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Urteile zum Arbeitsrecht: L 3 AL 1308/05
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| Gericht: |
Landessozialgericht Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen: |
L 3 AL 1308/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
26.07.2006 |
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| Leitsätze: |
Leitsatz
- Die Regelung des § 143a Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 3, nach der bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung eine für die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ua maßgebliche Kündigungsfrist von 18 Monaten fingiert wird, führt nicht zu einem altersbedingten Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG oder EGRL 43/2000 des Rates vom 29.6.2000, EGRL 78/2000 des Rates vom 27.11.2000, EGRL 73/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 und EGRL 113/2004 des Rates vom 13.12.2004. (Rn.25)
- Eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat jedenfalls dann keine Sperrzeit iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 1 SGB 3 zur Folge, wenn sie nach erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens ohne vorherige Absprache und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts durch arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen wird (vgl BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6). (Rn.38)
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| Vorinstanzen: |
Sozialgericht Stuttgart |
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2004 abgeändert und der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 15. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2002 aufgehoben sowie der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2002, vom 03. Januar 2003 und vom 02. Januar 2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2004 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Der Kläger erstrebt die Aufhebung von Sperrzeit- und Ruhensentscheidungen
der Beklagten sowie die Gewährung von Arbeitslosengeld. |
| 2 |
Der am ....1944 geborene Kläger war ab dem 06.03.1978 bei
der Firma R. GmbH & Co. KG beschäftigt und zuletzt als Werkstoffprüfer tätig.
Am 29.03.2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis "aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist von
sechs Monaten zum Quartalsende zum 30.09.2001". Im Kündigungsschreiben heißt
es weiter, die soziale Auslauffrist bemesse sich nach der ordentlichen tarifvertraglichen
Kündigungsfrist. Der Arbeitsplatz falle auf Grund einer Umstrukturierung
dauerhaft weg. Ein anderweitiger Arbeitsplatz könne nicht angeboten werden.
Eine Sozialauswahl sei getroffen worden. |
| 3 |
Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht
Stuttgart schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin am 15.05.2001 einen
gerichtlichen Vergleich. Darin stellten sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit Ablauf des 30.09.2001 auf der Grundlage der arbeitgeberseitigen Kündigung
vom 29.03.2001 außer Streit. Darüber hinaus verpflichtete sich die Arbeitgeberin
aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine mit der Beendigung
fällige Abfindung in Höhe von DM 95.000,00 netto an den Kläger auszubezahlen.
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| 4 |
Am 06.09.2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos
und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, ihm sei von
Seiten der Personalverwaltung der Arbeitgeberin bereits im Juli 2000 eröffnet
worden, dass man sich auf Grund der schlechten Auftragslage von ihm trennen
wolle. Dabei sei ihm für den Fall von Widerständen in Aussicht gestellt
worden, dass man ihn unter Druck setzen könne. Nachdem die mit ihm geführten
Gespräche immer massiver geworden seien und er mit einer Mobbing-Situation
habe rechnen müssen, habe er sich gezwungen gesehen, der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
zuzustimmen. |
| 5 |
Nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin
vom 16.10.2001 bezog der Kläger in den letzten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses
ein Arbeitsentgelt von insgesamt DM 64.762,65. Die ihm gezahlte Abfindung
habe brutto DM 144.680,00 betragen. Darüber hinaus stehe ihm eine Urlaubsabgeltung
für die Zeit vom 01.10.2001 bis einschließlich des 31.10.2001 zu. Die maßgebliche
Kündigungsfrist betrage sechs Monate zum Ende des Vierteljahres. |
| 6 |
Mit Bescheid vom 15.11.2001 stellte die Beklagte daraufhin
den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen für den Zeitraum vom 01.10.2001
bis zum 23.12.2001 nebst Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um
240 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer - sowie mit gesondertem Bescheid
vom selben Tage das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers bis zum 21.04.2002
wegen der mit seiner Arbeitgeberin vereinbarten Entlassungsentschädigung
