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Arbeitsrecht aktuell: 07/81 BSG: Keine Sperrzeit nach Kündigung und Abfindungsvergleich




Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R

Rechtsanwältin Eva Hüttl, Hamburg

Über welche Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht entschieden?

Eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld tritt gemäß § 144 SGB III ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat (etwa durch den Ausspruch einer Eigenkündigung), durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat oder an einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnis mitwirkt (etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages), und wenn er durch solche Verhaltensweisen die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Fraglich ist, ob auch der Abschluss eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs in einem Kündigungsschutzprozess, d.h. nach vorheriger Kündigung seitens des Arbeitgebers, ein mit Sperrzeit belegtes „versicherungswidriges Verhalten“ darstellt.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundessozialgericht zugrunde?

In dem vom BSG entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber nach einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Von dieser Möglichkeit machte der Arbeitgeber Gebrauch, indem er dem Kläger außerordentlich mit sozialer Auslauffrist kündigte. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich erledigt, demzufolge das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung enden und der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 95.000,00 DM erhalten sollte.

In der Folge beantragte der Kläger bei der beklagten Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Diese bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld, allerdings unter Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht wies die Klage ab, wohingegen das Landessozialgericht die Agentur für Arbeit zur Zahlung von (weiterem) Arbeitslosengeld verurteilte, und zwar mit der Begründung, dass eine Sperrzeit nicht eingetreten sei.

Der Kläger habe nämlich sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III „gelöst“. Die vergleichsweise Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sei nämlich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden.

Wie hat das Bundessozialgericht entschieden?

Die Arbeitsagentur legte gegen diese Entscheidung Revision zum BSG ein. Dieses hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtstreit an diese zurück. Zur Begründung heißt es:

Zwar habe der Kläger durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III „gelöst“. Es stelle sich jedoch die Frage, ob er dafür einen „wichtigen Grund“ gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehabt habe.

Einen solchen „wichtigen Grund“ hält das BSG in Fällen der vorliegenden Art (Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess) im Allgemeinen für gegeben: Es könne einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht vorgehalten werden, wenn er gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehe und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknehme oder einen Vergleich schließe. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführe, löse daher grundsätzlich (auch weiterhin) keine Sperrzeit aus.

Anders als das LSG betont das BSG allerdings, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich sperrzeitrechtlich nicht privilegiert sei.

Die Umstände, unter denen ein solcher Vergleich zustande gekommen sei, müssten daher geprüft werden. In Fällen, in denen Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorliegen, könne dies zur Sperrzeit führen.

Da die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob im konkreten Fall Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorgelegen hatten, hob das BSG das Urteil des LSG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zurück.

Fazit: Führt der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess und beendet diesen durch Abfindungsvergleich, ist er vor einer Sperrzeit praktisch hinreichend geschützt. Zwar ist eine Sperrzeit nicht von vornherein bzw. in allen Fällen ausgeschlossen (so die Meinung des LSG), aber doch im Regelfall bzw. immer dann, wenn kein Umgehungsgeschäft vorliegt. Dem entspricht auch die geltende Durchführungsanweisung Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit (Stand Oktober 2007). Diese enthält in Rn. 144.19 („arbeitsgerichtlicher Vergleich“) die schlichte Feststellung: „Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann eine Sperrzeit nicht auslösen.“

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg vom 26.07.2006, Az. L 3 AL 1308/05


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Letzte Überarbeitung: 7. März 2011

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