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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.2010, 3 Sa 186/09
Schlagworte: | Tarifvertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 186/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 18.02.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 26.03.2009, 10 Ca 338/08 | |
Aktenzeichen:
3 Sa 186/09
10 Ca 338/08
ArbG Dessau-Roßlau
verkündet am 18. Februar 2010
LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Berufungskläger und Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
- Berufungsbeklagte und Beklagte -
Prozessbevollmächtigter:
w e g e n Zeitzuschlägen für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter als Beisitzer
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
vom 26. März 2009 – 10 Ca 338/08 - wird
- 2 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitzuschläge für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zustehen würden.
Der Kläger ist seit 5. März 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 ist er als Anlagenfahrer / Monteur tätig. Der Kläger arbeitet im Schichtdienst. Sein monatliche Arbeitslohn hat zuletzt 2.287,49 € brutto zuzüglich einer Ausgleichszahlung in Höhe von 33,86 € brutto betragen.
Die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet der Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1990 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 16. November 2007. Der Änderungsvertrag vom 16. November 2007 lautet auszugsweise:
„Die Eingruppierung ab 01.01.2008 nach TV-V in Entgeltgruppe: 5 Stufe: 5
Die Eingruppierung erfolgt auf der Grundlage der Anlage 1 zum TV-V (Eingruppierung von Arbeitnehmern in Versorgungsbetrieben).
Zusätzlich erhält der Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung zum .....
Alle übrigen Bedingungen richten sich nach dem TV-V in der jeweils gültigen Fassung.“
Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) gilt bei der Beklagten seit dem 1. April 2002. Bis zum 31. März 2002 fand der BMT-G-O Anwendung.
Die Beklagte bemerkte erst im Jahre 2008, dass sie es versäumt hatte, nach der Ablösung des BMT-G-O durch den TV-V den Feiertagskalender in ihrem Abrechnungssystem zu korrigieren. Dieses Versäumnis führte dazu, dass die Beklagte über den 1. April 2002 hinaus in den Kalenderjahren 2002 bis einschließlich 2007 für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntagen weiterhin Zeitzuschläge in Höhe von 135 % zahlte. Im Jahr 2008 zahlte die Beklagte für am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleistete Arbeit nach § 10 Nr. 1 c)
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TV-V Zeitzuschläge in Höhe von 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe des Arbeitnehmers.
Der Kläger arbeitete nach dem 1. Januar 2008 weder am Ostersonntag noch am Pfingstsonntag. Er vertritt gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern der Beklagten die Auffassung, dass es sich bei Ostersonntag und Pfingstsonntag um Feiertage handele, so dass für Arbeit an diesen Tagen auch nach dem TV-V ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 % des Stun-denlohnes zu zahlen sei.
Der Kläger hat am 13. November 2008 beim Arbeitsgericht Klage mit dem Antrag erhoben,
festzustellen, dass der Kläger für tatsächliche Arbeitsleistungen an Ostersonntag und Pfingstsonntag neben dem Entgelt Zeitzuschläge in Höhe von 135 % gemäß dem Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe erhält.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgese-hen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. März 2009 – 10 Ca 338/08 – (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 61 bis 63 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nach dem TV-V für Arbeiten am Oster- und am Pfingstsonntag keinen Anspruch auf Zeitzuschläge in Höhe von 135 %. Gemäß § 10 Nr. 1 d) TV-V werde der Zuschlag von 135 % nur für Feiertagsarbeit gezahlt. In § 2 des Feiertagsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt seien der Oster- und der Pfingstsonntag nicht als staatlich anerkannte Feiertage genannt. Den Tarifvertragsparteien sei offensichtlich bewusst gewesen, dass der Oster- und der Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage seien, da sie in § 22 BMT-G-O diese beiden Sonntage ausdrücklich neben den gesetzlichen Wochenfeiertagen erwähnt und für diese Tage ebenfalls den erhöhten Zuschlag von 135 % geregelt hätten. Daraus, dass die gleichen Tarifvertragsparteien in § 10 TV-V nur noch von Feiertagsarbeit sprächen und den Oster- und den Pfingstsonntag nicht ausdrücklich als zuschlagspflichtig erwähnten, folge, dass nach ihrem Willen für diese beiden Sonntage kein Feiertagszuschlag gezahlt werden solle. Auch die Regelung in § 8 Nr. 3 TV-V zur Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fielen, spreche nicht für die Ansicht
