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Arbeitsrecht aktuell: 10/095 Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückstand bei Krankheit
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Irrtum des Arbeitgebers, zur Zahlung verpflichtet zu sein, geht zu seinen Lasten
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.01.2010, 9 Sa 991/09
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19.05.2010. Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung erheblich im Rückstand ist.
In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln geht es darum, ob das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Rückstand gerät. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.01.2010, 9 Sa 991/09
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
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Wenn Arbeitgeber mit Zahlungen, zu denen sie verpflichtet sind, in „nicht unerheblichem“ Umfang im Rückstand sind, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung (§ 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), d.h. er darf die Arbeit verweigern.
Wann der Lohnrückstand „nicht unerheblich“ ist, ist gesetzlich nicht geregelt, die Rechtsprechung geht jedoch überwiegend davon aus, dass davon bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsgehältern zu sprechen ist. Bei einem geringeren Rückstand verstößt die Verweigerung der Arbeitsleistung nach Ansicht der Rechtsprechung gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB und ist deshalb nicht zulässig. Diese Beschränkung ist gerechtfertigt, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber über Gebühr belastet wird. Denn wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu Recht verweigert, läuft sein Gehaltsanspruch weiter, der Arbeitgeber muss also die Vergütung weiterhin zahlen, weil er sich rechtlich im Annahmeverzug befindet (§ 615 BGB).
Weil die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts also nicht eindeutig definiert sind, ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ungefährlich, wenn der Arbeitnehmer von seinem (vermeintlichen) Zurückbehaltungsrecht gebrauch macht. Übertreibt es der Arbeitnehmer, ist seine Arbeitsverweigerung unberechtigt und der Arbeitgeber kann ihm hierfür eine Abmahnung erteilen oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Hält der Arbeitgeber dagegen fälschlicherweise das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers für nicht gegeben, bleibt er länger im Annahmeverzug und schuldet damit fortlaufend die Vergütung ohne im Gegenzug eine Arbeitsleistung von dem Arbeitnehmer zu erhalten. Grundsätzlich gilt hierbei, wer sich über das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts irrt, muss dennoch die für ihn nachteiligen Folgen tragen.
Es fragt sich, ob dieses Prinzip – eventuell mit Einschränkungen – auch dann gilt, wenn sich der Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlung bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers im Rückstand befindet. Denn während der Arbeitgeber meist weiß, ob und in welchem Umfang er sich mit der Vergütung im Rückstand befindet, ist dies für ihn häufig unklar, wenn der Arbeitnehmer mehrmals kurzfristig krank wird.
Denn fällt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Wochen mehrmals mit Unterbrechungen krankheitsbedingt aus, muss der Arbeitgeber nur bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Fehlzeiten auf der selben Erkrankung beruhen. Das kann der Arbeitgeber im Regelfall nicht wissen, da ihm die Krankheitsursache vom Arbeitnehmer nicht mitgeteilt wird. Deshalb wäre es denkbar, das Zurückbehaltungsrecht in diesem Fall einzuschränken.
Mit dieser Frage befasst sich ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Urteil vom 20.01.2010, 9 Sa 991/09).
Der klagende Arbeitnehmer verdiente bei dem beklagten Arbeitgeber 1.203,00 EUR brutto pro Monat. Er wies 2008 Fehlzeiten von insgesamt 193 Tagen wegen Krankheit auf, die einzelnen Erkrankungen dauerten jedoch jeweils nur bis zu sechs Wochen. Später im Klageverfahren stellte sich heraus, dass die Fehlzeiten tatsächlich auf unterschiedliche Erkrankungsursachen zurückzuführen waren.
Dies wusste der Arbeitgeber bis Anfang 2009 allerdings noch nicht, so dass er von einer Folgeerkrankung ausging und die Lohnfortzahlung für September bis Dezember (einschließlich Weihnachtsgeld) verweigerte. Deshalb übte der Arbeitnehmer ab dem 09.01.2009 sein Zurückbehaltungsrecht aus, denn der Lohnrückstand betrug mittlerweile 4.398,22 EUR brutto. Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer wegen der Arbeitsverweigerung ab und erklärte wegen des angeblich unentschuldigten Fehlens die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.
Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und verlor vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 23.07.2009, 8 Ca 2829/09). Der Arbeitnehmer hatte nach Ansicht des Arbeitsgerichts kein Recht, die Arbeit zu verweigern, weil er Krankengeld von der Krankenkasse hätte fordern dürfen. Es sei auch nicht abwegig gewesen, dass der Arbeitgeber von Folgeerkrankungen ausgegangen sei.
Das LAG entschied anders und fand sowohl die Abmahnung als auch die Kündigungen unberechtigt.
Der Arbeitnehmer hatte zu Recht sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, weil die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall genauso zu behandeln ist wie Lohnrückstände sonst auch. Denn Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall meint nur, dass der normale Lohn trotz der Krankheit weitergezahlt werden muss. Bei einem Rückstand von über 4.000 EUR brutto war der Lohnausfall angesichts des Monatsverdienstes von etwa 1.200,00 EUR auch nicht unerheblich.
Völlig zu Recht widerspricht das LAG zudem der Auffassung des Arbeitsgerichts, der Arbeitnehmer hätte sich vorrangig an die Krankenkasse wegen der Zahlung von Krankengeld wenden müssen. Denn Krankengeld ist nämlich gerade gegenüber der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nachrangig, d.h. nur dann zu zahlen, wenn der Sechswochenzeitraum überschritten ist oder der eigentlich zu zahlende Lohn uneinbringlich ist.
Das Argument des Arbeitgebers, er habe sich rechtlich geirrt, war schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht „nachgehakt“ und den Arbeitnehmer aufgefordert hatte, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden um die Ursachen der Erkrankungen zu erfahren.
Die wegen des „unentschuldigten Fehlens“ ausgesprochene Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung war deshalb unwirksam. Die wegen der Erkrankungen erklärte krankheitsbedingte Kündigung scheiterte daran, dass die Ursache der Erkrankungen völlig unterschiedlich war und deshalb nicht von einer "negativen Gesundheitsprognose" ausgegangen werden konnte. Dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft in erheblichem Umfang wegen Erkrankungen fehlen würde, war deshalb nicht zu erwarten.
Fazit: Gerät der Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Rückstand, kann der Arbeitnehmer wie bei „normalen“ Gehaltsrückständen sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wenn sich der Arbeitgeber über seine Pflicht, den Lohn fortzuzahlen irrt, geht dies zu seinen Lasten.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
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