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Arbeitsrecht aktuell: 08/044 Angemessene Vergütung auch für Auszubildende im Krankenpflegebereich




Angemessenheit einer Auszubildendenvergütung im Krankenpflegebereich

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008, 9 AZR 1091/06

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

24.04.2008. Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieses Recht ist in § 17 Abs.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben und wird für Auszubildende im Krankenpflegebereich durch § 12 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) inhaltsgleich wiederholt.

Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass die Ausbildungsvergütung mehrere Funktionen hat: Sie soll den Auszubildenden bzw. seine Eltern bei der Berufsausbildung finanziell unterstützen, soll der Heranziehung qualifizierter Nachwuchskräfte dienen und schließlich auch eine Entlohnung darstellen.

Die o.g. gesetzlichen Vorschriften klingen harmlos und selbstverständlich, sind es aber keineswegs, wie ein Vergleich des Auszubildenden mit einem Arbeitnehmer zeigt: Dieser hat gerade keinen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sondern ist wie jedermann im Privatrechtsverkehr grundsätzlich frei in der Vereinbarung von vertraglichen Entgelten. Nur dann, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, kann er die tarifliche Vergütung oder, falls kein Tarifvertrag einschlägig ist, die „übliche“ Vergütung verlangen (§ 612 Abs.2 BGB).

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die übliche Vergütung ergibt sich auch im Falle einer sittenwidrig geringen Vergütungsvereinbarung, die gemäß § 138 Abs.1 (Sittenwidrigkeit) oder § 138 Abs.2 BGB (Lohnwucher) zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrede führt. Hierfür ist allerdings nach der Rechtsprechung ein Unterschreiten einschlägiger tariflicher Löhne um mehr als 30 Prozent erforderlich. In Abweichung von diesen für den Arbeitnehmer geltenden Grundsätzen besagt die Rechtsprechung zur Ausbildungsvergütung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung die in einschlägigen Tarifverträgen fixierte Ausbildungsvergütung um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf, soll sie nicht „unangemessen“ und somit nichtig sein. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn die Parteien des Ausbildungsverhältnisses nicht tarifgebunden sind, so dass der Tarifvertrag nur als Indiz für die übliche Vergütung herangezogen werden kann.

Fraglich ist, ob diese eher strengen bzw. eher arbeitgeber- bzw. ausbilderunfreundlichen Grundsätze der Rechtsprechung zur Kontrolle der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen auch auf § 12 KrPflG zu übertragen sind, d.h. ob sie auch für Ausbildungsverhältnisse im Anwendungsbereich des KrPflG gelten oder ob die Besonderheiten der Krankenhausfinanzierung die Angemessenheitskontrolle möglicherweise beschränkt. Zu dieser Frage hat das BAG in einem Urteil vom 19.02.2008 (9 AZR 1091/06) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten, einer gemeinnützigen GmbH, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Der zwischen den Parteien geschlossene Ausbildungsvertrag bestimmte., dass sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung richtet, sofern der Ausbildungsvertrag keine speziellen Regelungen enthalte.

In Bezug auf die Ausbildungsvergütung trafen die Parteien eine Individualvereinbarung, der zufolge diese im ersten Ausbildungsjahr 500,00 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 550,00 EUR und im dritten Ausbildungsjahr 600,00 EUR betragen sollten. Im Unterschied zu dieser Vertragsvereinbarung sahen die im Ausbildungsvertrag erwähnten Tarifverträge eine monatliche Ausbildungsvergütung von 729,06 EUR (erstes Jahr) bzw. von 788,57 EUR (zweites Jahr) bzw. von 884,44 EUR (drittes Jahr) vor. Außerdem standen den Auszubilden nach Tarif Einmalzahlungen, eine anteilige Zuwendung sowie Urlaubsgeld zu. Insgesamt unterschritt die zwischen den Parteien vereinbarte Ausbildungsvergütung die tariflich festgelegte Vergütung um mehr als 35 Prozent.

Die Auszubildende erhob vor dem Arbeitsgericht Kiel Klage auf Zahlung des Differenzbetrages. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 07.11.2006 (5 Sa 159/06) unter Bezugnahme auf die o.g. tariflichen Vorschriften statt. Die Vermutung der Unangemessenheit der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütung, die sich aus dem Unterschreiten der Tarifvorschriften um mehr als 35 Prozent ergebe, werde nicht durch die von der Beklagten in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestände widerlegt. Die Beklagte hatte - ohne Erfolg - die Ansicht vertreten, dass sie die bei ihr stattfindende Berufsausbildung durch öffentliche (Förder-)Mittel und Spendengelder finanziere. Dem folgte das LAG nicht, da es einen solchen Zusammenhang zwischen Mittelaufbringung und (zusätzlicher) Ausbildung nicht nachvollziehen konnte.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein im Grundsatz bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche nicht verfallen waren.

Der Träger der Ausbildung habe den Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine „angemessene Vergütung“ zu gewähren. Die Angemessenheit richte sich nach denjenigen Grundsätzen, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung nach § 10 Abs.1 BBiG a.F. (jetzt § 17 Abs.1 BBiG) entwickelt worden seien.

Die Besonderheiten der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Angemessenheit der Vergütung richte sich nicht nach dem Budget, sondern die angemessene Vergütung sei vielmehr bei der Festlegung des Budgets zu beachten.

Unterschreite die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 Prozent, könne sie nur in Ausnahmefällen als angemessen bewertet werden.

Eine solche Ausnahme könne etwa anzunehmen sein, wenn Ausbildungsplätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden könnten, oder wenn die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert werde. Eine solche Ausnahmesituation wollte das BAG aber im vorliegenden Fall ebenso wenig wie das LAG annehmen.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011

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