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Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)
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Herabsetzung von Managergehältern „im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten“: § 10 Abs.2 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
21.10.2008. In Reaktion auf die Finanzmarktkrise und die daraufhin in vielen Ländern aufgelegten milliardenschweren staatlichen Stützungsprogramme wird nicht ganz zu Unrecht die Frage der persönlichen (Mit-)Verantwortung der Manager notleidender Banken gestellt. Bundesregierung und große Koalition kamen daher nicht umhin, in das am 17.10.2008 in aller Eile verabschiedete und sogleich verkündete "Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds – Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)" eine Verordnungsermächtigung aufzunehmen, die es der Bundesregierung erlaubt, im Wege der Rechtsverordnung die Weichen dafür zu stellen, dass der neugeschaffene Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) den um staatliche Hilfe nachsuchenden Banken Auflagen – auch – bezüglich der Vergütung ihrer Manager machen wird.
Aufgrund seiner den FMS betreffenden Regelungen ist das FMStFG der wichtigste Teil des auch andere gesetzliche Änderungen beinhaltenden „Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes – Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)“.
Nachdem am Freitag, den 17.10.2008, das FMStG und das FMStFG verabschiedet worden waren, trat sogleich am darauf folgenden Montag, den 20.10.2008, die Bundesregierung mit einer auf den Verordnungsermächtigungen des FMStFG beruhenden Rechtsverordnung auf den Plan, der „Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung – FMStFV)“.
Die Verordnungsermächtigung des § 10 Abs.2 FMStFG erlaubt der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Anforderungen zu erlassen, die die notleidenden und daher die Hilfe des FMS beanspruchenden Unternehmen des Finanzsektors erfüllen müssen. In insgesamt zehn Unterpunkten nennt § 10 Abs.2 FMStFG die möglichen Auflagen, die in der Rechtsverordnung der Bundesregierung näher zu konkretisieren sind. Insbesondere kann die Rechtsverordnung die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden „Anforderungen“ an „die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen“ näher bezeichnen (§ 10 Abs.2 Satz 1 Nr.3 FMStFG).
Wie der Wortlaut von § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.3 FMStFG klarmacht, liegt hierin entgegen anderslautenden politischen Erklärungen weder eine Begrenzung der Gehälter von Bankmanagern noch auch eine diesbezügliche Eingriffsermächtigung, die es dem Staat erlauben würde, bestehende Managerverträge hoheitlich bzw. von Staats wegen abzuändern, etwa im Sinne einer Gehaltskappung. In § 10 Abs.2 Satz 3 FMStFG werden die Wege für die Umsetzung der politisch erwünschten Verhaltenslenkung daher zutreffend mit „Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt“ umschrieben.
Da das Gesetz selbst weder eine Begrenzung von Managergehältern enthält noch eine Behörde zu einer Gehaltskürzung ermächtigt, sind die diesbezüglichen Regelungen der FMStFV interessant, da diesen die Einzelheiten einer möglichen künftigen Gehaltsbegrenzung zu entnehmen sein müssten. Und in der Tat findet sich in § 5 Nr.4 eine einschlägige Regelung. Dieser zufolge „soll“ den Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen in Gestalt staatlicher Kapitalhilfen (§ 7 FMStFG) in Anspruch nehmen, „aufgegeben werden“, die Vergütung ihrer Organmitglieder und Geschäftsleiter auf ein angemessenes Maß zu begrenzen.
Dabei soll der Fonds unter anderem darauf hinwirken, dass Organmitglieder und Geschäftsleiter unter Einbeziehung von Konzernbezügen „keine unangemessene Gesamtvergütung“ erhalten. Die zu kontrollierende und ggf. zu reduzierende Gesamtvergütung umfasst dabei neben der eigentlichen „monetären Vergütung“ auch Versorgungszusagen sowie Leistungen anderer Unternehmen, mit denen der Konzern „bedeutende geschäftliche Verbindungen“ unterhält. Unter diesen letzten Punkt dürften vor allem Aufsichtsratsvergütungen fallen, die Bankvorstandsmitglieder oft durch ihre Tätigkeit in den Aufsichtsräten anderer, mit „ihrer“ Bank verbundener Unternehmen beziehen.
Weiter heißt es in § 5 Nr.4 a) FMStFV:
„Bei Organmitgliedern und Geschäftsleitern gilt eine monetäre Vergütung, die 500000 Euro pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen. Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass eine Herabsetzung der Organvergütung im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten unter Einbeziehung des § 87 Abs.2 des Aktiengesetzes vorgenommen wird.“
Über die vorstehend wiedergegebenen Regelungen des § 5 Nr.4 FMStFV hinaus ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass die Managergehälter durch den Fonds auch in individualisierter Form, d.h. unter Angabe der Vergütung der einzelnen Manager publiziert werden können, dass „keine rechtlich nicht gebotenen Abfindungen bezahlt“ und dass Bonifikationen und andere in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile für die Dauer der Inanspruchnahme von Stabilisierungsmaßnahmen nicht geleistet werden sollen.
