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Arbeitsrecht aktuell: 10/101 Kündigung: Vergleich im Kündigungsschutzprozess
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Keine Arglistanfechtung bei Verschweigen von Plichtverstößen
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
28.05.2010. Die Mehrzahl der Prozesse vor den Arbeitsgerichten wird nicht "zu Ende gestritten" sondern durch einen Vergleich beendet.
In Kündigungsschuztprozessen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Teilweise werden zusätzlich so genannte Ausgleichsklauseln vereinbart, d.h. sämtliche möglichen finanziellen Ansprüche, die nicht im Vergleich geregelt sind, dürfen dann nicht mehr eingefordert werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, das gleich der nächste (Rechts-)streit entsteht.
In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber einen in einem Kündigungsschuztprozess geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung anfechten darf, wenn er nachträglich von einem weiteren Vertragsverstoß des Arbeitnehmers erfährt, der Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt haben könnte. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Wenn sich die Betroffenen bei einer rechtlichen Streitigkeit einigen, können sie einen Vergleich schließen (vgl. § 779 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), der die Einigung verbindlich macht.
Wird die Streitigkeit bereits vor dem Gericht ausgetragen, können die Parteien in jeder Phase des Verfahrens den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs beenden, der vom Gericht protokolliert wird (vgl. § 127a BGB). Mit diesem Vergleich wird regelmäßig der Rechtsstreit erledigt und damit das Verfahren beendet.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Vergleich unwirksam ist oder wird er wirksam durch eine der Parteien angefochten, geht der Prozess weiter. Das ist jedoch fast nie der Fall, weil die Betroffenen nur unter sehr strengen Voraussetzungen von einem einmal geschlossenen Vergleich wieder loskommen.
Die Anfechtung eines Vergleichs ist unter den Voraussetzungen des § 123 Abs.1 BGB etwa möglich, wenn der Betroffene zum Vertragsschluss „durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist“.
Dies kommt selten vor. Problematisch ist insbesondere, ob eine derartige Anfechtung eines Vergleichs in Frage kommt, wenn dem Betroffenen von der Gegenpartei Umstände verschwiegen worden sind, die seine Rechtsposition in einem anderen Licht erscheinen lassen und bei deren Kenntnis er den Vergleich nie abgeschlossen hätte. Schließlich ist eine gewisse Unsicherheit über den Ausgang des Prozesses bei einem Vergleichsabschluss typisch und die Betroffenen haben meistens gerade noch nicht alle relevanten Umstände „auf den Tisch gepackt“.
Mit dieser Frage befasst sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg befasst sich in einer aktuellen Entscheidung (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09).
Der mit geschäftsführenden Tätigkeiten befasste Arbeitnehmer stritt mit dem Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, die der Arbeitgeber unter anderem mit verschiedenen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Spesen und dem Einsatz von Arbeitsmitteln für private Zwecke begründete.
Laut Arbeitsvertrag war der klagende Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber jede nebenberufliche Erwerbstätigkeit mitzuteilen. Noch vor Ausspruch der Kündigung übernahm der Kläger während seiner nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit eine beratende Honorartätigkeit im Unternehmen seines Bruders.
Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und schloss vor Gericht einen Vergleich mit seinem Arbeitgeber, nachdem er unter anderem eine Abfindung in Höhe von mehr als einem Jahresgehalt erhalten sollte. Zudem erkannte der Arbeitgeber an, dass sämtliche finanzielle Ansprüche mit dem Vergleich erledigt seien (Ausgleichsklausel).
Nach Abschluss des Vergleichs erfuhr der Arbeitgeber von der Beratertätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers und erklärte die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung.
Dies begründete der Arbeitgeber damit, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, seine Nebentätigkeit anzuzeigen und dies bewusst unterlassen habe. Hätte der Arbeitgeber gewusst, dass der Kläger während seiner Krankschreibung noch Einnahmen erzielte, hätte er einem Vergleich mit einer derart hohen Abfindung nicht zugestimmt. Der Arbeitnehmer müsse die Abfindung deshalb zurückzahlen und der Prozess fortgeführt werden.
Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 05.03.2009, 17 Ca 8063/08) unterlag der Arbeitgeber, weil das Gericht den Vergleich für wirksam hielt.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) unterlag der Arbeitgeber ebenfalls.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer nämlich nicht nach einer Nebentätigkeit gefragt. Arglistig getäuscht wäre der Arbeitgeber dann nur, wenn der Arbeitnehmer von sich aus in dem Prozess seine Nebentätigkeit hätte aufdecken müssen.
Zwar können sich aus dem mit dem Arbeitsverhältnis begründeten Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern Unterrichtungspflichten ergeben. Dies gilt jedoch nicht mehr wenn das Vertrauensverhältnis bereits derart gestört ist, dass die Vertragspartner sich als Gegner gegenüber stehen, meint das Gericht. Da die Kündigung sich bereits auf schwerwiegende Vorwürfe stützte, ging das LAG davon aus, dass Unterrichtungspflichten nicht verletzt wurden. Außerdem, stellte das Gericht fest, sei angesichts der bereits erhobenen Vorwürfe nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis eines etwaigen weiteren Pflichtverstoßes (nämlich der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit) einem Vergleich nur mit einer geringeren Abfindungszahlung zugestimmt hätte.
Denn dem Arbeitgeber musste von vornherein bewusst sein, dass möglicherweise noch weitere Pflichtverstöße im Raum standen, als er mit dem Vergleich den Ausgleich sämtlicher finanzieller Ansprüche als erledigt anerkannte.
Das LAG setzt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Reichweite von Ausgleichsklauseln sowie zum Umfang der Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten konsequent um.
Sicher mag es manchen Arbeitgeber reuen, sich auf einen gut dotierten Abfindungsvergleich eingelassen zu haben, wenn er nachträglich von weiteren Umständen erfährt, nach denen die ausgesprochene Kündigung vermutlich wirksam gewesen wäre.
Gerade diese Unsicherheit ist dem Arbeitgeber beim Abschluss des Vergleiches jedoch regelmäßig bewusst, wenn er eine Ausgleichklausel vereinbart, mit der sämtliche Ansprüche erledigt werden sollen. Dies gilt ebenso für den Arbeitnehmer, der nach Abschluss eines Vergleiches mit einer geringen Beendigungsentschädigung nachträglich von Umständen erfährt, welche die Wirksamkeit einer Kündigung erheblich in Frage stellen. Die hohen Anforderungen an eine nachträglich Beseitigung eines Vergleichsabschlusses tragen daher maßgeblich zur rechtssicheren und befriedenden Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
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Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2011
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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