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Arbeitsrecht aktuell: 10/121 Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung
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Lohnnotbedarfsklage bei laufender Kündigungsschutzklage
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
24.06.2010. Wem gekündigt wird, der muss sich normalerweise bis zum Prozessende gedulden, um im Falle einer unwirksamen Kündigung seine Vergütung nachgezahlt zu bekommen.
Ein Eilverfahren, um in der laufenden ersten Instanz zumindest den Lohnnotbedarf vom Arbeitgeber zu erhalten, ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung offenkundig ist. Um so einen Fall geht es in der vorliegenden Entscheidung. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Nach Ausspruch einer Kündigung kommt es oft zu einer Kündigungsschutzklage, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein für sie möglichst günstiges Ergebnis erzielen wollen. Aus der Perspektive eines am Verfahren beteiligten Anwalts kann man den Prozessausgang als Resultat von Druck und Gegendruck betrachten.
Dabei kann der Arbeitnehmer Verhandlungsdruck aufbauen, indem er auf das den Arbeitgeber treffende Risiko des Annahmeverzugs hinweist: Ist die Kündigung nämlich unwirksam, muss der Arbeitgeber infolge des dann vorliegenden Annahmeverzugs auch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist den Lohn nachentrichten - ohne die Arbeitsleistung erhalten zu haben (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Umgekehrt kann der Arbeitgeber Verhandlungsdruck aufbauen, indem er den Lohn zunächst einmal nicht bezahlt und den Arbeitnehmer damit zwingt, Arbeitslosengeld I zu beantragen. Verzögert sich die Entscheidung der Arbeitsagentur oder trifft diese eine für den Arbeitnehmer ungünstige Entscheidung, kann der gekündigte Arbeitnehmer infolge der Kündigung in eine finanzielle Notlage geraten.
In einer solchen Situation kann man als Arbeitnehmervertreter daran denken, eine Antrag auf Erlass einer auf Lohnzahlung gerichteten einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Ein solches arbeitsgerichtliches Eilverfahren, eine sog. „Lohnnotbedarfsklage“, setzt aber im allgemeinen voraus, dass der Lohn für einen Zeitraum verlangt wird, für den das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - und dementsprechend der Lohnanspruch - überwiegend wahrscheinlich ist, so dass auch ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung Erfolg hätte. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erst nach einem Obsiegen des Arbeitnehmers in der ersten Instanz erfüllt - oder aber dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, etwa aufgrund fehlender vorheriger Anhörung des Betriebsrats.
Wird der Arbeitnehmer dagegen im Verlauf der noch beim Arbeitsgericht anhängigen und daher noch nicht einmal in der ersten Instanz zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen Kündigungsschutzklage „ausgehungert“, ist dagegen in der Regel kein Kraut gewachsen. Es sei denn, der Arbeitgeber verhält sich so provokativ wie in einem vor kurzem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedenen Fall (LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10).
Hier hatte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess - trotz gerichtlicher Aufforderungen - keine Angaben zu den Gründen für die von ihm ausgesprochene Kündigung gemacht. Statt dessen gab er in einem Verhandlungstermin zu Protokoll, er wolle sich von der gekündigten Arbeitnehmerin gerne gegen Zahlung einer Abfindung trennen. Wenn die Arbeitnehmerin das nicht wolle, werde man „die Frikadelle finden“. Damit spielte der Arbeitgeber auf die arbeitsgerichtlich oft zu Ungunsten der gekündigten Arbeitnehmer bewerteten Bagatellediebstähle an.
Die gekündigte Arbeitnehmerin geriet im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens aufgrund des Ausbleibens der Lohnzahlungen in finanzielle Nöte, da auch die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld zahlte. Ein von ihr eingeleitetes, auf Lohnzahlung für zwei Monate gerichtetes Eilverfahren entschied das Arbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers, da es meinte, die Arbeitnehmerin hätte sich intensiver um Zahlung von Arbeitslosengeld bemühen sollen (Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 12.01.2010, 3 Ga 58/09).
Dagegen gab das LAG Hamm dem Eilantrag der Arbeitnehmerin in der Berufung statt und sprach ihr einen Lohnnotbedarf von immerhin fast 5.000,00 EUR zu, wobei es den Verweis des Arbeitgebers auf die noch zu findende Frikadelle so interpretierte, dass Kündigungsgründe nicht vorhanden seien. Daher ging das LAG davon aus, dass der auf Lohnzahlung gerichtete Verfügungsanspruch der Klägerin bestand.
Den Verfügungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Sache, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt, leitete das LAG ebenfalls aus der Verweigerung einer Erklärung zu den Kündigungsgründen her. Denn wenn der Arbeitgeber selbst keine Gründe nennt, die seine Kündigung stützen, kann er auch den daraus folgenden Lohnanspruch nicht bestreiten. Sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar, die dem Lohnanspruch entgegenstehen könnten, bedarf es nach Ansicht des LAG zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers keiner besonderen Darlegung eines Verfügungsgrundes.
Fazit: Mauert der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess allzu unverfroren, muss er damit rechnen, dass bereits vor einer Entscheidung über die Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz begleitende Eilanträge des Arbeitnehmers, sei es auf Lohnzahlung oder Weiterbeschäftigung, Erfolg haben.
Nähere Informationen finden sie hier:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Überblick
Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
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Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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