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des Klägers. Die Verwendung des Begriffes „gesetzlicher Feiertag“ in § 8 Nr. 3 TV-V gebe nichts her für die Auslegung des § 10 TV-V. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Zeitzuschlages für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag aufgrund betrieblicher Übung.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 des Urteils vom 26. März 2009 (Bl. 63, 64 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 14. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Mai 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese am Montag, den 15. Juni 2009, begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er rügt zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Arbeitsgericht, obwohl er auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen habe, sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Zweck der Zuschlagsregelung maßgeblich für die Beurteilung sei, ob die Feiertagsarbeit mit Feiertagszuschlägen oder mit einem etwaig geringeren Sonntagszuschlag zu entlohnen sei, und dass in Fällen, in welchen das Erschwernis der Feiertagsarbeit honoriert werden solle, der höhere Feiertagszuschlag zu zahlen sei. Er ist der Auffassung, dass der Hinweis des Arbeitsgerichts auf das Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unzulässig sei. Denn ausweislich des TV-V sei geregelt, dass entsprechende Zuschläge für Feiertage „an sich“ gezahlt werden sollten. Das Erschwernis der Feiertagsarbeit sei in jedem Fall gegeben, da auf Ostersonntag der Ostermontag und auf Pfingstsonntag der Pfingstmontag folge, wodurch für den Arbeitnehmer ein verlängertes Wochenende gegeben sei. Hiervon seien die Sonntage zu differenzieren, auf die regelmäßig am Montag kein weiterer Feiertag folge. In § 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes für das Land Brandenburg seien der Oster- und der Pfingstsonntag als Feiertage benannt. Da der TV-V bundesweit auf die Versorgungsbetriebe Anwendung finde, würde das Abstellen auf das Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu einer Ungleichbehandlung und somit zum Verstoß gegen Art. 3 GG führen. Ebenso gebe die steuerliche Behandlung der Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen eine Anscheinsbeweis dafür, dass von den herkömmlichen Feiertagen, also auch von solchen, die nicht gesetzlich nominiert seien, auszugehen sei. Ferner bestehe ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, in der Annahme des Normenvollzugs Leistungen getätigt zu haben. Der Kläger bestreitet, dass es der Wille der Tarifvertragsparteien des TV-V gewesen sei, die Zeitzuschläge gegenüber denen nach den bisherigen Regelungen des BAT-O/BMT-G-O spürbar zu reduzieren.
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Dem Regelwerk des TV-V sei das nicht zu entnehmen. Die Regelung in § 10 Abs. 1 TV-V nehme nicht „gesetzliche Feiertag“, sondern „Feiertage“ in Bezug.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 26.03.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts, Az. 10 Ca 338/08, festzustellen, dass der Kläger für tatsächliche Arbeitsleistung an Ostersonntag und Pfingstsonntag neben dem Entgelt Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit in Höhe von 135 % gemäß dem Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe erhält.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 26. März 2009, Az. 10 Ca 338/08, als unbegründet zurückzuweisen,
2. dem Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass u. a. die radikale Einschränkung des bis dahin im öffentlichen Dienst im BAT-O/BMT-G-O entwickelten und praktizierten „Zuschlagsunwesens“ das Ziel des TV-V gewesen sei. Der TV-V sei für die Tarifverhandlungen zum Abschluss des TVöD, der am 1. Oktober 2005 im öffentlichen Dienst in Kraft getreten sei, beispielgebend gewesen. Deshalb spiegele sich die Vereinfachung und Reduzierung der Zeitzuschläge des § 10 Abs. 1 TV-V auch in § 8 Abs. 1 TVöD vom 13.09.2005 wieder. Der TV-V enthalte in § 9 und in § 10 keine Definition des Begriffs „Feiertag“ oder „Feiertagsarbeit“. Unter „Feiertagen“ seien im Sinne der gewerberechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen nur die gesetzlichen (staatlich anerkannten) Feiertage zu verstehen. Welche Tage gesetzliche Feiertage seien, bestimmten grundsätzlich die einzelnen Bundesländer. Diese Rechtlage sei den Parteien des TV-V bewusst gewesen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. April 2005 – 5 AZR 475/04) seien die tariflichen Feiertagszuschläge grundsätzlich an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort anzuknüpfen, wenn abweichende Regelungen nicht deutlich erkennbar seien. Für die Beklagte gelte der Grundsatz des Normenvollzugs, so dass aus einer vorübergehenden fehlerhaften Abrechnung bzw. falschen Gesetzes- bzw. Tarifanwendung keine betriebliche Übung entstehen könne. Mit dem Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt habe sie sich nicht befasst gehabt und Oster- sowie Pfingstsonntag für gesetzliche Feiertage gehalten. Aus der Inbezugnahme von steuerrechtlichen Regelungen ließen sich keine tarifvertraglichen Ansprüche herleiten.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 15.06.2009 und den Schriftsatz des Klägers vom 14.09. 2009, die Berufungsbeantwortung vom 24.08.2009 nebst Anlagen und auf das Protokoll vom 18.02.2010 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. a) u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520, ZPO). Die Berufung ist zulässig.
