein­selbständig­keit ha­ben ins­be­son­de­re für den Ar­beit­ge­ber gra­vie­ren­de wirt­schaft­li­che Kon­se­quen­zen:

In den -wei­ten- Gren­zen der Verjährung muss er un­ter an­de­rem sämt­li­che in der Ver­trags­lauf­zeit an­ge­fal­le­nen So­zi­al­ab­ga­ben und Lohn­steu­ern nach­zah­len. Da­bei sind die Möglich­kei­ten die­se Beträge von sei­nem Ar­beit­neh­mer zurück­zu­for­dern be­grenzt.

Im So­zi­al­recht gibt es zur Ver­mei­dung die­ser Ri­si­ken die Möglich­keit, ein Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ("An­fra­ge­ver­fah­ren" nach § 7a Ab­satz 1 Satz 1 vier­tes So­zi­al­ge­setz­buch - SGB IV) bei der Clea­ring­stel­le der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund durch­zuführen. De­ren Ent­schei­dung gilt dann ver­bind­lich für al­le Träger der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung.

Im Steu­er­recht exis­tiert mit der An­ru­fungs­aus­kunft nach § 42e Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ein ähn­li­cher Rechts­be­helf. Da­nach ist das Be­triebsstätten­fi­nanz­amt ver­pflich­tet, auf An­fra­ge Aus­kunft darüber zu ge­ben, ob und in­wie­weit im ein­zel­nen Fall die Vor­schrif­ten über die Lohn­steu­er an­zu­wen­den sind. Der An­fra­gen­de, al­so in al­ler Re­gel der Ar­beit­ge­ber, kann sich dann je­den­falls dar­auf ver­las­sen, dass sich das Fi­nanz­amt künf­tig an sei­ne ei­ge­ne Einschätzung hal­ten wird.

Nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes (BFH) han­delt es sich bei die­ser An­ru­fungs­aus­kunft le­dig­lich um ei­ne so­ge­nann­te "Wis­sens­erklärung", nicht um ei­nen Ver­wal­tungs­akt. Die­se Einschätzung hat aus­ge­pro­chen ne­ga­ti­ve Kon­se­quen­zen für den Be­trof­fe­nen, denn er kann ge­gen die Aus­kunft nicht (mit ei­ner An­fech­tungs­kla­ge) ge­richt­lich vor­ge­hen. Über­dies ist ein Wi­der­ruf der Aus­kunft oh­ne Wei­te­res mit Wir­kung für die Zu­kunft möglich und eben­falls nicht an­greif­bar.

Die­se Recht­spre­chung wur­de von der Li­te­ra­tur zu­neh­mend kri­ti­siert, da die­se die An­ru­fungs­aus­kunft als ge­richt­lich an­greif­ba­ren Ver­wal­tungs­akt an­sieht.

Zur Zeit sind beim BFH hier­zu ei­ni­ge Ver­fah­ren anhängig. In ei­ner schon En­de April er­gan­ge­nen und nun veröffent­lich­ten Ent­schei­dung (Ur­teil vom 30.04.2009, VI R 54/07) hat­te das obers­te deut­sche Fi­nanz­ge­richt die Ge­le­gen­heit, sei­ne Rechts­auf­fas­sung zu über­den­ken.

An­fecht­bar­keit ei­ner dem Ar­beit­ge­ber er­teil­ten An­ru­fungs­aus­kunft

Die Kläge­rin be­treibt in Nie­der­sach­sen ein Un­ter­neh­men zur Ver­tei­lung von Di­rekt­wer­be­mit­teln. Ihr ge­sam­tes un­ter­neh­me­ri­sches Kon­zept be­steht im Kern dar­in, über ei­ne größere Zahl von Zu­stel­lern Wer­be­pro­spek­te und An­zei­gen­blätter an Pri­vat­haus­hal­te zu ver­tei­len. Für sie wer­den da­bei vor­wie­gend Schüler, Ju­gend­li­che, Stu­den­ten und Rent­ner tätig.

