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Betriebsübergang bei der Arbeitsverwaltung

29.08.2014. Bei einem Betriebsteilübergang erhalten die betroffenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes einen neuen Arbeitgeber, nämlich den Erwerber des Betriebsteils.
Ob ein Betrieb oder Betriebsteil übergegangen ist oder nicht, hängt davon ab, ob es vor dem (möglichen) Übergang eine "wirtschaftliche Einheit" gab, die unter Wahrung ihrer Identität auf den Erwerber überging.
Das scheidet im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung aus, wenn Arbeitnehmerteams mit hoheitlicher Verwaltung befasst waren, also z.B. mit dem Erlass von Bescheiden oder von Zwangsmaßnahmen.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Arbeitsverwaltung im Bereich des SGB II in weiten Teilen eine Dienstleistung ist, die hoheitliche Befugnisse nicht notwendig beinhaltet. Die Überleitung von Arbeitsvermittlerteams auf einen neuen öffentlichen Arbeitgeber kann daher einen Betriebsübergang darstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014, 8 AZR 1069/12.
- Liegt ein Betriebsübergang vor, wenn Gemeinden die SGB-II-Arbeitsvermittlung von einer Tochtergesellschaft übernehmen, um diese künftig selbst durchzuführen?
- Der Fall des BAG: Kommune übernimmt praktisch alle Arbeitsvermittler und Leitungskräfte von ihrer Tochtergesellschaft
- BAG: Arbeitsvermittlung im Bereich des SGB II ist eine wirtschaftliche Tätigkeit und setzt die Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht notwendig voraus
Liegt ein Betriebsübergang vor, wenn Gemeinden die SGB-II-Arbeitsvermittlung von einer Tochtergesellschaft übernehmen, um diese künftig selbst durchzuführen? 
Die Grundsicherung für Arbeitslose ("Hartz IV") wird von den Jobcentern erbracht. Deren Träger sind nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) entweder die Arbeitsagenturen (Regelfall) oder die kreisfreien Städte und Kreise (Ausnahme).
Die Kommunen werden nicht automatisch Träger der Jobcenter, sondern müssen sich dafür entscheiden bzw. dafür optieren, diesen Teil der Arbeitsverwaltung zu übernehmen (§ 6a SGB II). Insgesamt gibt es in Deutschland 109 sog. "Optionskommunen".
In der Zeit von 2005 bis 2010 bestand die gesetzliche Möglichkeit kommunaler Jobcenter allerdings nur auf der Grundlage eines zeitlich befristeten Experimentier-Paragraphen. Da die Zukunft der kommunalen Jobcenter auch aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 (2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04) ungewiss war (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/038 Was geschieht mit den Jobcentern?), arbeiteten viele Optionskommunen mit befristeten Arbeitsverträgen oder lagerten die SGB-II-Arbeitsverwaltung gleich komplett auf eine Tochtergesellschaft aus.
Seit 2011 ist aus der zunächst befristeten gesetzlichen Möglichkeit, als Gemeinde die SGB-II-Arbeitsverwaltung zu erledigen, eine Dauerlösung geworden. In diesem Zusammenhang haben einige Gemeinden diese Arbeitsaufgaben von ihren Tochtergesellschaften auf sich selbst übertragen. Ein solches "Insourcing" könnte ein Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein.
Fraglich ist hierbei allerdings, ob die Arbeitsvermittlung durch die Jobcenter eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist (dann wäre ein Betriebsübergang möglich) oder zwingend die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzt. Dann läge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG nicht vor.
Denn gemäß Art.1 Abs.1 c) dieser Richtlinie gilt diese zwar auch dann für "wirtschaftliche Tätigkeiten" der öffentlichen Hand, wenn keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Sie gilt aber nicht bei der
"Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere".
Der Fall des BAG: Kommune übernimmt praktisch alle Arbeitsvermittler und Leitungskräfte von ihrer Tochtergesellschaft 
Im Streitfall ging es um einen Arbeitsvermittler, der von März 2005 bis Ende 2010 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge bei einer kommunalen Beschäftigungsförderungsgesellschaft (BFG) im Bereich des SGB II tätig war.