II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für Arbeit am Oster- und am Pfingstsonntag keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit.
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger, sollte er am Oster- bzw. am Pfingstsonntag arbeiten, keinen tariflichen Anspruch auf Zeitzuschläge für Feier-tagsarbeit nach § 10 Nr. 1 d) TV-V hat, weil Ostersonntag und Pfingstsonntag im Land Sachsen-Anhalt keine gesetzlichen Feiertage sind.
1.1. Hinsichtlich der Arbeit an Sonn- und Feiertagen und ihrer Vergütung enthält der Tarif-vertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) i. d. F. des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 folgende Regelungen, die vorliegend von Interesse sind:
„§ 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1. Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden 30 v. H.
b) für Nachtarbeit 25 v. H.
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
d) für Feiertagsarbeit 135 v. H.
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v. H.
f) für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechsel- und Schichtarbeit anfällt, 20 v. H.
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des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. ......“
Der bis zum 31. März 2002 bei der Beklagten gültig gewesene BMT-G-O enthielt hinsicht-lich der Arbeit an Sonn- und Feiertagen und ihrer Vergütung in § 22 folgende Regelung:
„§ 22
Zeitzuschläge
(1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für die Arbeit an Sonntagen 30 v. H.
b) für nichtdienstplanmäßige Sonntagsarbeit, die keine Überstundenarbeit ist 50 v. H.
c) für Arbeit anaa) gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie am
Ostersonntag und Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
- bei Freizeitausgleich 35 v. H.d) ......
des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe.“
1.2. Die Parteien streiten über die Auslegung des § 10 Abs. 1 TV-V, insbesondere darüber wie der Begriff „Feiertag“ im tariflichen Sinne auszulegen ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung der normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist unter Beachtung des Sprachgebrauchs und der Grammatik zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirk-liche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Führt dies zu keinem zweifelsfreien Auslegungsergebnis, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (u. a. BAG vom 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 –, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und
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praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 9. Februar 2006 – 6 AZR 281/05 –, ZTR 2006, 545).
b) § 10 Nr. 1 d) TV-V begründet den Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweili-gen Entgeltgruppe des Arbeitnehmers für Arbeit an Feiertagen. Der Begriff „Feiertag“ ist im TV-V nicht definiert.
Bei der Auslegung des Begriffs „Feiertag“ ist vor allem an den Sprachgebrauch anzuknüpfen. Ursprünglich bedeutet Feiertag „der für religiöse Handlungen bestimmte Tag“. Heute ist der Begriff dahin umzuschreiben, dass es sich um einen jährlich wiederkehrenden kirchlichen oder weltlichen Gedenktag handelt, an dem nicht gearbeitet wird (Brockhaus/ Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 16, S. 693 „Feiertag“). Grundsätzlich werden die Feiertage gesetzlich von den Bundesländern festgelegt (Art. 70 Abs. 1 GG). Bundesgesetzlich ist allein der 3. Oktober als „Tag der deutschen Einheit“ gesetzlicher Feiertag. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es allerdings vordergründig nicht Zweck der gesetzlichen bzw. staatlich anerkannten Feiertage, die zugleich Feiertage im Sinne der gewerberechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind, den Arbeitnehmern durch die Schaffung zeitlich unmittelbar aufeinander folgender Feiertage einen zusätzlichen Urlaub zu verschaffen. Da die Feiertagsregelungen der Bundesländer zum öffentlichen Arbeitsrecht gehören, das auf der Regelungskompetenz des Landes auf seinem Gebiet beruht, gilt das Feiertags-recht des jeweiligen Arbeitsortes. Tarifliche Feiertagszuschläge knüpfen daher grundsätzlich an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an, es sei denn, es sind abweichende Regelungen ausreichend deutlich erkennbar (BAG vom 13. April 2005 – 5 AZR 475/04 -, AP Nr. 192 zu § 1 TVG Auslegung).
