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ArbG Mar­burg, vom 05.09.2008, 2 Ca 9/08

   
Schlagworte: Geringfügige Beschäftigung, Sozialversicherung, Lohnsteuer
   
Gericht: Arbeitsgericht Marburg
Aktenzeichen: 2 Ca 9/08
Typ:
Entscheidungsdatum: 05.09.2008
   
Leitsätze:

1. Endet das Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Person nicht exakt zum Monatsende, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt im Monat oder währt es kürzer als einen Monat, so ist das im letzten Monat erzielte geringfügige Entgelt nicht auf eine fiktive Monatsvergütung hoch zu rechnen und entsprechend voll zu versteuern und zu versichern.

Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Definition des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV und die daraus folgende Versicherungsfreiheit alleine auf die Verdienstgrenze von 400,-¬€/Monat abgehoben.

2. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gelten deshalb die privilegierten Abgabenpauschalen für alle Arbeitsverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr als 400,-- € im Monat erzielt, unabhängig von der Zahl der Arbeitstage im Monat und vom Beendigungszeitpunkt.

3. Die zum Teil von Sozialversicherungsträgern geforderte Hochrechnung der Vergütung auf ein fiktives Monatseinkommen bei Teilmonaten widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, der bei der Prüfung der Geringbeschäftigung als alleiniges Kriterium die Höhe des Arbeitsentgeltes, nicht aber die Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats berücksichtigt wissen wollte.

Vorinstanzen:
   

 

Ar­beits­ge­richt Mar­burg
Urt. v. 25.04.2008, Az.: 2 Ca 9/08

Te­nor:

1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin 125,22 EUR (in Wor­ten: Hun­dertfünf­und­zwan­zig und 22/100 Eu­ro) net­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 11.01.2008 zu zah­len.

2. Die Be­klag­te hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.

3. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf 125,22 EUR fest­ge­setzt.

4. Die Be­ru­fung wird zu­ge­las­sen.

 

Tat­be­stand:

Die Kläge­rin be­gehrt von der Be­klag­ten rest­li­che Vergütung. Die Par­tei­en strei­ten um die Fra­ge, wie die Ab­rech­nung ei­ner Ge­ring­beschäfti­gung bei Aus­schei­den während des lau­fen­den Mo­nats vor­zu­neh­men ist.

Die Kläge­rin war bei der Be­klag­ten als Aus­hilfs­verkäufe­r­in auf der Ba­sis ei­ner ge­ringfügi­gen Beschäfti­gung seit dem 01.12.2006 beschäftigt.

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Ihr Ge­halt be­lief sich auf 400,00 € mo­nat­lich. Die Be­klag­te zahl­te für die Kläge­rin die im Rah­men ei­ner ge­ringfügi­gen Beschäfti­gung zu er­brin­gen­den Pau­scha­len für die Kran­ken­ver­si­che­rung, die Ren­ten­ver­si­che­rung und die Steu­er.

Un­ter dem 04.06.2007 ver­ein­bar­ten die Par­tei­en im We­ge ei­nes außer­ge­richt­li­chen Ver­glei­ches die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses auf­grund be­triebs­be­ding­ter or­dent­li­cher Kündi­gung zum 15.06.2007.

In Zif­fer 4 des Ver­glei­ches ver­ein­bar­ten die Par­tei­en, dass die Be­klag­te den Mo­nat Ju­ni 2007 auf der Grund­la­ge ei­nes Ge­hal­tes in Höhe von 344,86 € brut­to ab­rech­net.

