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Bonus für Banker: BAG urteilt über Bonusstreit bei der ehemaligen Dresdner Bank
Aber nicht nur die Berechnungsweisen für Bonuszahlungen sind verschieden, sondern auch die Rechtsgrundlagen: Bonusansprüche können im Arbeitsvertrag verankert sein, können sich aber auch aus einer betrieblichen Übung, aus einem Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Dass die Rechtsgrundlage von Bonuszahlungen von großer Bedeutung sein kann, zeigen die vorgestern vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefällten Urteile im Bonusstreit bei der ehemaligen Dresdner Bank: BAG, Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 756/10), und Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 649/10).
- Bonus für die Investmentbanker der Dresdner Bank - auch im Jahr der Bankkrise 2008?
- BAG: Kein Anspruch auf Bonus auf der Grundlage einer „vorläufigen Festsetzung“, wohl aber auf Grundlage der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“
Bonus für die Investmentbanker der Dresdner Bank - auch im Jahr der Bankkrise 2008?
Die ehemalige Dresdner Bank AG, die 2008 infolge der Bankenkrise in eine wirtschaftliche Schieflage geriet und später von der Commerzbank geschluckt wurde, beschloss im August 2008 durch ihren Vorstand, etwas gegen die drohende Abwanderung von Arbeitnehmern zu unternehmen. Daher wurde ein Bonuspool in Höhe von 400 Mio. EUR für die Investmentbanker zur Verfügung gestellt.
Diese Entscheidung des Vorstandes wurde den Beschäftigten Ende Oktober im Intranet mitgeteilt. Der Bonustopf, so hieß es in diesem Rundschreiben, sei ebenso groß wie im Vorjahr. Einigen Arbeitnehmern wurde dann im Dezember noch eine vorläufige Berechnung ihres Bonus mitgeteilt.
Aufgrund der katastrophal schlechten wirtschaftlichen Lage der Bank, die 2008 mit einem Milliardenverlust abschloss, erhielten die Banker dann aber 2009 nur winzig kleine Boni, woraufhin viele vor die Arbeitsgerichte zogen. 17 dieser Klagen hat das BAG vorgestern letztinstanzlich entschieden (Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 756/10), und Urteil vom 12.10.2011, 10 AZR 649/10).
BAG: Kein Anspruch auf Bonus auf der Grundlage einer „vorläufigen Festsetzung“, wohl aber auf Grundlage der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“
Das BAG wies die Klagen von 13 Bankmitarbeitern ab, die sich nur auf ihren Arbeitsvertrag und eine vorläufige Bonusberechnung vom Dezember 2008 stützen konnten. Denn laut Arbeitsvertrag stand der Bonus im Ermessen der Bank, und ihr Ermessen hatte die Bank angesichts der wirtschaftlich schlechten Lage Anfang 2009 korrekt ausgeübt, d.h. sie hatte sich im Rahmen des "billigen Ermessens" im Sinne von § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehalten (BAG, Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 756/10)).
Anders dagegen entschied das BAG in dem Fall einer Bankmitarbeiterin, deren Bonusanspruch aus der Betriebsvereinbarung "Bonus im Tarif" folgte. Mit der Zusage des Bonusvolumens vom Oktober 2008 hat sich der Bankvorstand nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung "Bonus im Tarif" gebunden, so das BAG. Die Höhe der Boni war dann aus der Betriebsvereinbarung zu berechnen, so dass die Boni später ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht herabgesetzt werden durften (BAG, Urteil vom 12.10.2011, 10 AZR 649/10).
Fazit: Bankmitarbeiter, deren Bonusanspruch allein aus dem Arbeitsvertrag folgt und dort ins Ermessen der Bank gestellt wird, gingen vor dem BAG leer aus, da die Bank ihr Ermessen Anfang 2009 korrekt ausgeübt hatte. Die ausdrücklich als "vorläufig" bezeichneten individuellen Bonusberechnungen Ende 2007 änderten daran nichts.
Vor dem BAG erfolgreich waren dagegen Bankmitarbeiter, die ihren Bonusanspruch aus der Betriebsvereinbarung "Bonus im Tarif" herleiten konnten, da diese Boni unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung errechnet werden können und die Bank daher kein Ermessen hat. Folglich hatte die Bank nur festzulegen, wie groß der gesamte Bonustopf für 2008 sein sollte, und diese Festlegung hatte der Vorstand im August 2008 verbindlich getroffen und den Arbeitnehmern Ende Oktober 2008 verbindlich mitgeteilt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2011, 10 AZR 756/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.10.2010, 3 Sa 854/10
- Arbeitsrecht aktuell: 11/140 Zusage einer Bonuszahlung
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20.04.2011, 11 Sa 993/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/248 Festsetzung der Bonushöhe durch das Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 12/219 Prämie trotz Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/140 Zusage einer Bonuszahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/225 Arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Bonus durch schlüssiges Verhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 09/110 Anspruch auf Bonus trotz Freiwilligkeitsvorbehaltes bei Überschreitung der 25-Prozent-Grenze
- Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/010 Begrenzung von Managergehältern
- Arbeitsrecht aktuell: 08/008 Bonuszahlungen bei unterlassener Zielvereinbarung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2020
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