Im Zu­ge ih­rer Un­ter­neh­mens­ver­le­gung bat die Kläge­rin so­wohl vor als auch nach der Ver­le­gung das für sie nun­mehr zuständi­ge Fi­nanz­amt um Aus­kunft darüber, wie ih­re Mit­ar­bei­ter steu­er­lich zu be­han­deln sind. Ihr wur­de je­weils mit­ge­teilt, die Zu­stel­ler sei­en selbständig tätig.

Rund ein Jahr später, im März 2002, wie­der­rief das Fi­nanz­amt sei­ne An­ru­fungs­aus­kunft mit so­for­ti­ger Wir­kung. Ihm war ein Ur­teil des Nie­dersäch­si­schen Fi­nanz­ge­rich­tes vom 06.05.1999 (11 K 679/97) be­kannt ge­wor­den, nach dem Zu­stel­ler re­gelmäßig Ar­beit­neh­mer sind.

Die Kläge­rin leg­te dar­auf­hin ge­gen die Auf­he­bung Ein­spruch ein. Sie führ­te u.a. an, sie ha­be auf Grund­la­ge der Aus­kunft rund 400 Verträge ab­ge­schlos­sen und ih­re ge­sam­te Un­ter­neh­mens­struk­tur auf die Zu­sam­men­ar­beit mit selbständi­gen Ver­tei­lern aus­ge­rich­tet.

Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch als un­zulässig zurück.

Auch in ers­ter In­stanz hat­te die Kläge­rin kei­nen Er­folg: Das Nie­dersäch­si­sche Fi­nanz­ge­richt wies ih­re ge­gen die Auf­he­bung ge­rich­te­te An­fech­tungs­kla­ge als un­zulässig zurück (Ur­teil vom 14.10.2005, 11 K 626/02), da der Wi­der­ruf kein Ver­wal­tungs­akt sei. Da­bei ver­wies es auf ei­ne gan­ze Rei­he (älte­rer) Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­ho­fes. Ei­ne Klärung der un­ter­schied­li­chen Rechts­auf­fas­sun­gen könne er­for­der­li­chen­falls im Be­steue­rungs- oder Haf­tungs­ver­fah­ren er­fol­gen.

Hier­von lies sich die Kläge­rin je­doch nicht einschüchtern. In ih­rer -durch den ent­schei­de­nen Se­nat des Nie­dersäch­si­schen Fi­nanz­ge­rich­tes zu­ge­las­se­nen- Re­vi­si­on for­der­te sie ei­ne Kor­rek­tur der ständi­gen Recht­spre­chung. Be­son­ders ein­drucks­voll war da­bei fol­gen­des Ar­gu­ment: Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung hat zur Fol­ge, dass es ge­gen den rechts­wid­ri­gen Wi­der­ruf ei­ner rich­ti­gen An­ru­fungs­aus­kunft kei­nen Rechts­schutz gibt.

Es sei mit dem Zweck der An­ru­fungs­aus­kunft nicht zu ver­ein­ba­ren, ei­nen rechts­wid­ri­gen Lohn­steu­er­ein­be­halt erst im Haf­tungs­ver­fah­ren oder durch An­fech­tung der Lohn­steu­er-An­mel­dun­gen zu kor­ri­gie­ren. Im Streit­fall wäre der Ar­beit­ge­ber ge­zwun­gen, sich durch den Lohn­steu­er­ein­be­halt ge­genüber den Zu­stel­lern ver­trags­wid­rig zu ver­hal­ten, nur um ei­nen rechts­mitt­elfähi­gen (Lohn­steu­er-)Be­scheid zu er­hal­ten.

BFH: Recht­spre­chungsände­rung zur An­ru­fungs­aus­kunft

Der sechs­te Se­nat des Bun­des­fi­nanz­ho­fes lies sich von der Kläge­rin über­zeu­gen und ent­schied zu ih­ren Guns­ten (Ur­teil vom 30.04.2009, VI R 54/07).