fest. Hinsichtlich der vom Kläger erhaltenen bzw. zu beanspruchenden Urlaubsabgeltung
wurde von der Beklagten mit weiterem Bescheid vom 15.11.2001 zunächst das
Ruhen des Anspruchs für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.10.2001 und sodann
durch Bescheid vom 14.05.2002 eine Verlängerung des Ruhenszeitraums der
Abfindung um die Tage des Urlaubsanspruchs bis einschließlich des 22.05.2002
festgestellt. Für die Zeit ab dem 23.05.2002 wurde dem Kläger durch Bewilligungsbescheid
der Beklagten vom 16.05.2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2002,
vom 03.01.2003 und vom 02.01.2004 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer
von 720 Tagen bewilligt. Entsprechende Leistungen bezog er bis zur Erschöpfung
des Anspruchs mit Ablauf des 11.05.2004. Seit dem 01.06.2004 bezieht er
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. |
| 7 |
Die vom Kläger gegen den Sperrzeitbescheid sowie die Entscheidungen
der Beklagten über das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen vereinbarter Entlassungsentschädigung
vom 15.11.2001 und vom 14.05.2002 erhobenen Widersprüche wies die Beklagte
mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 06.06.2002 zurück. Diese Entscheidungen
wurden dem nunmehr Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.06.2002 zugestellt. |
| 8 |
Am 11.07.2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart
Klage erhoben. |
| 9 |
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft der R. GmbH
& Co. KG vom 17.12.2003 eingeholt und in der mündlichen Verhandlung vom
07.12.2004 den Leiter der Personalabteilung dieser Firma, L., als Zeugen
vernommen. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf die Akten des
Sozialgerichts verwiesen. |
| 10 |
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen
vorgetragen, eine Sperrzeit sei nicht gerechtfertigt, da er sein Beschäftigungsverhältnis
nicht gelöst und mithin auch die Arbeitslosigkeit nicht vorwerfbar herbeigeführt
habe. Zum einen sei er nicht verpflichtet gewesen, die bereits ausgesprochene
Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Zum anderen
sei die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, da sein Arbeitsverhältnis
nach dem Manteltarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
zwar nicht ordentlich, jedoch aus wichtigem Grund habe gekündigt werden
können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung auf Grund anhaltenden
Auftragsmangels der Arbeitgeberin und Wegfalls seines Arbeitsplatzes erfolgt
sei. Schließlich sei der im Kündigungsschutzprozess abgeschlossene Abwicklungsvertrag
nicht als Aufhebungsvereinbarung anzusehen und könnten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
keine negativen Konsequenzen aus einer im arbeitsgerichtlichen Verfahren
vorgesehenen gütlichen Einigung gezogen werden. Dies gelte insbesondere
unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 1a Kündigungsschutzgesetz
(KSchG). Ein Ruhen des Leistungsanspruchs bis zum 22.05.2002 sei danach
ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere gehe die Beklagte zu Unrecht
von einer Kündigungsfrist von achtzehn Monaten aus. Nachdem eine arbeitgeberseitige
außerordentliche Kündigung möglich gewesen sei, gelte eine von der Arbeitgeberin
eingehaltene Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende. |
| 11 |
Mit Urteil vom 07.12.2004 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Zu Lasten des Klägers sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten,
deren Beginn und Ende die Beklagte ebenso zutreffend festgestellt habe wie
die hieraus resultierende Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Denn der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss des arbeitsgerichtlichen
Vergleich gelöst, hierdurch die Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig
herbeigeführt und für sein Verhalten keinen wichtigem Grund gehabt. Auch
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch
einer Arbeitgeberkündigung getroffen würden und die Kündigung absichern
sollten, seien als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln.
Ferner habe der Kläger erkennen müssen, dass er durch Abschluss des arbeitsgerichtlichen
Vergleichs seine Arbeitslosigkeit herbeiführen werde. Zwar komme ein wichtiger
Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis in Betracht, wenn
dem Arbeitnehmer eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung drohe.
Jedoch sei eine ordentliche Kündigung des Klägers tarifvertraglich ausgeschlossen
gewesen und habe ein für eine außerordentliche Kündigung erforderlicher
wichtiger Grund nicht vorgelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei
nämlich der Arbeitsplatz des Klägers nicht zur Gänze weggefallen. Darüber
hinaus habe die Möglichkeit bestanden, ihn nach entsprechender Einarbeitung
bzw. Umschulung innerhalb des Betriebes auf einen Büroarbeitsplatz umzusetzen.