Nachdem er sich mit Erfolg durch eine Entfristungsklage gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31.12.2010 zur Wehr gesetzt hatte, musste er weiter prozessieren, diesmal gegen die Kommune, die die Aufgaben der SGB-II-Arbeitsverwaltung zu Anfang 2011 von ihrer Beschäftigungsförderungsgesellschaft übernommen hatte.
Denn die Kommune meinte, es läge kein Betriebsübergang vor, obwohl sie alle 51 Arbeitsvermittler dreier BFG-Abteilungen sowie drei Leitungskräfte von der BFG übernommen hatte. Damit hatte sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Göttingen keinen Erfolg (Urteil vom 28.09.2011, 4 Ca 210/11 Ö), wohl aber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2012, 4 Sa 1528/11).
Das LAG meinte nämlich, hier läge eine Verlagerung hoheitlichen Aufgaben vor, so dass die Betriebsübergangsregelungen von vornherein nicht anzuwenden seien. Außerdem wären die drei übernommenen BFG-Vermittlungsabteilungen bzw. deren 54 Mitarbeiter nicht als übergangsfähige wirtschaftliche Einheit anzusehen. Denn diese Abteilungen bzw. deren Mitarbeiter waren ja "nur" mit Beratungs- und Vermittlungsleistungen und dem Abschluss von Eingliederungsleistungen befasst, wohingegen Sanktionsbescheide bei Pflichtverstößen von einer anderen Abteilung der BFG erstellt wurden.
BAG: Arbeitsvermittlung im Bereich des SGB II ist eine wirtschaftliche Tätigkeit und setzt die Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht notwendig voraus 
Das BAG hob das Urteil des LAG auf, womit das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen wieder hergestellt wurde und der Arbeitsvermittler seinen Prozess gewonnen hatte.
Denn Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Vermittlung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auch von nicht-staatlichen Trägern erbracht werden kann, so das BAG. Dass diese Tätigkeit flankiert wird durch hoheitliche Befugnisse, nämlich die Möglichkeit des Erlasses von Verwaltungsakten (Bescheiden), war nach Ansicht der Erfurter Richter nicht ausschlaggebend. Denn diese Aufgaben wurden eben von einer anderen Abteilung der BFG erledigt.
Darüber bewertete das BAG die hier von der Gemeinde übernommenen drei Arbeitsvermittlungsabteilungen als übergangsfähigen Betriebsteil. Denn es wurden nicht nur alle Mitarbeiter dieser Abteilungen und drei Leitungskräfte übernommen, sondern auch die auf den regionalen Arbeitsmarkt bezogenen Kontakte und Netzwerke sowie die Datenbestände über die zu vermittelnden Arbeitsuchenden und über Arbeitgeberkunden.
Fazit: Die Arbeitsvermittlung im Bereich des SGB-II unterfällt als wirtschaftliche Tätigkeit den Regelungen über Betriebsübergänge. Weder die Beratung noch die Vermittlung von Arbeitssuchenden noch der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen setzt hoheitliche Befugnisse voraus. Dass den Jobcentern für den Konfliktfall Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnisse zur Verfügung stehen, schlägt nicht auf alle seine Abteilungen durch.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014, 8 AZR 1069/12
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2012, 4 Sa 1528/11
- Wikipedia: Liste der Optionskommunen
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 15/353 Sachgrundlose Befristung und Rechtsmissbrauch
- Arbeitsrecht aktuell: 14/200 Befristung nach Arbeitgeberwechsel als Missbrauch
- Arbeitsrecht aktuell: 14/135 Befristung von Arbeitsverträgen und Missbrauchskontrolle
- Arbeitsrecht aktuell: 13/268 Befristete Arbeitsverträge im Jobcenter
- Arbeitsrecht aktuell: 11/061 Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 08/038 Was geschieht mit den Jobcentern?
Letzte Überarbeitung: 30. Juni 2016
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