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ARBEITSRECHT AKTUELL // 21/008

Schein­ge­schäft bei Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht

Ein Ar­beits­ver­trag ist als Schein­ge­schäft nich­tig, wenn die Ver­trags­par­tei­en dar­über ei­nig sind, dass ei­ne Pflicht zur Ar­beits­leis­tung nicht be­grün­det wer­den soll: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 14.10.2020, 5 AZR 409/19
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller

27.01.2021. Ein Ar­beits­ver­trag zeich­net sich da­durch aus, dass ein Ar­beit­neh­mer sich - im Ge­gen­zug für ei­nen Lohn­an­spruch - zu ei­ner Ar­beits­leis­tung ver­pflich­tet.

Manch­mal stellt je­doch ein Ar­beit­ge­ber Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge vor al­lem zu dem Zweck ein, dass die­se in der So­zi­al­ver­si­che­rung ab­ge­si­chert wer­den oder um Steu­er­vor­tei­le zu er­hal­ten.

So­lan­ge der Ar­beit­neh­mer über­haupt ge­wis­se Ar­bei­ten ver­rich­ten soll, ist dies recht­lich zu­läs­sig.

Ist ei­ne Ar­beits­pflicht aber ge­ne­rell und voll­kom­men aus­ge­schlos­sen, so liegt nur ein Schein­ge­schäft im Sin­ne des § 117 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch vor, so­dass der Ar­beits­ver­trag nich­tig ist und kein Ar­beits­ver­hält­nis be­steht.

Über ei­nen sol­chen Fall muss­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt neu­lich ent­schei­den: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 14.10.2020, 5 AZR 409/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dun­gen fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 02|2021 BAG: Kein Ar­beits­ver­hält­nis, wenn ei­ne Ar­beit­splicht ge­ne­rell aus­ge­schlos­sen sein soll.

Letzte Überarbeitung: 27. Juli 2021

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