|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/101 Kündigung: Vergleich im Kündigungsschutzprozess |
 |

|
Keine Arglistanfechtung bei Verschweigen von Plichtverstößen
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
28.05.2010. Die Mehrzahl der Prozesse vor den Arbeitsgerichten wird nicht "zu Ende gestritten" sondern durch einen Vergleich beendet.
In Kündigungsschuztprozessen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Teilweise werden zusätzlich so genannte Ausgleichsklauseln vereinbart, d.h. sämtliche möglichen finanziellen Ansprüche, die nicht im Vergleich geregelt sind, dürfen dann nicht mehr eingefordert werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, das gleich der nächste (Rechts-)streit entsteht.
In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber einen in einem Kündigungsschuztprozess geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung anfechten darf, wenn er nachträglich von einem weiteren Vertragsverstoß des Arbeitnehmers erfährt, der Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt haben könnte. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
|
Wenn sich die Betroffenen bei einer rechtlichen Streitigkeit einigen, können sie einen Vergleich schließen (vgl. § 779 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), der die Einigung verbindlich macht.
Wird die Streitigkeit bereits vor dem Gericht ausgetragen, können die Parteien in jeder Phase des Verfahrens den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs beenden, der vom Gericht protokolliert wird (vgl. § 127a BGB). Mit diesem Vergleich wird regelmäßig der Rechtsstreit erledigt und damit das Verfahren beendet.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Vergleich unwirksam ist oder wird er wirksam durch eine der Parteien angefochten, geht der Prozess weiter. Das ist jedoch fast nie der Fall, weil die Betroffenen nur unter sehr strengen Voraussetzungen von einem einmal geschlossenen Vergleich wieder loskommen.
Die Anfechtung eines Vergleichs ist unter den Voraussetzungen des § 123 Abs.1 BGB etwa möglich, wenn der Betroffene zum Vertragsschluss „durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist“.
Dies kommt selten vor. Problematisch ist insbesondere, ob eine derartige Anfechtung eines Vergleichs in Frage kommt, wenn dem Betroffenen von der Gegenpartei Umstände verschwiegen worden sind, die seine Rechtsposition in einem anderen Licht erscheinen lassen und bei deren Kenntnis er den Vergleich nie abgeschlossen hätte. Schließlich ist eine gewisse Unsicherheit über den Ausgang des Prozesses bei einem Vergleichsabschluss typisch und die Betroffenen haben meistens gerade noch nicht alle relevanten Umstände „auf den Tisch gepackt“.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg befasst sich in seinem Urteil vom 16.12.2009 (2 Sa 49/09) mit dieser Frage.
Der mit geschäftsführenden Tätigkeiten befasste Arbeitnehmer stritt mit dem Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, die der Arbeitgeber unter anderem mit verschiedenen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Spesen und dem Einsatz von Arbeitsmitteln für private Zwecke begründete.
Laut Arbeitsvertrag war der klagende Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber jede nebenberufliche Erwerbstätigkeit mitzuteilen. Noch vor Ausspruch der Kündigung übernahm der Kläger während seiner nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit eine beratende Honorartätigkeit im Unternehmen seines Bruders.
Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und schloss vor Gericht einen Vergleich mit seinem Arbeitgeber, nachdem er unter anderem eine Abfindung in Höhe von mehr als einem Jahresgehalt erhalten sollte. Zudem erkannte der Arbeitgeber an, dass sämtliche finanzielle Ansprüche mit dem Vergleich erledigt seien (Ausgleichsklausel).
Nach Abschluss des Vergleichs erfuhr der Arbeitgeber von der Beratertätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers und erklärte die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung.
Dies begründete der Arbeitgeber damit, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, seine Nebentätigkeit anzuzeigen und dies bewusst unterlassen habe. Hätte der Arbeitgeber gewusst, dass der Kläger während seiner Krankschreibung noch Einnahmen erzielte, hätte er einem Vergleich mit einer derart hohen Abfindung nicht zugestimmt. Der Arbeitnehmer müsse die Abfindung deshalb zurückzahlen und der Prozess fortgeführt werden.
Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 05.03.2009, 17 Ca 8063/08) unterlag der Arbeitgeber, weil das Gericht den Vergleich für wirksam hielt.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) unterlag der Arbeitgeber ebenfalls.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer nämlich nicht nach einer Nebentätigkeit gefragt. Arglistig getäuscht wäre der Arbeitgeber dann nur, wenn der Arbeitnehmer von sich aus in dem Prozess seine Nebentätigkeit hätte aufdecken müssen.
Zwar können sich aus dem mit dem Arbeitsverhältnis begründeten Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern Unterrichtungspflichten ergeben. Dies gilt jedoch nicht mehr wenn das Vertrauensverhältnis bereits derart gestört ist, dass die Vertragspartner sich als Gegner gegenüber stehen, meint das Gericht. Da die Kündigung sich bereits auf schwerwiegende Vorwürfe stützte, ging das LAG davon aus, dass Unterrichtungspflichten nicht verletzt wurden. Außerdem, stellte das Gericht fest, sei angesichts der bereits erhobenen Vorwürfe nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis eines etwaigen weiteren Pflichtverstoßes (nämlich der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit) einem Vergleich nur mit einer geringeren Abfindungszahlung zugestimmt hätte.
Denn dem Arbeitgeber musste von vornherein bewusst sein, dass möglicherweise noch weitere Pflichtverstöße im Raum standen, als er mit dem Vergleich den Ausgleich sämtlicher finanzieller Ansprüche als erledigt anerkannte.
Das LAG setzt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Reichweite von Ausgleichsklauseln sowie zum Umfang der Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten konsequent um.
Sicher mag es manchen Arbeitgeber reuen, sich auf einen gut dotierten Abfindungsvergleich eingelassen zu haben, wenn er nachträglich von weiteren Umständen erfährt, nach denen die ausgesprochene Kündigung vermutlich wirksam gewesen wäre.
Gerade diese Unsicherheit ist dem Arbeitgeber beim Abschluss des Vergleiches jedoch regelmäßig bewusst, wenn er eine Ausgleichklausel vereinbart, mit der sämtliche Ansprüche erledigt werden sollen. Dies gilt ebenso für den Arbeitnehmer, der nach Abschluss eines Vergleiches mit einer geringen Beendigungsentschädigung nachträglich von Umständen erfährt, welche die Wirksamkeit einer Kündigung erheblich in Frage stellen. Die hohen Anforderungen an eine nachträglich Beseitigung eines Vergleichsabschlusses tragen daher maßgeblich zur rechtssicheren und befriedenden Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Kündidgung - Verhaltensbedingte Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 17. Juni 2010
| © 1997 - 2010: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
Diskriminierung:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2010, 22 Ca 33/10
Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07
Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10
Betriebsänderung:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21.09.2009, 4 Sa 41/08
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08
Arbeitsunfähigkeit:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, 4 Sa 474/09
Diskriminierung:
EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Rs. C-246/09
Arbeitsschutz:
Transferleistungen:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Existenzgründung:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Kurzarbeit:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Diskriminierung:
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2 Sa 509/10
Betriebsrat:
Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09
Befristung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 1032/09
Arbeitsmarkt:
Probezeit:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2010, 16 Sa 1280/09
Verdachtskündigung:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09
Kündigung - Krankheit:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08
Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10
Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Leiharbeit:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung - Verhalten:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung - Verhalten:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Hier finden Sie mehr:
mehr
|
|
 |
|