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Arbeitsrecht aktuell: 09/236 Vorsorgeuntersuchungen sind nicht immer steuerpflichtig
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Steuerpflicht von Vorsorgeuntersuchungen ist abhängig von deren Zweck.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, 15 K 2727/08 L
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21.12.2009. Ein Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf zeigt praxisnah, wie betriebliche Vorsorgeuntersuchungen ausgestaltet sein müssen, um nicht als ein für die Beschäftigung gewährter Vorteil lohnsteuerpflichtig zu sein.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, 15 K 2727/08 L
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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Rechtsgrundlage der Besteuerung von Arbeitnehmern ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind "Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung", d.h. in der Regel Gehälter und Löhne, als sogenannte "Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit" steuerpflichtig (§§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.4, Satz 2 i.V.m. § 19 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG). Die Einkommensteuer wird dabei durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben und diese Erhebungsform "Lohnsteuer" genannt (§ 38 Abs.1 Satz 1 EStG).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer bei jeder Zahlung von Arbeitslohn einzubehalten und haftet unter anderem für deren Einbehaltung und Abführung (§ 42d Abs.1 Nr.1 EStG). Soweit seine Haftung reicht, sind er und sein Arbeitnehmer Gesamtschuldner, d.h. das Finanzamt kann Steuerschulden ggf. auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Die korrekte Steuerberechnung ist also im Interesse beider Parteien eines Arbeitsverhältnisses. Doch nicht ohne Grund gilt das deutsche Steuerrecht als das komplizierteste der Welt. Dementsprechend kann im Einzelfall große Unsicherheit darüber bestehen, ob steuerpflichtige "Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung" vorliegen oder nicht. Festgemacht wird das von der Rechtsprechung daran, wer an der Zuwendung überwiegend interessiert ist.
Praktisches Beispiel hierfür sind die Durchführung von medizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Einerseits sind sie im Interesse des Arbeitgebers, denn er kann sich auf diese Weise gegen Arbeitsausfälle absichern. Andererseits ist die eigene Gesundheit naturgemäß auch im Interesse des Arbeitnehmers. Eine kostenlose Untersuchung kann insoweit auch eine "Belohnung" des Arbeitgebers, d.h. Gegenleistung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers sein.
Darüber, ob solche "Gesundheits-Checks" als "Vorteil für eine Beschäftigung" einkommensteuerpflichtig sind, entschied kürzlich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 30.09.2009, 15 K 2727/08 L) anlässlich eines Falles aus dem Jahr 2007.
Die klagende Arbeitgeberin bot ihren rund 180 leitenden Mitarbeitern seit vielen Jahren -zunächst auf freiwilliger Basis- im zwei-Jahres-Rhythmus die kostenlose Teilnahme an einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei einem von ihr ausgewählten Facharzt an. Die Untersuchungen dienen der Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge.
Da die Teilnahme völlig freiwillig war, nahm das beklagte Finanzamt kein überwiegendes Interesse der Arbeitgeberin an und sah die kostenlosen Untersuchungen dementsprechend als steuerpflichtigen "Vorteil für eine Beschäftigung" (=Arbeitslohn).
Daraufhin begann die Arbeitgeberin, sanften Druck auszuüben, indem sie ihre leitenden Mitarbeiter individuell zur Teilnahme aufforderte, Vorträge veranstaltete und die Teilnahme in den Personalunterlagen erfasste. Dem Finanzamt reichte auch dieser Zwang nicht aus.
In ihrer Lohnsteueranmeldung 2007 behandelte die Arbeitgeberin deshalb die von ihr übernommenen Untersuchungskosten als Arbeitslohn und legte hiergegen zugleich Einspruch ein. Dieser blieb erfolglos. Der Streit landete daher vor dem Finanzgericht.
Der 15. Senat des Finanzgerichtes Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Die von ihr durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen waren kein Arbeitslohn. Der Senat setzte deshalb die in der Lohnsteueranmeldung festgesetzte Lohnsteuer herab.
Laut Gericht hängt es von einer Vielzahl von Umständen ab, ob eine Zuwendung wie hier die kostenlose Vorsorgeuntersuchung eine Entlohnung oder nur der Nebeneffekt anderer betrieblicher Ziele ist. Entscheidend ist eine Gesamtschau des Anlasses, der Art und Höhe der Zuwendung, die Auswahl der Begünstigten, die freie oder nur geringe Verfügbarkeit, der Grad der Freiwilligkeit und der Eignung des Anlasses für das jeweilige betriebliche Ziel. Im Ergebnis dieser Betrachtung muss das eigenbetriebliche Interesse den Lohnzweck deutlich überwiegen.
Anhand dieser Kriterien entschied das FG Düsseldorf, dass die kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen der Arbeitgeberin schwerpunktmäßig aus eigenen betrieblichen Interessen und nicht als Belohnung für die Tätigkeit der Arbeitnehmer stattfanden.
Ausschlaggebend hierfür war der eingeschränkte Kreis der Begünstigten: Nur Führungskräfte wurden untersucht, da diese wegen ihrer Positionen schwerer zu ersetzen sind als andere Mitarbeiter. Laut Senat hätten bei einer Belohnungsabsicht andere Differenzierungskriterien wie beispielsweise der Arbeitserfolg oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit nahe gelegen.
Zudem ließ sich die Arbeitgeberin anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde melden, um dadurch frühzeitig auf Krankheitsfälle vorbereitet zu sein und übte "sanften Druck" aus. Mehr konnte von ihr nicht erwartet werden. Insbesondere die vom Finanzamt augenscheinlich ernsthaft geforderte Androhung von Lohnkürzungen für den Fall der Nichtteilnahme an den Untersuchungen würde deutlich zu weit gehen und wäre im Übrigen auch arbeitsrechtlich äußerst bedenklich.
Hinzu kam in dem Fall noch die Besonderheit, dass die Untersuchungen bei vielen der leitenden Angestellten von der jeweiligen Krankenversicherung oder Krankenkasse übernommen worden wären und die kostenlose Untersuchung insoweit noch nicht einmal einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich brachte.
Fazit: Zwar liegt die Entscheidung ganz auf der Linie des Bundesfinanzhofes. Diese Rechtsprechung hat aber zur Folge, dass fürsorgliche Arbeitgeber eine im Interesse aller ihrer Arbeitnehmer angebotene Gesundheitsvorsorge grundsätzlich versteuern müssen. Das schmälert natürlich bei allen Beteiligten die Freude über eine an sich sinnvolle Maßnahme.
Es ist deshalb durchaus bemerkenswert, dass seit Anfang 2009 § 3 Nr.34 EStG eine Steuerbefreiung für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung vorsieht, wenn diese 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies gilt sogar rückwirkend für Leistungen im Jahr 2008. Von gesunder Verpflegung am Arbeitsplatz über Rückenschulen, Anti-Stress-Training und Vorsorgeuntersuchungen bis hin zu Maßnahmen der Suchtmittelprävention stehen Arbeitgebern damit eine Vielzahl von geförderten Möglichkeiten offen. Hier bietet sich eine gute Gelegenheit, durch kostenlose Angebote die Arbeitsmoral zu stärken und zugleich eigenbetriebliche Interessen, nämlich die Arbeitskraft der Arbeitnehmer, zu sichern.
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Letzte Überarbeitung: 1. September 2010
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
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Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
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