Kritisch ist zu den o.g. Regelungen anzumerken, dass sie – möglicherweise bewusst – halbherzig gefasst sind, indem sie keine klare gesetzliche Eingriffsgrundlage für Gehaltskürzungen durch den Fonds enthalten. Wie der in § 5 Nr.4 a) FMStFV enthaltene Verweis auf § 87 Abs.2 Aktiengesetz (AktG) deutlich macht, braucht es eine gesetzliche Grundlage, um ungeachtet bestehender Manageranstellungsverträge die hierin vereinbarte Vergütung zu kürzen. § 87 Abs.2 Satz 1 AktG erlaubt dies als gesetzliche Ausnahmevorschrift zum Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind („Pacta sunt servanda.“) dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) für den Fall, dass nach der Vereinbarung der Vorstandsvergütung eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eingetreten ist, dass die Weitergewährung der Vorstandsbezüge eine „schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft“ wäre.
Die in § 87 Abs.2 Satz 1 AktG enthaltene Befugnis des Aufsichtrats zu einer angemessenen Herbsetzung der Vorstandsbezüge betrifft allerdings nur die Gehaltsansprüche für die aktive Zeit, nicht hingegen Ansprüche oder Anwartschaften auf Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und ähnliche Leistungen. Sollen auch sie, wie dies § 5 Nr.4 a) FMStFV zu entnehmen ist, als Teil der „Gesamtvergütung“ des Bankvorstands gekürzt werden, fragt sich, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschehen soll.
Erhält ein Bankvorstand als Aufsichtsrat Leistungen anderer Unternehmen, mit denen die Bank aufgrund konzernrechtlicher bedeutende geschäftliche Verbindungen unterhält, sind diese Leistungen zwar gemäß § 5 Nr.4 a) FMStFV bei der anzustrebenden Gehaltsreduzierung zu berücksichtigen, doch unterfallen sie nicht dem gesetzlichen Gehaltskürzungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs.2 Satz 1 AktG. Auch insoweit wird die von der FMStFV intendierte Kappung der "Gesamtvergütung" ohne die formell freiwillige Zustimmung des betroffenen Vorstandsmitglieds nicht zu erreichen sein.
Die Frage nach der rechtlichen Umsetzung einer Gehaltsreduzierung stellt sich auch bezüglich der in § 5 Nr.4 FMStFV neben den Organmitgliedern genannten „Geschäftsleiter“: Anders als die Vorstandsmitglieder einer AG sind sie vor einer Kürzung ihres Gehaltes gemäß § 87 Abs.2 Satz 1 AktG geschützt, sollen aber nach den Zielvorgaben des § 5 Nr.4 a) FMStFV dennoch auf einen Teil ihres Gehaltes, soweit es 500.000 EUR pro Jahr übersteigt, verzichten. Machen sie dies nicht freiwillig mit, können sie dazu nach derzeitiger Rechtslage nicht gezwungen werden.
Fraglich ist schließlich auch, was geschieht, wenn sich ein Vorstandsmitglied einer Bank gegen eine vom Fonds verlangte und daraufhin vom Aufsichtsrat unter Berufung auf § 87 Abs.2 Satz 1 AktG beschlossene Gehaltskürzung mit einer zivilgerichtlichen Klage zur Wehr setzt: Immerhin ist in der Kommentarliteratur zu § 87 Abs.2 Satz 1 AktG anerkannt, dass die Sanierungsbedürftigkeit einer AG allein nicht unbedingt eine Gehaltskürzung rechtfertigt, da auch und möglicherweise erst recht in einem solchen Fall gutes Management teuer ist.
Fazit: Soll mit den oben besprochenen rechtlichen Regelungen eine effektive Begrenzung der Bezüge von Bankmanagern erreicht werden, wären sie nicht konsequent zu Ende gedacht.
Möglicherweise sollen sie aber auch nur zur Abschreckung dienen, um eine allzu diskrete Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch Privatbanken auf die wirklich nötigen Fälle zu begrenzen: Welche Privatbank würde sich bzw. ihre Topmanager schon freiwillig einem staatlichen Lohnkürzungsregime unterwerfen? Gegen diese Interpretation spricht aber der in den letzten Tagen wiederholt und eindringlich geäußerte politische Wille der Bundesregierung, dass eine Inanspruchnahme der Sicherungsangebote des FMStFG erwünscht sei.
Bleibt die Interpretation der Regelungen des § 5 Nr.4 FMStFV als populistischer Fausthieb auf den Tisch. Wenn die Politik den Banken schon beispringt, sollen deren Manager wenigstens ihren Gürtel enger schnallen müssen.
So oder so scheint klar: Sowenig wie die Finanzkrise durch die Höhe der Bezüge von Bankmanagern zu erklären sein dürfte, sowenig steht zu erwarten, dass ihre Folgen durch staatlich initiierte und ohnehin nur punktuell, nämlich bei den wirtschaftlich angeschlagenen Banken greifende Gehaltskürzungen beseitigt oder auch nur abgemildert werden.
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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011
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