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Arbeitsrecht aktuell: 10/146 Neues Gesetz zur Vergütung in Banken und Versicherungen
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Das Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen ist seit 27.07.2010 in Kraft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr.38 vom 26.07.2010, Seite 950
29.07.2010. Die globale Wirtschaftskrise hielt die Welt jahrelang im Würgegriff. Nun nehmen die Erholungszeichen zu. Gleiches gilt für Bestrebungen, die katastrophale Entwicklung der letzten Jahre künftig zu verhindern. Als einer Gründe der Krise wird immer wieder die hohe Risikobereitschaft der Verantwortlichen in Banken und Versicherungen angeführt.
Diese Risikofreudigkeit soll ihre Ursache in den auf kurzfristigen (Börsen-)Erfolg ausgerichteten Vergütungsmodellen haben.
Weltweit wird daher zunehmend nach Wegen gesucht, Anreize für eine Ausrichtung am langfristigen Unternehmenserfolg zu schaffen. Die Bundesregierung hat nun ebenfalls einen weiteren Beitrag auf den Weg gebracht.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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In vielen Ländern wird die extreme Risikofreudigkeit der Finanzmarktakteure als eine der Ursachen der globalen Wirtschaftskrise gesehen. Begünstigt wird die hohe Bereitschaft zum Risiko durch Vergütungsvereinbarungen, die den kurzfristigen (Börsen-)Erfolg höher bewerten als eine solide langfristige Ertragslage. Seit einigen Jahren nehmen vor diesem Hintergrund weltweit die Bestrebungen zu, Vorstände, Aufsichtsräte und andere Führungskräfte zu vernünftigeren Vergütungspraktiken zu zwingen.
In Deutschland wurde zunächst Ende 2008 eine gesetzliche Begrenzung von Managergehältern im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds beschlossen, aber auf Gesellschaften begrenzt, die Staatshilfen in Anspruch nehmen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)).
Anders als diese öffentlich eher wenig beachtete Regelung war das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Mitte 2009 ein Politikum. Als letzter großer Gesetzesentwurf der Großen Koalition, knapp vor der Wahl, wurde er intensiv diskutiert. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden dabei die ohnehin schon sehr allgemein formulierten Regelungen weiter verwässert (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/116 Empfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)). Erwartungsgemäß blieb die Kürzung von Vorstandsgehältern nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderungen eine seltene Ausnahme.
International wurden vom Rat für Finanzstabilität („Financial Stability Board - FSB“) im April 2009 Prinzipien und darauf aufbauend im September 2009 konkrete Standards für solide Vergütungspraktiken in der Finanzbranche entwickelt, die von der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer gebilligt wurden.
Auf europäischer Ebene wurden, ebenfalls im April 2009, vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden (CEBS) Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik im Bankenbereich entwickelt. Zur Zeit wird zudem in der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Eigenkapital-Richtlinie diskutiert, der insbesondere Regelungen für eine Überprüfung der Vergütungspolitik durch Aufsichtsbehörden beinhaltet.
Die allgemeine Tendenz in Richtung Vergütungskontrolle ist unverkennbar und auch in der Wirtschaft ist die Botschaft angekommen: Zunehmend werden alternative Vergütungsmodelle verwendet, die auch Misserfolge des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen (sogenannte „Bonus-Malus-Systeme“).
Im Dezember 2009 haben sich beispielsweise acht große deutsche Kreditinstitute und die drei größten Versicherungsunternehmen selbst verpflichtet, ihre Vergütungssysteme künftig am langfristigen Unternehmenserfolg auszurichten.
Auch die Bundesregierung ist aktiv: Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ende 2009 die internationalen Vorgaben zunächst in zwei Rundschreiben für den Banken- und den Versicherungsbereich zusammengefasst hatte, wurde danach seit Februar 2010 der „Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versiche-rungsunternehmen“ diskutiert.
Auf Grundlage der sich stetig entwickelnden internationalen und europäischen Vorgaben sowie bewährter Aufsichtsgrundsätze wurden die Anforderungen an Vergütungssysteme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nun gesetzlich festgeschrieben und versucht, ihre effektive Durchsetzung mit neuen Eingriffsrechten der BaFin sicherzustellen.
Das Gesetz ergänzt im Wesentlichen das im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Risikomanagement von Banken und Versicherungen um die Verpflichtung, dass die Vergütungssysteme von Geschäftsleitern und Mitarbeitern „angemessen“, „transparent“ und „auf eine nachhaltige Entwicklung“ der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet sein müssen.
Um eine Tarifzensur zu vermeiden gibt es eine Bereichsausnahme für Kollektivvereinbarungen. Die Verpflichtung greift folglich nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
Das neue Gesetz hält sich ähnlich wie das VorstAG nicht damit auf, die diversen ausgesprochen unbestimmten Rechtbegriffe zu definieren. Stattdessen wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die Verantwortung für die Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und „Transparenz“ (gemeint sind damit Offenlegungsverpflichtungen) wird damit vom Gesetzgeber auf andere Schultern verschoben. Das Bundesministerium der Finanzen hat im übrigen die Möglichkeit, die Ermächtigung auf die BaFin zu übertragen und kann sich damit bei Bedarf ebenfalls dieser augenscheinlich lästigen Detailarbeit entledigen.
Ebenfalls neu ist eine Rechtsgrundlage, kraft der die BaFin die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken darf, wenn die betroffene Einrichtung nur über unzureichende Eigenmittel oder unzureichende Liquidität verfügt.
Ferner regelt das Gesetz, dass die Einrichtungen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis „in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen … Rechnung tragen“ müssen. Weiter heißt es:
„Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung … entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“
Dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit geht deutlich über die Regelungen im VorstAG hinaus, welches nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin auch für Banken und Versicherungen gilt.
Unabhängig davon wie man zu der staatlichen Entgeltkontrolle steht, ist eine entsprechende Tendenz - jedenfalls derzeit - eindeutig auszumachen.
Am 27.07.2010 traten die Änderungen rund um den § 25a Kreditwesengesetz und die Einführung des neuen § 64b Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr.38 vom 26.07.2010, Seite 950). Sie haben auf den ersten Blick große Ähnlichkeiten mit dem „zahnlosen Tiger“ VorstAG. Doch jenseits aller berechtigten Kritik hat das „Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen“ immerhin Durchsetzungs-potential.
Entscheidend wird sein, wie effektiv das Bundesministerium für Finanzen und die BaFin ihre Möglichkeiten nutzen - und wie diese Bereitschaft wiederum in von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern großer Unternehmen eingeschätzt wird.
Der unmittelbare Eingriff in die Verträge zwischen Geschäftsleitern bzw. Mitarbeitern einerseits und den Einrichtungen andererseits bietet in Verbindung mit den banken- und versicherungsrechtlichen Aufsichtsbefugnissen unter Umständen ein scharfes Schwert.
Anders als im Anwendungsbereich des VorstAG, wo die Regel „Wo kein Kläger, da kein Richter“ herrscht, werden sich die betroffenen Geschäftsleiter, Aufsichtsräte und Mitarbeiter im Zweifel gegen Verfügungen der BaFin gerichtlich wehren. Auf diese Weise könnte es nach und nach zu einer durch die Rechtsprechung abgesicherten, sinnvollen Weiterentwicklung der Vergütung von Managern großer Unternehmen kommen.
Elegant, schnell oder gar kurzfristig effektiv ist diese Lösung zwar nicht, aber möglicherweise brauchbarer als kurz vor der Wahl abgefeuerte politische Schnellschüsse.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
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Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
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Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
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Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
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Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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