HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ur­tei­le und Kom­men­ta­re: Lohn und Ge­halt

Ur­teil­s­an­mer­kun­gen zum The­ma Lohn und Ge­halt von 2004 bis heu­te: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Münzen, Münzhaufen

Un­ser Rechts­an­walts­team kom­men­tiert seit 2001 lau­fend ak­tu­el­le Ur­tei­le und wich­ti­ge Ge­set­zes­än­de­run­gen zum Ar­beits­recht, un­ter an­de­rem zum The­ma Lohn und Ge­halt.

Im Fol­gen­den fin­den Sie un­se­re Bei­trä­ge zu die­sem The­ma, ge­ord­net nach Jahr­gän­gen seit 2004, im Über­blick.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier wie­der­ge­ge­be­nen ar­beits­recht­li­chen Ein­schät­zun­gen auf­grund der mitt­ler­wei­le ver­stri­che­nen Zeit teil­wei­se über­holt sein kön­nen.

 

Arbeitsrecht aktuell 2021

 

Arbeitsrecht aktuell 2020

 

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Arbeitsrecht aktuell 2009

 

Arbeitsrecht aktuell 2008

 

Arbeitsrecht aktuell 2007

 

Arbeitsrecht aktuell 2005

 

Arbeitsrecht aktuell 2004

  • 04/07 Ortszuschlag bei Lebenspartnerschaft
    18.08.2004. Wer in ein­ge­tra­ge­ner Le­bens­part­ner­schaft lebt, hat An­spruch auf ei­nen Orts­zu­schlag nach dem BAT. Nach ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) sind ver­hei­ra­te­te An­ge­stell­te sol­chen An­ge­stell­ten gleich­zu­stel­len, die ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner­schaft ein­ge­gan­gen sind, BAG Ur­teil vom 29.04.2004, 6 AZR 101/03.
  • 04/06 Lohnwucher bei Zeitarbeit
    07.05.2004. Leih­ar­beit­neh­mer ver­die­nen schlecht, vor al­lem im Ver­gleich zu den (Ta­rif-)Löh­nen der Stamm­be­leg­schaft im Ent­lei­her­be­trieb. Da­her kann man dar­über nach­den­ken, ob ein Leih­ar­beits­lohn, der et­wa die Hälf­te des Loh­nes der Stamm­be­leg­schaft des Ent­lei­her­be­triebs be­trägt, "sit­ten­wid­rig" ge­ring ist im Sin­ne von § 138 Abs.1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB). Dann müss­te man den Lohn des Leih­ar­beit­neh­mers aber mit dem der Be­leg­schaft des Ent­lei­her­be­triebs ver­glei­chen. Geht aber nicht, so das Bun­des­ar­beits­ge­richtn (BAG). Prüf­maß­stab für die Fra­ge der Sit­ten­wid­rig­keit ei­nes Leih­ar­beit­neh­mer­lohns ist der Zeit­ar­beits-Ta­rif­lohn: BAG, Ur­teil vom 24.03.2004 , 5 AZR 303/03.

Letzte Überarbeitung: 15. Oktober 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Lohn und Ge­halt ha­ben oder sich nicht si­cher sind, ob Sie be­stimm­te Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le be­an­spru­chen kön­nen oder ob be­ste­hen­de Lohn­un­ter­gren­zen ein­ge­hal­ten wer­den, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne. Wir un­ter­stüt­zen Sie auch bei der Durch­set­zung of­fe­ner Lohn- bzw. Ge­halts­an­sprü­che, sei es dass die­se aus Ar­beits­ver­trag, Be­triebs­übung, Gleich­be­hand­lungs­grund­satz oder ei­nem Ta­rif­ver­trag fol­gen.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen mög­li­cher­wei­se nur kur­ze Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, falls Sie ar­beits­ver­trag­li­che oder ta­rif­li­che Aus­schluss­fris­ten zu be­ach­ten ha­ben.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag
  • Lohn­ab­rech­nun­gen bzw. Ge­halts­mit­tei­lun­gen
  • Un­ter­la­gen / Be­le­ge für die rück­stän­di­gen Ver­gü­tungs­an­sprü­che (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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