Die Be­klag­te zahl­te so­dann an die Kläge­rin für die Zeit vom 01.06. bis 15.06.2007 ein Ge­halt in Höhe von 219,64 € net­to aus. Da­bei ging die Be­klag­te da­von aus, dass der Vergütungs­an­spruch der ge­ringfügig beschäftig­ten Mit­ar­bei­te­rin bei ei­nem Aus­schei­den während des lau­fen­den Mo­nats fik­tiv auf ein vol­les Mo­nats­ge­halt hoch­zu­rech­nen sei. Die­se Be­rech­nung führ­te nach An­sicht der Be­klag­ten zu ei­nem fik­ti­ven Mo­nats­ge­halt von 689,72 € brut­to. Aus die­sem Grun­de hat­te die Be­klag­te den Lohn­an­spruch der Kläge­rin nicht als ge­ringfügi­ges Ent­gelt, son­dern als voll so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges und zu ver­steu­ern­des Brut­to­ent­gelt ab­ge­rech­net. Dar­aus er­gab sich dann der Be­trag von 219,64 € net­to.

Die Kläge­rin wen­det sich mit ih­rer Kla­ge ge­gen die­se Vor­ge­hens­wei­se. Sie ist der An­sicht, dass die von der Be­klag­ten vor­ge­nom­me­ne fik­ti­ve Be­rech­nungs­wei­se ge­set­zes­wid­rig sei. Die Be­klag­te ha­be zu ho­he Ab­ga­ben ab­geführt. Tatsächlich sei das Mo­nats­ein­kom­men von 400,00 € im Ju­ni 2007 nicht über­schrit­ten wor­den.

Die Kläge­rin ver­weist dar­auf, dass von ei­ner fik­ti­ven Be­rech­nung im Ge­setz nichts ste­he. Ent­schei­dend sei nicht, auf wie viel Ar­beits­ta­ge sich die ge­ringfügi­ge Beschäfti­gung im Mo­nat ver­tei­le. Viel­mehr sei le­dig­lich dar­auf ab­zu­he­ben, ob das ge­sam­te Ent­gelt im Mo­nat 400,00 € über­steigt oder nicht. Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Grundsätze sei die Be­klag­te ver­pflich­tet ge­we­sen, un­ter Über­nah­me der Pau­scha­len der Kläge­rin den vol­len Brut­to­be­trag als Net­to­be­trag aus­zu­zah­len.

Die Kläge­rin macht des­halb mit ih­rer Kla­ge den Dif­fe­renz­be­trag gel­tend und be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an die Kläge­rin 125,22 EUR net­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.07.2007 zu zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te ist der An­sicht, dass die Vergütung der Kläge­rin für Ju­ni 2007 voll steu­er- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ge­we­sen sei, da ihr Ge­halt un­ter Berück­sich­ti­gung des vol­len Mo­nats über der Ge­ringfügig­keits­gren­ze ge­le­gen ha­be.

Die Be­klag­te ist der An­sicht, dass bei ei­nem Aus­schei­den der ge­ringfügig beschäftig­ten Mit­ar­bei­ter während des lau­fen­den Mo­nats die Vergütung stets auf den vol­len Mo­nat fik­tiv hoch­zu­rech­nen sei.

Die Be­klag­te ver­weist dar­auf, dass auch die zuständi­ge BKK Tau­nus die­se Rechts­an­sicht tei­le.

Nach Aus­kunft der Kran­ken­kas­se sei bei ei­nem vor­zei­ti­gen Aus­schei­den der Mit­ar­bei­te­rin fik­tiv auf den vol­len Mo­nats hoch­zu­rech­nen. Lie­ge die Vergütung dann über der Ge­ringfügig­keits­gren­ze, so sei ent­spre­chend voll zu ver­si­chern und zu ver­steu­ern.

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We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf den münd­lich vor­ge­tra­ge­nen In­halt der von den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze so­wie auf die Sit­zungs­nie­der­schrif­ten vom 05. Fe­bru­ar 2008 (Bl. 17 d.A.) und vom 25. April 2008 (Bl. 36 d.A.) Be­zug ge­nom­men.

 

Ent­schei­dungs­gründe

Die Kla­ge ist zulässig und be­gründet.

