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Arbeitsrecht aktuell: 10/100 Kein Feiertagszuschlag für Ostern und Pfingstsonntag




Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09

27.05.2010. Viele Arbeitnehmer (und Juristen) gehen vermutlich ohne lange Überlegungen davon aus, dass der Ostersonntag und der Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage sind. Schließlich handelt es sich ja um sehr hohe christliche Feiertage. Dies ist in den meisten Bundesländern jedoch nicht der Fall, da diese Tage sowieso auf den ohnhein arbeitsfreien Sonntag fallen.

Was dies für Auswirkung auf tariflich geregelte Feiertagszuschläge hat, zeigt ein aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09.

von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg

Tarifvertrag und Zuschläge für Feiertage

In Tarifverträgen sind neben den „normalen“ Gehaltsregelungen häufig Regelungen über Zuschläge getroffen, die Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen verlangen können. In Lohn- und Gehaltstarifverträge ist z.B. oft festgelegt, dass Arbeitnehmer Zuschläge erhalten, wenn sie unter erschwerten Bedingungen arbeiten. Regelungen zu Zuschlägen finden sich oft auch in Manteltarifverträgen. Dort sind insbesondere Zuschläge für Überstunden, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen geregelt.. Denn wird der Arbeitnehmer über das übliche Maß hinaus beansprucht (sei es wegen der Art der Tätigkeit, der Lage oder dem Umfang), soll dies besondert honoriert werden.

Geht es um die Zahlung von Zuschlägen, entsteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig Streit darüber, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags vorliegen. Um dem abzuhelfen, enthalten die Tarifverträge selber oft Definitionen, was etwa unter „Nachtarbeit“ oder einer Tätigkeit unter erschwerten Bedingungen zu verstehen ist. Dies ist auch sinnvoll, damit Streit über die Voraussetzungen eines Zuschlags gar nicht erst entsteht.

Allerdings kann selbst dann, wenn der Tarifvertrag Definitionsvorschriften enthält, Streit über deren Auslegen bestehen. Dies veranschaulicht ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren hier unterschiedlicher Ansicht über die Frage, Was unter „Feiertagsarbeit“ zu verstehen war, für die der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Zuschläge festlegte (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09).

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer verlangen tariflichen Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag

Kläger waren 17 Bäcker bzw. Betriebselektriker, auf deren Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung fand. Dort war in § 5 Abs. 1 Buchstabe f) geregelt:

„Für Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen (…) für Arbeit an Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 175 v.H.“

Feiertagsarbeit definiert der Tarifvertrag (§ 4 Abs. 5 MTV) dabei so:

„Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern nicht bei Schichtarbeit durch Betriebsvereinbarung andere Zeiten bestimmt sind.“

Für den Ostersonntag erhielten die Beschäftigten zuvor den Zuschlag für Feiertagsarbeit in Höhe von 175 % . Im Jahr 2007 zahlte der Arbeitgeber für die Arbeit am Ostersonntag jedoch nur den „Sonntagszuschlag“ in Höhe von 75 %, weil ihm auffiel, dass Ostersonntag in Niedersachsen kein gesetzlicher Feiertag ist. In einer Sammelklage begehrten die 17 Beschäftigten deshalb Zahlung des Feiertagszuschlags für die am Ostersonntag geleistete Arbeit.

Das Arbeitsgericht Oldenburg (Urteil vom 28.11.2007, 6 Ca 590/07) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 03.03.2009, 3 Sa 590/08) gaben ihnen Recht. Das LAG fand die in § 5 enthaltene Bestimmung der Feiertagsarbeit uneindeutig, weil Ostersonntag zwar ein christlicher aber in den meisten Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag ist. Allerdings sei Ostersonntag in Brandenburg als gesetzlicher Feiertag anerkannt, so dass die Definition von Feiertagsarbeit als „gesetzlicher Feiertag“ in § 4 ebenfalls nicht weiterhelfe. Nach Sinn und Zweck interpretierte das LAG den Tarifvertrag deshalb so, dass Ostersonntag als Feiertag gelten müsse, weil die Beeinträchtigung für Arbeitnehmer, die am Ostersonntag arbeiten müssen, nicht geringer sei als die Arbeit am Ostermontag, der ohne weiteres als Feiertag galt.

Bundesarbeitsgericht: Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag. Kein Anspruch auf Feiertagszuschlag

Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlagen die Arbeitnehmer allerdings. Denn das BAG hielt Ostersonntag nicht für einen gesetzlichen Feiertag im Sinne der tariflichen Regelung.

Da der Ostersonntag in den meisten Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag ist, spricht einiges für die Interpretation des BAG.

Konsequenterweise lehnte das BAG deshalb auch einen Anspruch der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung ab. Schließlich hielt sich der Arbeitgeber nur an seine (vermeintliche) Pflicht aus dem Tarifvertrag, als er die Feiertagszuschläge zahlte, so das BAG. Ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitnehmer, dass sie auch in Zukunft für ihre Arbeit am Ostersonntag den Feiertagszuschlag erhalten würden, konnte deshalb nicht entstehen.

Fazit: Die gleiche Situation besteht beim Pfingstsonntag, der ebenfalls in den meisten Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag ist.

Allerdings merkt das LAG Niedersachsen zurecht an, dass die Beeinträchtigung für Arbeitnehmer, die durch einen Feiertagszuschlag kompensiert werden soll, für die Arbeit am Ostersonntag genauso groß ist wie an unstreitig gesetzlichen Feiertagen. Deshalb sollten die Tarifparteien sich an den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der kirchlich gebundenen Einrichtungen orientieren. Dort ist nämlich ausdrücklich bestimmt, dass für die Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag der Feiertagszuschlag zu gewähren ist.

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Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011

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