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Feiertagszuschlag für Ostersonntag und Pfingstsonntag?
Allerdings enthalten Entgelt-Tarifverträge oft Regelungen über zusätzlichen Lohn für besonders belastende Arbeit, z.B. für Nachtarbeit oder für Arbeit an Sonntagen und/oder an Feiertagen. Gibt es höhere Zuschläge für Feiertage als "nur" für Sonntage, kommt es darauf an, was der Tarifvertrag mit „Feiertag“ meint. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt bei der Tarifauslegung im Allgemeinen nur die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an, falls nicht ein anderer Sinngehalt der Tarifregelung konkret erkennbar ist. Diese Rechtsprechung hat das BAG vor kurzem bestätigt (Urteil vom 17.08.2011, 10 AZR 347/10).
Ein Monteur in Sachsen-Anhalt verlangte Feiertagszuschläge für die Arbeit am Pfingstsonntag und Ostersonntag, da Sonntage und gesetzliche Feiertage im einschlägigen „Tarifvertrag Versorgungsbetriebe“ (TV-V) verschieden bezahlt werden. Seine Klage war vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 18.02.2010, 3 Sa 186/09) und dem BAG erfolglos, da die Regelung klar ist und daher nicht auch Feiertage anderer Bundesländer oder kirchliche Feiertage erfasst.
Fazit: Gewährt ein Tarifvertrag Zuschläge für die Arbeit an einem Feiertag, sind damit meist nur gesetzliche Feiertage am Arbeitsort und nicht auch kirchliche Feiertage oder gar gesetzliche Feiertage anderer Bundesländer gemeint. Letztlich kommt es auf die Auslegung des Tarifvertrages an, bei der man im Zweifel einen Anwalt heranziehen sollte. So können Regelungen, die kirchennahe Arbeitgeber anwenden, anders als der hier streitige Tarifvertrag zu beurteilen sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, 10 AZR 347/10 (Pressemitteilung)
- „Kein Feiertagszuschlag an Oster- und Pfingstsonntag“ (Zeit.de)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 17/220 Unpfändbarkeit von Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/100 Kein Feiertagszuschlag für Ostern und Pfingstsonntag
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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