An der Zulässig­keit der Kla­ge be­ste­hen kei­ne Be­den­ken. Die Kläge­rin hat An­spruch auf die ein­ge­klag­te rest­li­che Vergütung. Der Kla­ge war des­halb statt­zu­ge­ben.

I.

Im Ver­gleich vom 04.06.2007 ha­ben die Par­tei­en un­ter Zif­fer 4 ge­re­gelt, dass die Be­klag­te an die Kläge­rin für Ju­ni 2007 Vergütung auf der Grund­la­ge ei­nes Ge­halts in Höhe von 344,86 € brut­to zahlt.

In die­sem Ver­gleich ist der Zah­lungs­be­trag zwar als Brut­to-Be­trag aus­ge­wie­sen. Zwi­schen den Par­tei­en war je­doch nicht ver­ein­bart wor­den, dass die Be­klag­te die­sen Zah­lungs­be­trag zur Ver­steue­rung und Ver­si­che­rung we­gen des Aus­schei­dens der Kläge­rin in der Mo­nats­mit­te fik­tiv auf ei­nen vol­len Mo­nats­be­trag hoch­rech­net und dann ent­spre­chend ver­steu­ert und ver­si­chert.

Viel­mehr ist die Ver­ein­ba­rung je­den­falls für die Kläge­rin so zu ver­ste­hen, dass der dort ge­re­gel­te Zah­lungs­be­trag wie bis­her ab­ge­rech­net, von der Be­klag­ten die Pau­schal­beträge er­bracht und der Be­trag dann an die Kläge­rin aus­ge­zahlt wird.

Dies er­gibt sich auch dar­aus, dass im Ver­gleich un­ter Zif­fer 4 auch das Ge­halt für den Mo­nat Mai 2007 als Brut­to­be­trag mit 329,72 € auf­geführt ist, die­ser Be­trag dann aber von der Be­klag­ten ent­spre­chend der bis­he­ri­gen ver­trag­li­chen Ge­stal­tung an die Kläge­rin voll aus­ge­zahlt wor­den ist.

II.

Aus den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen folgt die von der Be­klag­ten vor­ge­nom­me­ne und von der Kran­ken­ver­si­che­rung ge­for­der­te fik­ti­ve Hoch­rech­nung der Bezüge auf ei­nen vol­len Mo­nat nicht. Der Wort­laut des Ge­set­zes gibt kei­ne Hand­ha­be für ei­ne sol­che Be­rech­nung. Viel­mehr ist nach dem Wort­laut des Ge­set­zes stets von ei­ner ge­ringfügi­gen Beschäfti­gung aus­zu­ge­hen, wenn die Vergütung im Mo­nat 400,00 € nicht über­steigt.

In § 7 Abs. 1 SGB V ist für die Kran­ken­ver­si­che­rung, in § 5 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VI für die Ren­ten­ver­si­che­rung und in § 27 Abs. 2 SGB III für die Ar­beitsförde­rung ge­re­gelt, dass die­je­ni­gen Per­so­nen in ih­rer Beschäfti­gung ver­si­che­rungs­frei sind, die ei­ne ge­ringfügi­ge Beschäfti­gung nach § 8 SGB IV ausüben.

Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV liegt ei­ne sol­che ge­ringfügi­ge Beschäfti­gung un­ter an­de­rem dann vor, wenn das Ar­beits­ent­gelt aus die­ser Beschäfti­gung re­gelmäßig im Mo­nat 400,00 € nicht über­steigt.

Auch die De­fi­ni­ti­on der Beschäfti­gung in nicht­selbständi­ger Ar­beit während ei­ner Frei­stel­lung nach § 7 Abs. 1 a Ziff. 2 SGB IV stellt dar­auf ab, dass das mo­nat­lich fälli­ge Ar­beits­ent­gelt 400,00 € über­steigt.