Angesichts dessen sowie der vom Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erhaltenen Abfindung habe die Beklagte zu Recht auch ein Ruhen des Anspruchs
auf Gewährung von Arbeitslosengeld festgestellt. Der Zeitraum des Ruhens
sei ebenfalls zutreffend berechnet. Diese Entscheidung ist dem Kläger am
01.03.2005 zugestellt worden. |
| 12 |
Am 31.03.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. |
| 13 |
Er trägt ergänzend vor, er werde wegen des allein durch sein
Alter bedingten Ausschlusses der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des
Arbeitgebers gegenüber jüngeren Kollegen benachteiligt. Dies verstoße gegen
europarechtliche Diskriminierungsverbote. |
| 14 |
Der Kläger beantragt sinngemäß, |
| 15 |
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. Dezember
2004 und den Sperrzeit- sowie den Ruhensbescheid der Beklagten vom 15. November
2001, letzteren in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Mai 2002,
in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide vom 06. Juni 2002
gefunden haben, aufzuheben sowie den Bewilligungsbescheid der Beklagten
vom 16. Mai 2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2002,
vom 03. Januar 2003 und vom 02. Januar 2004 abzuändern |
| 16 |
und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.
November 2001 bis zum 22. Mai 2002 und vom 12. Mai 2004 bis zum 31. Mai
2004 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
| 17 |
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffene
Entscheidung des Sozialgerichts, |
| 18 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 19 |
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage in der
nichtöffentlichen Sitzung vom 21.06.2006 mit den Beteiligten erörtert. |
| 20 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die vom Senat
beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen
Akten des Sozialgerichts Stuttgart (je ein Band) verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
| 21 |
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten
sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne
mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). |
| 22 |
Mit seinem Anfechtungsantrag wendet sich der Kläger zunächst
gegen die den Eintritt einer Sperrzeit sowie die das Ruhen des Leistungsanspruchs
wegen vereinbarter Entlassungsentschädigung nebst Verlängerung dieses Ruhenszeitraums
bis zum 22.05.2002 betreffenden Entscheidungen der Beklagten. Das von der
Beklagten mit Bescheid vom 15.11.2001 festgestellte Ruhen des Anspruchs
für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.10.2001 wegen erhaltener bzw. zu
beanspruchender Urlaubsabgeltung hat er - nach Angabe seines Prozessbevollmächtigten
in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.06.2006 bewusst - nicht angegriffen
und dementsprechend auch seinen Leistungsantrag bereits im erstinstanzlichen
Verfahren auf die Zeit ab dem 01.11.2001 beschränkt. Dieser Leistungsantrag
umfasst bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG), wie es
auch in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.06.2006 zum Ausdruck gekommen
ist, die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht nur für die Zeit vom 01.11.2001
bis zum 22.05.2002 sondern, entsprechend der von ihm erstrebten vollumfänglichen
Aufhebung der Sperrzeitentscheidung der Beklagten, auch bezogen auf den
- durch die im Sperrzeitbescheid festgestellte Anspruchsminderung vom Leistungsbezug
ausgeschlossenen und durch den Beginn der Rentenzahlung begrenzten - Zeitraum
vom 12.05.2004 bis zum 31.05.2004. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens
sind damit auch der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16.05.2002 in
der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2002, vom 03.01.2003 und vom
02.01.2004, die gemeinsam mit den korrespondierenden Sperrzeit- und Ruhensentscheidungen
der Beklagten eine einheitliche rechtliche Regelung darstellen (vgl. BSG,
Urteil vom 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R -, zit. nach juris). |
| 23 |
Mit diesem - keine Klageänderung (§153 Abs. 1, i. V. mit
§ 99 SGG) beinhaltenden - Begehren ist die Berufung zulässig und zum Teil
begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Zwar sind die das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen vereinbarter Entlassungsentschädigung
nebst Verlängerung dieses Ruhenszeitraums bis zum 22.05.2002 betreffenden
Entscheidungen der Beklagten vom 15.11.2001 und vom 14.05.2002 in der Gestalt,
die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 gefunden haben, nicht
zu beanstanden (1.). Jedoch sind der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom
15.11.2001 sowie der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002
zu Lasten des Klägers rechtswidrig und ist ihm daher unter Aufhebung dieser
Entscheidungen sowie unter Abänderung des - mangels zeitlicher Minderung
des Arbeitslosengeldanspruchs mit Blick auf die bewilligte Anspruchsdauer
gleichfalls rechtswidrigen - Bewilligungsbescheides vom 16.05.2002 in der
Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2002, vom 03.01.2003 und vom 02.01.2004
Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum Renteneintritt zu gewähren (2.). |
| 24 |
1. Was die das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen vereinbarter