Hieraus folgt, dass sich auch § 10 Nr. 1 d) TV-V nur auf die gesetzlichen bzw. staatlich anerkannten Feiertage am Ort des Beschäftigungsbetriebes bzw. am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers, nicht jedoch auf Feiertage an sich bezieht. Jedenfalls enthält der TV-V keine abweichenden, deutlich erkennbaren Regelungen, nach denen Feiertagszuschläge für Arbeit an nur kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich staatlich anerkannte bzw. gesetzliche Feiertage sind, gezahlt werden sollen.
Im Bundesland Sachsen-Anhalt regelt § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.08.2004 welche Feiertage staatlich anerkannte Feiertage sind. Danach gibt es 11 staatlich anerkannte Feiertage, und zwar
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den 1. Januar als Neujahrstag, den 6. Januar als Tag der Heiligen Drei Könige, den Karfreitag, den Ostermontag, den 1. Mai, den Tag Christi Himmelfahrt, den Pfingstmontag, den 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, den 31. Oktober als Reformationstag, den 1. und der 2. Weihnachtsfeiertag. Der Ostersonntag und der Pfingstsonntag sind wie in den meisten Bundesländern auch in Sachsen-Anhalt keine staatlich anerkannten Feiertage. Folglich begründet an diesen beiden Sonntagen geleistete Arbeit keinen tariflichen Anspruch auf Feiertagszuschlag nach § 10 Nr. 1 d) TV-V.
Dieses Auslegungsergebnis wird von der Entstehungsgeschichte des TV-V gestützt. Die Tarifvertragsparteien, die den TV-V abschlossen, waren dieselben Tarifvertragsparteien, die auch den BMT-G/BMT-G-O abgeschlossen hatten. Ein Vergleich des Wortlautes des § 22 Abs. 1 BMT-G-O mit dem § 10 Nr. 1 TV-V zeigt, dass es den Tarifvertragsparteien durch-aus bewusst war, dass der Oster- sowie der Pfingstsonntag in den einzelnen Bundesländern in der Regel keine staatlich anerkannten Feiertage sind. Deshalb war in § 22 Abs. 1 c) BMT-G-O ausdrücklich geregelt, dass für die Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag Zeitzuschläge in gleicher Höhe wie für die Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen zu gewähren sind. Wenn die Tarifvertragsparteien nun in § 10 Nr. 1 TV-V Zeitzuschläge für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag nicht mehr regeln, zeigt das, dass nach ihrem Willen für Arbeit an diesen beiden Sonntagen Zeitzuschläge in Höhe von 25 % wie für Arbeit an anderen Sonntagen gewährt werden sollen und eine Differenzierung des Zeitzuschlags für Sonntagsarbeit und des Zeitzuschlags für Ostersonntags- bzw. Pfingstsonntagsarbeit nicht weiter gewollt ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Berücksichtigung des Wortlauts des § 8 Nr. 3 TV-V zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Auch wenn in § 8 Nr. 3 TV-V der Begriff „gesetzlicher Feiertag“ und in § 10 Nr. 1 d) TV-V der Begriff „Feiertag“ verwendet wird, besagt das nicht, dass die Regelung des § 10 Nr. 1 d) TV-V nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sämtliche religiösen und weltlichen Feiertage im Bundesgebiet umfassen soll. Die Verwendung des Begriffs „gesetzlicher Feiertag“ in § 8 Nr. 3 TV-V ist allein der Tatsache geschuldet, dass dienstplanmäßige Arbeitszeit nur ausfällt, wenn sie für einen gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, geplant ist und dadurch die regelmäßige Arbeitszeit, wie sie in § 8 Nr. 1 TV-V definiert ist, vermindert. Dienstplanmäßige Arbeitszeit kann hingegen nicht ausfallen, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt.