Der Wort­laut des Ge­set­zes stellt da­mit le­dig­lich dar­auf ab, ob im Mo­nat ein Ge­setz­ver­dienst bis zur Höhe von 400,00 € oder ein Ver­dienst über die­se Höhe hin­aus vom Beschäftig­ten bzw. Ar­beit­neh­mer er­zielt wor­den ist. Der Wort­laut des Ge­set­zes hebt nicht dar­auf ab, ob die Ar­beit­neh­me­rin den gan­zen Mo­nat oder nur ei­nen Teil ge­ar­bei­tet hat. Ei­ne fik­ti­ve Hoch­rech­nung der

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Vergütung bei ei­ner Teil­beschäfti­gung ist vom Ge­setz nicht vor­ge­se­hen.

III.

Die von der Be­klag­ten her­an­ge­zo­ge­ne Aus­kunft der Kran­ken­kas­se BKK Tau­nus ist zur Ent­schei­dung des Rechts­streits we­der maßgeb­lich, noch hilf­reich. Die Kran­ken­kas­se hat das Ge­setz zu ih­ren Guns­ten in­ter­pre­tiert, oh­ne ei­ne schlüssi­ge Be­gründung dafür ab­zu­ge­ben.

Das Ge­richt hat aus In­ter­es­se um ei­ne te­le­fo­ni­sche Stel­lung­nah­me der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung zu die­ser Fra­ge ge­be­ten. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung kommt zum ge­gen­tei­li­gen Er­geb­nis. Da­nach lie­ge Ver­si­che­rungs­frei­heit bis zu ei­nem Ent­gelt von 400,00 € vor, un­abhängig von der Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses im Mo­nat.

Sol­che em­pe­ri­schen Er­geb­nis­se sind je­doch zur Ent­schei­dung des Rechts­streits nicht von Be­deu­tung.

IV.

Das Ge­richt kommt auch un­ter Aus­le­gung der Vor­schrift des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV nach Sinn und Zweck zum Er­geb­nis, dass für die Fra­ge der Ver­si­che­rungs­frei­heit ein­zig und al­lein ent­schei­dend ist, ob die Vergütung im Mo­nat 400,00 € über­steigt oder nicht. Da­bei spielt es kei­ne Rol­le, ob das Ar­beits­verhält­nis zum Mo­nats­en­de oder zu ei­nem frühe­ren Zeit­punkt während des Mo­nats ge­en­det hat.

Das Ge­setz hat für die Be­rech­nung der 400,00 € - Gren­ze kei­ne Zeiträume ge­setzt und ge­wollt. Nach Sinn und Zweck auch des § 27 Abs. 2 SGB III , des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und des § 7 SGB V soll al­lein ent­schei­dend sein, ob die Ver­dienst­gren­ze von 400,00 € im Mo­nat über­schrit­ten ist oder nicht. Der Ge­setz­ge­ber woll­te mit der Ver­si­che­rungs­frei­heit für Einkünf­te bis 400,00 € im Mo­nat ei­ne Pri­vi­le­gie­rung der Ge­ring­ver­die­ner ei­ner­seits und ei­ne Ver­ein­fa­chung für al­le Be­tei­lig­ten an­de­rer­seits er­rei­chen. Mit der Ge­ring­ver­dienst­gren­ze woll­te der Ge­setz­ge­ber außer­dem ei­nen An­reiz zur Schaf­fung zusätz­li­cher Beschäfti­gung ge­ben. Zu­dem ist der Ge­setz­ge­ber dem Drängen ver­schie­de­ner Ge­wer­be­zwei­ge ge­folgt, kostengüns­ti­ge Beschäfti­gungs­verhält­nis­se zu schaf­fen, die auch Ar­beits­lo­sen und Ar­beit­neh­mern ei­nen An­reiz bie­ten, den zusätz­li­chen Er­werb zu täti­gen. Des­halb hat es der Ge­setz­ge­ber mitt­ler­wei­le auch so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig täti­gen Ar­beit­neh­mern ermöglicht, zusätz­lich ei­ne pri­vi­le­gier­te Ge­ring­beschäfti­gung durch­zuführen.

Die­se Maßnah­men und das zu­grun­de­lie­gen­de Bündel an Mo­ti­va­tio­nen lässt nach An­sicht des Ge­richts nur den Schluss zu, dass der Ge­setz­ge­ber die Pri­vi­le­gie­rung der ge­ringfügi­gen Beschäfti­gung al­lei­ne von der Höhe des Ar­beits­ent­gel­tes im Mo­nat abhängig ge­macht hat, un­abhängig vom Um­fang und Dau­er der Beschäfti­gung in­ner­halb des Mo­nats.

Es ist des­halb auch un­er­heb­lich, ob das Ar­beits­verhält­nis der ge­ring beschäftig­ten Per­so­nen ex­akt zum Mo­nats­en­de oder schon zu ei­nem frühe­ren Zeit­punkt im Mo­nat en­de­te. Ent­schei­dend ist ein­zig und al­lein die Fra­ge, ob der Mit­ar­bei­ter in dem be­tref­fen­den Mo­nat in dem ge­ringfügi­gen Beschäfti­gungs­verhält­nis ei­ne Vergütung von 400,00 € über­steigt oder nicht. Der Be­en­di­gungs­zeit­punkt z.B. in der Mo­nats­mit­te oder am Mo­nats­en­de war für die Fra­ge der Ver­si­che­rungs­frei­heit so­wohl im ge­setz­ge­be­ri­schen Ver­fah­ren wie auch bei den Mo­ti­ven des Ge­setz­ge­bers oh­ne Be­deu­tung.

Die Be­klag­te über­sieht, dass bei be­stimm­ten Aus­for­mun­gen der Teil­zeit­ar­beit, wie beim Ab­ruf­ar­beits­verhält­nis auf­grund des ge­rin­gen Be­darfs des ab­ru­fen­den Ar­beit­ge­bers ein kur­zes Teil­zeit­ar­beits­verhält­nis ty­pi­scher­wei­se auch mit­ten im Mo­nat en­det. Es ist aber nicht er­kenn­bar, dass ge­ra­de die­se kur­zen Ar­beits­verhält­nis­se mit ih­rer in der Re­gel sehr ge­rin­gen Ver­diens­ten nicht un­ter die Pri­vi­le­gie­rung und Ver­si­che­rungs­frei­heit der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten fal­len sol­len. Ge­ra­de hier zeigt sich, dass der Ge­setz­ge­ber nicht die Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses, son­dern die Höhe des Ar­beits­ent­gel­tes als al­lei­ni­ges Kri­te­ri­um berück­sich­tigt se­hen woll­te.

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Im Er­geb­nis ist so­mit fest­zu­hal­ten, dass die Kla­ge be­gründet ist. Der Ge­setz­ge­ber hat in sei­ner De­fi­ni­ti­on des ge­ringfügi­gen Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV al­lei­ne nur auf die Ver­dienst­gren­ze von 400,00 € ab­ge­ho­ben. Die­se Re­ge­lung gilt auch dann, wenn das Ar­beits­verhält­nis nicht ei­nen vol­len Mo­nat ge­dau­ert oder im Lau­fe ei­nes Mo­nats ge­en­det hat. Die Hoch­rech­nung auf ei­ne fik­ti­ve Mo­nats­vergütung ist vom Ge­setz­ge­ber nicht ge­wollt und nach Sinn und Zweck der Vor­schrift ab­zu­leh­nen.

Der Kla­ge war des­halb statt­zu­ge­ben.

V.

Die Be­klag­te hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen, da sie un­ter­le­gen ist, § 91 ZPO .

Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Ur­teil vor­zu­neh­men­de Fest­set­zung des Ge­gen­stands­werts folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Kla­ge­be­trags ori­en­tiert.

Die Be­ru­fung war we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung nach § 64 Abs. 2 a , Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG zu­zu­las­sen.

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