Entlassungsentschädigung nebst Verlängerung dieses Ruhenszeitraums bis zum
22.05.2002 betreffenden Behördenentscheidungen betrifft, verweist der Senat
auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im
Urteil vom 07.12.2004 (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere ist im Falle des
Klägers angesichts der in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen
Urteils zutreffend dargelegten unbefristeten Ausschlusses der arbeitgeberseitigen
ordentlichen Kündigung gemäß § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III eine Kündigungsfrist
von 18 Monaten in Ansatz zu bringen. Die Verlängerung des auf dieser Grundlage
von der Beklagten rechtsfehlerfrei ermittelten Ruhenszeitraums bis zum 22.05.2002
ergibt sich dabei - angesichts des zusätzlichen Ruhens des Anspruchs wegen
erhaltener bzw. zu beanspruchender Urlaubsabgeltung - aus § 143a Abs. 1
Satz 5 i. V. m. § 143 Abs. 2 SGB III. Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen
des Klägers folgendes auszuführen: |
| 25 |
Zunächst verstößt die Anwendung der Ruhensvorschrift des
§ 143a SGB III vorliegend nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). |
| 26 |
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Es verletzt das Grundrecht,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten. Dabei kann es den allgemeinen Gleichheitssatz auch
verletzen, wenn eine Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich mittelbar
dadurch bewirkt wird, dass Sachverhalte verschieden behandelt werden, obwohl
es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt. Für die Beurteilung, ob in
einer gesetzlichen Regelung ein Gleichheitsverstoß zu sehen ist, kommt es
maßgeblich auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts an (vgl. BVerfG
1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99 -, zit. nach
juris, m. w. N.). |
| 27 |
Danach liegt eine vor Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beanstandende
Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu Fallgestaltungen des § 1a
KSchG nicht vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine in Anwendung
der genannten Regelung des Kündigungsschutzgesetzes erhaltene oder zu beanspruchende
Abfindung als Entlassungsentschädigung i. S. des § 143a SGB III anzusehen
ist oder - wie der Kläger offenbar meint - ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
nicht auszulösen vermag. Denn § 1a KSchG scheidet schon in zeitlicher Hinsicht
als hier beachtliche Vergleichsregelung aus, da die Vorschrift erst am 01.01.2004
und mithin nicht nur nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers
sondern auch nach - bereits im Jahre 2002 erfolgtem - Ablauf des in Rede
stehenden Ruhenszeitraums in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 2 i. V.
m. Art. 5 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl
I, 3002). |
| 28 |
Darüber hinaus vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg
auf eine nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrige altersbedingte Benachteiligung
zu berufen. |
| 29 |
Zwar war die Dauer des Ruhens seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
zu Lasten des Klägers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III fiktiv (zunächst)
deshalb nach der maximalen Kündigungsfrist von 18 Monaten zu bemessen, weil
die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung u. a. wegen seines Alters unbegrenzt
ausgeschlossen war. Indes handelt es sich bei der in Rede stehenden Differenzierung
nach dem sachverhaltsbezogenen Merkmal der Unkündbarkeit lediglich um eine
mittelbare und darüber hinaus auch nicht allein an das Alter, sondern gleichermaßen
an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfende (vgl. § 4.4 des Manteltarifvertrages
für Beschäftigte der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden) Schlechterstellung
von älteren gegenüber jüngeren Arbeitnehmern. Hinzu kommt, dass diese Schlechterstellung
durch die Beschränkung des Ruhenszeitraums auf längstens ein Jahr (§ 143a
Abs. 2 Satz 1 SGB III) sowie die nach Alter und nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
gestaffelte Verminderung des zu berücksichtigenden Anteils der Entlassungsentschädigung
(§ 143a Abs. 2 Satz 3 SGB III) erheblich verringert wird, so dass die Auswirkungen
der Ungleichbehandlung nicht als unangemessen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt
BVerfG Kammerbeschluss vom 26.01.2000, a. a. O.) anzusehen sind. |
| 30 |
Die danach durch § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III bewirkte
Differenzierung ist angesichts des Regelungsziels des § 143a SGB III, in
typisierender Weise Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Niesel, SGB III,
3. Aufl. 2005, Rdnr. 4 zu § 143a, Rdnr. 2 zu § 143), sachlich gerechtfertigt
(vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der in der Vorgängerregelung
des § 117 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] i. d. F. des Vierten
Änderungsgesetzes vom 12.12.1977 [BGBl I, 2557] für den Fall des zeitlich
unbegrenzten Ausschlusses der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung
normierten fiktiven Kündigungsfrist von einem Jahr, BVerfG, Beschluss des
Dreierausschusses vom 14.12.1988 - 1 BvR 1011/81 - SozR 4100 § 117 AFG Nr.