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d) Soweit der Kläger meint, dass es, weil der TV-V bundesweit Anwendung finde, zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer komme, wenn vorliegend die tariflichen Feiertagszuschläge an das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) anknüpften, verkennt er, dass der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bezogen auf ein und dasselbe Hoheitsgebiet (Bundesland) gilt. Da für jeden Arbeitnehmer das Feiertagsrecht seines Arbeitsortes gilt, ist die Gleichbehandlung gewährleistet.
e) Die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass „maßgeblich für die Beurteilung, ob die Feiertagsarbeit mit Feiertagszuschlag oder mit einem etwaig geringeren Sonntagszuschlag zu entlohnen sei, der Zweck der Zuschlagsregelung sei, dass in Fällen, in welchen das Erschwernis der Feiertagsarbeit honoriert werden solle, der höhere Feiertagszuschlag zu zahlen sei“, ist unbegründet. Das Gericht muss sich nicht mit jeder vorgebrachten Einwendung einer Partei auseinandersetzen, sondern nur mit einer für die Entscheidung erheblichen. Darüber hinaus gibt der Kläger mit seiner Rüge zu erkennen, dass er die zitierte Rechtsprechung missversteht. Denn nur dann, wenn es an einer kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelung für den Fall, in dem Sonn- und Feiertagsarbeit auf einen Tag fallen, fehlt, kommt es auf den Zweck der Zuschlagsgewährung an. Ein solcher Fall ist vorliegend zum einen nicht gegeben. Ostersonntag und an Pfingstsonntag betreffend, treffen keine Zeitzuschläge für Sonderformen der Arbeit zusammen. Zum anderen regelt § 10 Nr. 1 Satz 3 TV-V eindeutig, dass beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt wird.
2. Für am Oster- sowie am Pfingstsonntag geleistete Arbeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf einen Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit aus betrieblicher Übung.
a) In der betrieblichen Praxis entwickeln sich häufig Gewohnheiten und Bräuche, die das Leben des Betriebs mit gewisser Gesetzmäßigkeit bestimmen. Diese Vorgänge bleiben nicht ohne Auswirkung, sondern erwachen zur betrieblichen Übung. Praktische Bedeutung haben Betriebsübungen vor allem, wenn der Arbeitgeber auf ihrer Grundlage seinen Arbeitnehmern Leistungen gewährt, die nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt sind. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll (BAG vom 13. November 1986 – 6 AZR 567/83 -, AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Für die Entstehung einer betriebli-
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chen Übung ist ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers erforderlich. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers, sondern auf den aus dem Verhalten des Arbeitgebers zu schließenden Willen an. Glaubt der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Leistung verpflichtet zu sein und erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber sich nur normgemäß verhalten will, so kann der Arbeitgeber seine Leistung für die Zukunft einstellen, da es an einem wirksamen Verpflichtungstatbestand fehlt (u. a. BAG vom 8. November 1957 – 1 AZR 123/56 -, AP 2 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG vom 1. Dezember 1967 – 3 AZR 90/67 -, AP 26 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG vom 17. März 2010 – 5 AZR 317/09 – BAG Pressemitteilung Nr. 20/10).
b) Vorliegend scheidet ein Anspruch des Klägers auf Feiertagszuschlag nach § 10 Nr. 1 d TV-V in Höhe von 135 % für am Oster- bzw. Pfingstsonntag geleistete Arbeit aus betrieblicher Übung aus. Denn die Beklagte zahlte ihren Arbeitnehmern für Arbeit am Oster- und am Pfingstsonntag irrtümlich über den 1. April 2002 hinaus Feiertagszuschläge in Höhe von 135 %. Sie handelte in der Überzeugung, dass es sich bei dem Oster- und dem Pfingstsonntag um gesetzliche Feiertage, damit um Feiertage im tariflichen Sinne handele und änderte deshalb die Eingabe der Feiertage in ihrem Lohnabrechnungssystem nicht. Die Beklagte erfüllte aus ihrer Sicht und auch aus der Sicht ihrer Arbeitnehmer lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen. Dass die Beklagte mit der Zahlung von Feiertagszuschlägen in Höhe von 135 % für an Oster- und Pfingstsonntagen geleistete Arbeit über den 1. April 2002 hinaus auch aus der Sicht ihrer Belegschaft lediglich eine vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllte, macht das an die Beklagte gerichtete Schreiben von zehn Arbeitnehmer aus dem Jahr 2008 (Bl. 7 bis 9 d. A.) deutlich. Mit diesem Schreiben fordern die zehn Arbeitnehmer, darunter der Kläger, die Fortzahlung der Feiertagszuschläge für am Oster- und am Pfingstsonntag geleistete Arbeit gemäß § 10 Nr. 1 d TV-V und machen die Differenz zwischen den gezahlten Zeitzuschlägen und den ihnen vermeintlich zustehenden tariflichen Feiertagszuschlägen geltend.
Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
- 12 -
Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.
Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats, die Revisionsbegründungsschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Vor dem Bundesarbeitsgericht sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht nach § 46 b ArbGG i. V. m. den besonderen Voraussetzungen nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |