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Arbeitsrecht aktuell: 08/010 Begrenzung von Managergehältern




Können Gerichte oder der Gesetzgeber Managergehälter begrenzen?

Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover und
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

17.01.2008. Die öffentliche Debatte über eine Begrenzung von angeblich überhöhten Managergehältern wurde - vielleicht nicht ganz zufällig - besonders intensiv in der Vorweihnachtszeit geführt, während sie nach dem Jahreswechsel kaum noch jemanden zu interessieren scheint. Glaubt man Umfragen, empfindet die Bevölkerungsmehrheit Managerbezüge als zu hoch bzw. als sozial ungerecht und möchte sie daher begrenzt wissen. Verwunderlich wäre eine solche Einstellung angesichts seit Jahren stagnierender oder sogar sinkender Reallöhne nicht, vergleicht man inflationsgefährdete Normaleinkommen mit Jahresgehältern im zweistelligen Millionenbereich.

Bei aller verständlichen Polemik gegen die „Superverdiener“ wäre der Ruf nach einer staatlichen Begrenzung von Managerbezügen kaum berechtigt. Eine solche Begrenzung wäre nämlich ein Eingriff in die grundrechtlich bzw. gemäß Art.12 GG geschützte Berufsfreiheit des Managers und der Gesellschaft, für die er tätig ist. Ein Eingriff in Freiheitsgrundrechte ist aber nur zulässig, wenn er zur Erreichung eines staatlichen Ziels - insbesondere zum Schutze anderer Bürger - erforderlich ist.

Hier fragt sich sofort, wen der Staat bei einer Begrenzung von Bezügen eigentlich „schützen“ sollte: Managergehälter haben wohl kaum Einfluss darauf, was die übrigen Angestellten des Unternehmens verdienen. Geschmälert wird zwar der Unternehmensgewinn, doch bedürfen Unternehmer nicht des staatlichen Schutzes bei der Entscheidung darüber, wem sie wieviel bezahlen.

Bei Aktiengesellschaften haben zwar die Kleinaktionäre keinen Einfluss auf die Dotierung von Vorstandsposten, doch muss dann eben der Aufsichtsrat überhöhte Bezüge verhindern (§ 87 AktG). Aufgrund der Repräsentation der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat sollte dieser in der Lage sein, über Managerbezüge in einer sozial ausgewogenen Weise zu entscheiden. Die Einführung einer gesetzlichen Lohnobergrenze dürfte daher politisch und verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen sein.

Diese Legitimationsprobleme lassen sich auch nicht lösen, indem man Regulierungsgelüste mit den Mitteln des Steuerrechts befriedigt. Vorgeschlagen wurde hier eine Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von hohen Abfindungszahlungen. Eine solche Maßnahme würde – scheinbar – einer indirekten Mitfinanzierung hoher Abfindungen durch den Staat Einhalt gebieten.

Allerdings kann man den Staat im Zusammenhang mit der steuermindernden Verbuchung von Abfindungen als Betriebsausgaben kaum als sonderlich generös bezeichnen: Zahlt das Unternehmen einem Manager nämlich zehn Mio. EUR Abfindung und vermindert so sein Betriebsergebnis um diesen Betrag mit dem Effekt einer Steuerersparnis von vielleicht etwa fünf Mio. EUR, so wird diese Steuerlast im Ergebnis vom Manager infolge des Zuflusses der Abfindung getragen. Letztlich würde der Staat daher bei einer Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Abfindungszahlungen doppelt kassieren. Doch auch abgesehen davon: Wo sollte man die Grenze ziehen, bis zu der Abfindungszahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und wie könnte man eine solche Grenze begründen?

Bleibt die Frage, ob Jahresgehälter im Umfang eines Lotto-Jackpots möglicherweise bereits nach geltendem Recht unzulässig sind. So ist nach § 138 Abs.2 BGB ein wucherisches Rechtsgeschäft nichtig. Wucher liegt nach dem Gesetz vor, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem „auffälligen Missverhältnis“ zur Gegenleistung stehen. Nun mag zwar ein Jahresgehalt z.B. von 20 Mio. EUR, das bei einer Fünftagewoche einem arbeitstäglichen Verdienst von etwa 77.000,00 EUR entspricht, in einem groben Missverhältnis zum Wert der Arbeitsleistung des Managers stehen, doch genügt das für den gesetzlichen Wuchertatbestand nicht. Und die gesetzlich weiter erforderliche Unerfahrenheit oder gar einen Mangel an Urteilsvermögen wird man den Vertretern von Kapitalgesellschaften, die derartige Managerbezüge zahlen können, wohl kaum unterstellen können.

Schließlich kann man auch nicht sagen, dass Millionenbezüge gemäß § 138 Abs.1 BGB wegen „Sittenwidrigkeit“ nichtig sind. Nach herrschender Meinung ist diese Vorschrift nämlich nicht schon dann erfüllt, wenn bei einem Vertrag Leistung und Gegenleistung in einem extremen Missverhältnis zueinander stehen. Erforderlich sind zusätzliche „subjektive“ Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Absicht der Schädigung anderer. Bloße Geldgier genügt jedenfalls nicht. Die Vereinbarung eines extrem hohen Gehalts führt daher noch nicht zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Vertrags. Die Debatte der vergangenen Wochen wird daher voraussichtlich mit unverbindlichen Appellen enden. Sie kann aber auch Anlass für Aufsichtsräte sein, die Festlegung von Managergehältern im Rahmen des § 87 AktG neu zu überdenken.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 17. Juni 2010

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Frankfurt, 26.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Änderungskündigung:

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