8). Denn bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist typisierend
ohne weiteres davon auszugehen, dass die vom Arbeitnehmer wegen des Verlusts
seines Arbeitsplatzes erhaltene oder zu beanspruchende Entlassungsentschädigung
(auch) einen Ausgleich für den Wegfall der durch Kündigungsschutz gesicherten
zukünftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst (vgl. auch hierzu, BVerfG,
Beschluss des Dreierausschusses vom 14.12.1988, a. a. O.). Nachdem die genannte
Sicherung der zukünftigen Arbeitsentgeltansprüche durch Kündigungsschutz
regelmäßig mit Ablauf der Kündigungsfristen endet, ist daher der Ruhenszeitraum
des § 143a SGB III auf dieser Zeiträume beschränkt. Ist aber die Sicherung
der zukünftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt - wie hier - infolge des unbefristeten
Ausschlusses der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber und des Nichtvorliegens
der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund
(§ 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 2. Alt. SGB III) zeitlich nicht beschränkt,
so ist es sachgerecht, der Berechnung des Ruhenszeitraums einen durch die
Entlassungsentschädigung abgegoltenen fiktiven zukünftigen Entgeltzeitraum
zu Grunde zu legen, der die genannten Kündigungsfristen überschreitet. Im
Gegenteil wäre angesichts der oben angeführten Beschränkung des Ruhenszeitraums
auf längstens ein Jahr sowie der nach Alter und nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
gestaffelten Verminderung des zu berücksichtigenden Anteils der Entlassungsentschädigung
eine Gleichbehandlung ordentlich kündbarer und ordentlich nicht (mehr) kündbarer
Arbeitnehmer hinsichtlich der für die Berechnung des Ruhenszeitraums (zunächst)
maßgeblichen Kündigungsfristen aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen. |
| 31 |
Die vom Kläger gerügte altersbedingte Schlechterstellung
verstößt schließlich auch nicht gegen Europarecht. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die bislang nicht in nationales
Recht umgesetzten EU-Gleichbehandlungsrichtlinien 2000/43/EG des Rates vom
29.06.2000, 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, 2002/73/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 und 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004
bereits derzeit zu beachten sind. Denn der vorliegende Sachverhalt unterfällt
nicht dem Anwendungsbereich der angeführten Regelungen des sekundären Europarechts
|
| 32 |
Die EU-Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 zur
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder
der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22 [Antirassismusrichtlinie])
betrifft nach ihrem Art. 1 die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der
Rasse oder der ethnischen Herkunft, nicht hingegen eine Differenzierung
aufgrund des Alters. |
| 33 |
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16 [Rahmenrichtlinie Beschäftigung])
dient zwar nach Art. 1 der Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf; sie gilt aber nach Art. 3 Abs. 3
ausdrücklich nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme
oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme
der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. |
| 34 |
Die EU-Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23.09.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des
Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung
und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl.
EG Nr. L 269 S. 15 [Genderrichtlinie]) und die Richtlinie 2004/113/EG des
Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern
und Dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 373 S. 37 [Gleichbehandlungsrichtlinie
wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt]) beziehen sich nach ihren
Art. 1 auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen; eine Differenzierung
aufgrund des Alters betreffen sie nicht. |
| 35 |
In Ansehung dessen scheidet auch eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof im Ergebnis aus. Denn eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV
besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts
derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt
(vgl. EUGH, 6. Kammer, Urteil vom 17.05.2001 - C-340/99 - EuGHE I 2001,
4109-4166; BVerfG Kammerbeschluß vom 14.10.1998 - 2 BvR 588/98 - NVwZ 1999,
293, jew. M. w. N.). Dies ist nach den oben gemachten Ausführungen hier
der Fall, so dass der Senat davon absieht, dem Europäischen Gerichtshof
die vom Kläger aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
vorzulegen. |
| 36 |
2. Anders verhält es sich hingegen mit Blick auf den Sperrzeitbescheid
der Beklagten vom 15.11.2001, den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid
vom 06.06.2002 sowie den Bewilligungsbescheid vom 16.05.2002 in der Gestalt
der Änderungsbescheide vom 28.10.2002, vom 03.01.2003 und vom 02.01.2004.
