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Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
27.03.2009. Bereits Ende 2007 wurde über eine gesetzliche Begrenzung von Managergehältern debattiert (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/010 Begrenzung von Managergehältern) und letztlich auch beschlossen, nämlich als ein Bestandteil der Regelungen zum Finanzmarktstabilisierungsfonds.
Diese vorhandene Gehaltsdeckelung ist allerdings auf Gesellschaften beschränkt, die Staatshilfen beanspruchen (siehe dazu Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)).
Jetzt will die große Koalition anscheinend Ernst machen mit einer Reduzierung von Managergehältern:
Am 11.03.2009 hat die Bundesregierung auf eine Vorlage von Bundesjustizministerin Zypries hin eine sog. „Formulierungshilfe“ zum Handels- und Aktienrecht beschlossen. Die vom Kabinett gebilligten Vorschläge sollen als Gesetzentwurf durch die Bundestagsfraktionen von SPD und CDU/CSU eingebracht werden. Das ist mittlerweile auch geschehen, d.h. die Fraktionen haben einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgestellt (Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG), Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und der SPD, vom 17.03.2009).
Die von der großen Koalition angestrebte Veränderung der gesetzlichen Grundlagen für die Managervergütung betrifft allein die Bezahlung der Vorstände von Aktiengesellschaften (AG), weshalb das Gesetz im Entwurf auch „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)“ heißt.
Abgesehen von Nebensächlichkeiten wie der Erweiterung der bereits jetzt bestehenden Pflicht zur Offenlegung von Vorstandsgehältern beinhaltet der Entwurf die folgenden Punkte, die allesamt das Aktiengesetz (AktG) betreffen:
1. Die Gesamtbezüge des Vorstands einer AG, die durch den Aufsichtsrat festgesetzt bzw. auf Grundlage entsprechender Aufsichtsratsbeschlüsse mit dem Vorstandsmitglied ausgehandelt werden, müssen bereits nach geltendem Recht (§ 87 AktG) „in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen“. Nach dem Reformvorhaben der Bundesregierung soll es bei der Ermittlung der „Angemessenheit“ von Vorstandsbezügen künftig neben den Aufgaben des Vorstandes und der Lage der Gesellschaft auf die
- Leistungen des Vorstands und auf die
- die (branchen- und/oder landes-)“übliche Vergütung“
ankommen.
Außerdem soll der Aufsichtsrat bei der Vereinbarung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern künftig darauf achten, dass diese „langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung“ setzt.
2. Der Aufsichtsrat einer AG kann die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds nach derzeitiger Gesetzeslage auf einen Ausschuss delegieren. Die gesetzliche Ausnahmevorschrift, wonach bestimmte besonders wichtige Entscheidungen dem Plenum vorbehalten sind (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG), soll künftig auch für die Entscheidung über Vorstandsbezüge gelten, d.h. diese sollen nur noch vom Plenum des Aufsichtsrates festgelegt werden können. Damit soll die Vergütungsfestsetzung „transparenter“ werden.
3. Bislang konnten Aktienoptionen frühestens zwei Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Diese Frist soll auf vier Jahre verlängert werden. Damit verbindet die Regierung die Hoffnung, dass Managern ein stärkerer Anreiz zu nachhaltigem Handeln im Unternehmensinteresse gegeben wird.
4. Die bereits jetzt bestehende gesetzliche Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vorstandsbezüge bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren (§ 87 Abs. 2 AktG), wird (verbal) verschärft. Derzeit ist Voraussetzung für einen solchen Eingriff in bestehende Verträge, dass eine „wesentliche“ Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eingetreten ist, so dass die Weitergewährung der vereinbarten Bezüge eine „schwere“ Unbilligkeit für die Gesellschaft wäre. Künftig soll eine Verschlechterung in den Verhältnisssen der AG und eine daraus resultierende Unbilligkeit der Fortentrichtung der vereinbarten Gehälter genügen.
5. Die gesetzliche Regelung über die Haftung des Aufsichtsrates wird erweitert. Die bestehende Haftungsregelung (§ 116 AktG) soll um einen Satz ergänzt werden, wonach die Aufsichtsratsmitglieder „namentlich zum Ersatz verpflichtet“ sein sollen, „wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Abs. 1).“ In diesem Fall soll der die angemessene Vergütung übersteigende Mehrbetrag als Mindestschaden zu ersetzen sein.
Kritisch ist anzumerken, dass die praktischen Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen voraussichtlich nahe Null sein werden. Was angemessen ist und was nicht, wird auch künftig keine beim Jurstizministerium gebildete Tugendkommission entscheiden, sondern nach wie vor der Aufsichtsrat, und zwar nach seinem Gutdünken. Sein Ermessen ist auch künftig weitgehend frei. Die weiterhin als Generalklausel (wie sonst?) gefassten gesetzlichen Leitlinien („Aufgaben des Vorstandes“, „Lage der Gesellschaft“, „Leistungen“, „Üblichkeit“) werden daher auch in Zukunft kaum justiziabel sein.
Damit ist auch die vom Entwurf angestrebte Möglichkeit einer persönlichen Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern weitgehend theoretisch, setzt sie doch voraus, dass man den Unterschied zwischen der „angemessenen“ und der gewährten Vergütung bestimmen kann. Außerdem ist die Haftungsregelung auch deshalb zahnlos, weil sie nur für die (erstmalige) Festsetzung der Vergütung, nicht aber für deren Reduzierung in schlechten Zeiten (§ 87 Abs. 2 AktG) gelten soll.
Was all das mit einer angemessenen politischen Reaktion auf die Finanzmarktkrise zu tun haben soll, erschließt sich nicht recht. Die in den letzten Monaten vielfach kritisierte hohe Vergütung von Topmanagern ist eine unschöne Begleiterscheinung der 2008 geplatzten Spekulationsblase, aber wohl kaum deren Ursache.
Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG), Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und der SPD, vom 17.03.2009
- Arbeitsrecht aktuell: 13/254 Managergehälter im Wahlkampf
- Arbeitsrecht aktuell: 09/116 Empfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
- Arbeitsrecht aktuell: 09/087 Verschärfung der Managerhaftung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/065: Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) auf den Weg gebracht
- Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/010 Begrenzung von Managergehältern
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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