Das Ge­richt ur­teil­te, dass § 42e EStG nicht nur ei­nen An­spruch auf (förm­li­che) Aus­kunft über die An­wen­dung der Lohn­steu­er­vor­schrif­ten gibt, son­dern auch ei­nen An­spruch dar­auf, dass die­se Aus­kunft in­halt­lich rich­tig ist.

Die Aus­kunft erfüllt al­le Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ver­wal­tungs­ak­tes, denn das Fi­nanz­amt bin­det sich mit ihr selbst. Es ver­pflich­tet sich mit ihr qua­si, Lohn­steu­er we­der durch Nach­for­de­rungs- noch durch Haf­tungs­be­scheid nach­zu­er­he­ben, wenn sich der An­fra­gen­de an die Aus­kunft hält. Da die Aus­kunft ein Ver­wal­tungs­akt ist, muss auch ihr Wi­der­ruf Ver­wal­tungs­akt sein.

Sei­ne Recht­spre­chungsände­rung be­gründet der BFH in ers­ter Li­nie mit ge­wis­sen jünge­ren Ge­set­zes­ent­wick­lun­gen. So las­sen die ver­bind­li­che Aus­kunft (§ 89 Ab­satz 2 Ab­ga­ben­ord­nung - AO) und die ver­bind­li­che Zu­sa­ge (§ 204 AO) er­ken­nen, dass der Ge­setz­ge­ber aus Gründen der Pla­nungs- und Ent­schei­dungs­si­cher­heit zu­neh­mend Rechts­schutz vor der ei­gent­li­chen Steu­er­fest­set­zung gewährt.

Der BFH er­kennt auch an, dass dem Ar­beit­ge­ber eben nicht nur Steu­er­haf­tungs­ri­si­ken dro­hen. Die­se konn­ten nämlich schon nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung durch die An­ru­fungs­aus­kunft ab­ge­wen­det wer­den. An­ders lag dies aber bei den Kos­ten, die bei­spiels­wei­se durch die Lohn­buch­hal­tung ent­ste­hen. Es ist eben nicht nur ein Ärger­nis, son­dern ei­ne ech­te Kos­ten­be­las­tung, wenn ei­ne Lohn­ab­tei­lung oh­ne recht­li­chen Grund ein­ge­rich­tet wird. Hin­zu tre­ten die aus der Ar­gu­men­ta­ti­on der Kläge­rin er­sicht­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken ge­genüber ih­ren Zu­stel­lern.

Aus Gründen des ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes und des fai­ren Ver­fah­rens muss es da­her möglich sein, so­wohl die An­ru­fungs­aus­kunft als auch ih­ren Wi­der­ruf selbständig ge­richt­lich an­grei­fen zu können.

Die An­fech­tungs­kla­ge der Kläge­rin war da­mit zulässig. Qua­si als Be­loh­nung für die erkämpf­te Rechtsände­rung war die Kla­ge dann auch oh­ne Wei­te­res be­gründet, da der Wi­der­ruf nicht er­mes­sens­feh­ler­frei war. Der bloße Hin­weis auf ei­ne Ent­schei­dung des zuständi­gen Fi­nanz­ge­rich­tes reicht dafür nämlich nicht.

Ins­be­son­de­re für Ar­beit­ge­ber ist die­se Recht­spre­chungsände­rung vor­teil­haft. Dem Er­geb­nis der An­ru­fungs­aus­kunft und den Wi­der­ruf ei­ner er­hal­te­nen An­ru­fungs­aus­kunft nicht mehr aus­ge­lie­fert zu sein bie­tet -je­den­falls theo­re­tisch- ein erhöhtes Maß an (wirt­schaft­li­cher) Pla­nungs­si­cher­heit. Wie po­si­tiv sich dies prak­tisch aus­wirkt, ist frei­lich im Zwei­fel von der Be­ar­bei­tungs­ge­schwin­dig­keit des zuständi­gen Fi­nanz­am­tes bzw. Fi­nanz­ge­rich­tes abhängig.

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Letzte Überarbeitung: 6. September 2016

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