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| 37 |
Zwar scheidet nach den unter Ziff. 1. gemachten Ausführungen
die begehrte Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2001
bis zum 22.05.2002 bereits in Anwendung der §§ 143a, 143 Abs. 2 SGB III
aus, so dass es auf die allenfalls die Zeit bis zum 23.12.2001 betreffenden
unmittelbaren Ruhenswirkungen der von der Beklagten auf der Grundlage des
§ 144 SGB III festgestellten Sperrzeit nicht ankommt. Indes hat der - in
den Sperrzeitentscheidungen der Beklagten vom 15.11.2001 und vom 06.06.2002
festgestellte - Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nicht nur ein Ruhen,
sondern nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auch eine Minderung des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld um ein Viertel der Anspruchsdauer zur Folge. Diese
von der Beklagten in den Sperrzeitbescheiden ebenfalls festgestellte Anspruchsminderung
(hier um 240 Tage) belastet den Kläger durch den Ausschluss vom Leistungsbezug
in der Zeit vom 12.05.2004 bis zum 31.05.2004 (dem Tag vor seinem am 01.06.2004
erfolgten Renteneintritt). |
| 38 |
In Ansehung dessen sind die in Rede stehenden Sperrzeit-
und Bewilligungsentscheidungen der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang aufzuheben bzw. abzuändern. Zugleich ist die Beklagte zur Weitergewährung
von Arbeitslosengeld für die - mangels Minderung der Anspruchsdauer - vor
Erschöpfung des Anspruchs liegende Zeit vom 12.05.2004 bis zum 31.05.2004
zu verurteilen. Denn die vorliegend allein in Betracht kommenden Voraussetzungen
einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB III sind nicht
erfüllt, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma R. GmbH
& Co. KG nicht im Sinne dieser Vorschrift gelöst hat. |
| 39 |
Dies gilt selbst dann, wenn man der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(vgl. hierzu das Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R -, BSGE 92, 74
ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 = NZA 2004, 661 ff. = Breith. 2004, 792 ff.
= NZS 2004, 608 ff. = SGb 2004, 755 ff.) folgt, nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung
zum Zwecke der Absicherung der Kündigung getroffene Vereinbarungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien grundsätzlich als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
zu behandeln. |
| 40 |
Denn im Falle des Klägers liegt eine Ausnahme von dem angeführten
Grundsatz vor, nachdem die zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin getroffene
Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen
des von ihm eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens durch arbeitsgerichtlichen
Vergleich geschlossen worden ist. Geht nämlich der Arbeitnehmer, den keine
Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
trifft, durch die Klageerhebung gleichsam überobligatorisch gegen die Kündigung
vor, so vermag ihm die Mitwirkung am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens durch Vergleich jedenfalls dann nicht zum Nachteil zu gereichen,
wenn die hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses -
wie hier - ohne vorherige Absprache und zudem - wie von seinem Prozessbevollmächtigten
in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.06.2006 unwidersprochen vorgetragen
- auf Vorschlag des Arbeitsgerichts erfolgt ist (wohl ebenso, aber ohne
abschließende Entscheidung, BSG, Urteil vom 18.12.2003, a. a. O.; vgl. auch
Bauer/Krieger: "Das Ende der außergerichtlichen Einigung von Kündigungsstreitigkeiten?",
NZA 2004, 640; Schuldt: "Sperrzeit bei betrieblich veranlasster einvernehmlicher
Auflösung des Arbeitsverhältnisses", NZA 2005, 861; Seel: "Sperrzeit für
Gesetzestreue?", NZS 2006, 184,185 m. w. N.). |
| 41 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). |
| 42 |
Die Revision ist gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen,
da insbesondere der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und gegebenenfalls
unter welchen weiteren Voraussetzungen eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
durch arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung über die Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses ausnahmsweise keine sperrzeitbegründende
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darstellt. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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