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Arbeitsrecht aktuell: 09/116 Empfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
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Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) steht vor dem Abschluss.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
06.07.2009. Das Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" nähert sich nach drei Monaten seinem Ende. Am 20.03.2009 wurde der Gesetzesentwurf der Großen Koalition nach erster Verhandlung im Bundestag zur weiteren Beratung in die Ausschüsse unter Federführung des Rechtsausschusses überwiesen. Parallel zu den Diskussionen in den Ausschüssen verhandelte die Koalitions-Arbeitsgruppe Managergehälter Ende März abschließend über weitere Änderungen des Gesetzesentwurfes (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/087).
Am 17.06.2009 teilte der Rechtsausschuss dem Bundestag nunmehr seine Beschlussempfehlung mit und erstattete Bericht (BT-Drucks. 16/13433). Die damit vorliegende, voraussichtlich vom Bundestag demnächst beschlossene Gesetzesfassung wird im folgenden kurz besprochen.
Nach dem ursprünglichen Entwurf sollte der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung dafür sorgen, dass diese "in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitgliedes, zur Lage der Gesellschaft und der üblichen Vergütung" steht. Diese etwas unklaren Formulierungen versuchte man zu präzisieren. Die neue Formulierung in § 87 Abs.1 besagt, dass "die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe" überstiegen werden darf. Aufmerksamkeit verdient dabei das Hintertürchen "besonderen Gründe". Welche Gründe eine Abweichung von der "üblichen Vergütung" rechtfertigen sollen, wird in der Begründung der Beschlussempfehlung mit keinem Wort erwähnt. Auch was eine "übliche Vergütung" ausmacht, wird nur unwesentlich genauer ausführt als in der ursprünglichen Begründung des Gesetzesentwurfes. Anscheinend soll
- ein Vergleich mit anderen, ähnlich großen und komplexen Unternehmen derselben Branche vorgenommen,
- das allgemein (in Deutschland?) übliche Niveau der Vorstandsvergütung beachtet und
- die unternehmensinterne Lohn- und Gehaltsstruktur berücksichtigt werden.
Ob mit derart schwammigen Kriterien - samt Hintertürchen - Aufschaukelungseffekte vermieden werden können, ist zu bezweifeln. Keine wirkliche Umsetzungschance dürfte auch der Vorschlag der Partei DIE LINKE haben, dass Aufsichtsräte das Zwanzigfache des Arbeitsentgeltes eines Arbeitnehmers der untersten Lohngruppe als Maßstab nehmen sollten.
Der ursprünglich für Vorstände aller Aktiengesellschaften angedachte Ansatz, durch die Vergütung "langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung" zu setzen, wurde vom Rechtsausschuss auf börsennotierte Gesellschaften beschränkt. Anscheinend will man auf diese Weise schwierige Fragen zum Verhältnis nichtbörsennotierter Aktiengesellschaften zur GmbH und zu Personengesellschaften vermeiden.
Aus den langfristigen Verhaltensanreizen wurde die rechtliche Vorgabe, dass variable Vergütungsbestandteile "eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben" sollen. Dazu gibt es laut Begründung zahlreiche Vertragsgestaltungen wie Bonus-Malus-Systeme und die Performancebetrachtung über die Gesamtlaufzeit. Aus der Vorgabe der "Mehrjährigkeit" folgt laut Gesetzesbegründung, "dass nicht nur die Auszahlung hinausgeschoben sein darf, vielmehr müssen die variablen Bestandteile auch an negativen Entwicklungen im gesamten Bemessungsbereich teilnehmen".
Ob die Rechtsprechung das so umsetzt, bleibt abzuwarten. Unklar ist auch, was "mehrjährig" bedeutet. Dem Wortlaut nach würde wohl schon ein Zwei-Jahres-Zeitraum genügen.
Der Effektivität der neuen Regelungen nicht zuträglich ist die Formulierung, dass variable Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben "sollen". Schließlich heißt das, dass je nach Lage des Falles Abweichungen von der Regel zulässig sind. Letztlich wurde damit die ursprünglich geplante Verpflichtung des Aufsichtsrats, bei der Vorstandsvergütung langfristige Verhaltensanreize zu setzen, erheblich aufgeweicht.
Neu ist gegenüber dem bisherigen Entwurf die Vorgabe, dass der Aufsichtsrat "für außerordentliche Entwicklungen“ eine „Begrenzungsmöglichkeit“ vereinbaren „soll“. Als außerordentliche Entwicklungen betrachtet der Ausschuss u.a. Unternehmensübernahmen, die Veräußerung von Unternehmensteilen, die Hebung stiller Reserven und "externe Einflüsse". Die Ausgestaltung und damit auch den Umfang einer Begrenzungsmöglichkeit überlässt das Gesetz auch hier dem Aufsichtsrat.
Nach dem Wortlaut bezieht sich die neue Regelung nicht auf Altverträge. Bei ihnen bleibt also so oder so alles beim Alten. Das unscheinbare aber folgenschwere Wörtchen "soll" hat noch einen weiteren Auftritt. Während der Aufsichtsrat nach geltender Gesetzeslage dazu berechtigt ist, die Bezüge des Vorstandes auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung erheblich verschlechtert, ist nunmehr eine entsprechende Verpflichtung geplant. Allerdings gilt die den Aufsichtsrat treffende Kürzungspflicht nach dem aktuellen Gesetzesentwurf nur noch im Regelfall. Welche besonderen Umstände eine Ausnahme begründen könnten, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Zudem wird die Möglichkeit der Herabsetzung von Ruhegehältern, Hinterbliebenenbezügen und Leistungen verwandter Art zeitlich begrenzt. Sie ist jetzt nur noch in den ersten drei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft möglich.
In der politischen Diskussion besonders wichtig war die geplante Selbstbeteiligung von Vorständen bei Manager-Haftpflichtversicherungen ("Directors-&-Officers"-Versicherungen = D&O-Versicherungen). Im Rechtsausschuss wurde hieraus folgende Neufassung von § 93 Abs.2 Satz 3 Aktiengesetz (AktG): Wenn eine Gesellschaft eine Versicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abschließt (was freiwillig ist und bleibt), dann muss sie dabei zwei Werte festsetzen: Einerseits einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent pro Schadensfall und andererseits eine absolute Obergrenze, die für alle Schadensfälle in einem Jahr zusammen gilt, jedoch bei größeren Schäden auch schon bei einem einzigen Schadensfall erreicht werden kann. Sie beträgt mindestens das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds.
Interessanterweise wird den Managern nicht verboten, sich von dem gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt durch Abschluss einer weiteren Versicherung zu entlasten.
Für die Neuregelungen sieht der Ausschussentwurf eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2010 vor. Danach gelten sie auch für Altverträge, so dass spätestens dann Vertragsanpassungen notwendig werden. D&O-Versicherungen zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern können auch weiterhin ohne Selbstbehalt abgeschlossen werden.
Die Karenzzeit für den Wechsel eines Managers vom Vorstand in den Aufsichtsrat wurde wie geplant auf zwei Jahre festgelegt. Sie gilt nicht, wenn das Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Aktionärsvorschlages mit einem Quorum von 25 % der Stimmrechte der Gesellschaft gewählt wird. Auf diese Weise sollen Familienunternehmen und Stiftungen privilegiert werden. Die Karenzzeit für den Wechsel von Vorstand in einen Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates wurde bei dieser Gelegenheit komplett fallen gelassen. Bereits als Aufsichtsräte amtierende Ex-Vorstände müssen allerdings nichts befürchten: Eine Übergangsregelung nimmt sie von der Karenzzeit aus und stellt sicher, dass bestehende Mandate fortgeführt werden können. Der Bestellungsbeschluss bedarf im Übrigen weiterhin der einfachen Mehrheit.
Wie von der Koalitions-Arbeitsgruppe "Managergehälter" vereinbart, erhält die Versammlung der Aktionäre, die sog. Hauptversammlung, bei börsennotierten Aktiengesellschaften das Recht, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder per Beschluss zu billigen. Rechtlich bindend ist ein solcher Beschluss zwar nicht, doch weist der Ausschuss zurecht darauf hin, dass er eine gewisse Öffentlichkeitswirkung erzeugen kann. Andererseits muss bezweifelt werden, dass sich die Hauptversammlung selbst schadet, indem sie per Beschluss die Vergütung der Vorstände als überzogen rügt und damit am Ende schlechte Publicity und fallende Aktienkurse bewirkt.
Gänzlich untergegangen ist in dem vorliegenden Entwurf die Forderung, die Zahl der möglichen Aufsichtsratmandate pro Person "in Richtung fünf" und die Größe der Aufsichtsräte im Allgemeinen zu reduzieren.
Unverändert bleiben die erweiterten Pflichten für die Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie die Verlängerung der Haltefrist für Aktienoptionen von zwei auf vier Jahren. Alles in allem ist auch der jetzige Entwurf des VorstAG eine Ansammlung von unbestimmten Rechtsbegriffen, juristischen Hintertürchen und Relativierungen. Politische Bewertungen, die den Tod der freien Unternehmensführung oder die Einführung sozialistischer Festgehälter heraufbeschwören, sind daher fehl am Platz. Umgekehrt: Ob das Gesetz überhaupt nennenswerte tatsächliche Auswirkungen auf die Praxis der Vergütung von AG-Vorständen haben wird, ist fraglich.
So oder so dürfte das Gesetz in seiner jetzigen Form mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kraft treten. Am 18.06.2009 nahm es der Bundestag in dritter Lesung in der Ausschussfassung an (BT-Plenarprotokoll 16/227, S. 25127D - 25144C) und leitete es - wie vom Grundgesetz (GG) vorgesehen - an den Bundesrat weiter (BT-Drucksache 592/09).
Ein Einspruch des Bundesrates ist unwahrscheinlich. Nachdem der Gesetzesentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er zwar weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten. Dabei handelt es sich jedoch eher um Formalitäten. Mit einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist daher in Kürze zu rechnen.
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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