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Arbeitsrecht aktuell: 08/047 Mindestlohn: Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz




Mindestlohn: Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

von Solveyg Blanke

29.04.2008. Der Aufforderung der Bundesregierung an die Sozialpartner aller Branchen (Koalitionsbeschluss vom 18.06.2007), ihr Interesse an einer gesetzlichen Absicherung von branchenbezogenen Mindestlöhnen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu bekunden, folgten bis zum Ablauf der bis zum 31.03.2008 gesetzten Frist – nur oder immerhin - acht Branchen: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften der folgenden Wirtschaftszweige haben inzwischen den Finger gehoben bzw. verlauten lassen, sie wünschten eine Aufnahme ihrer Branche in das AEntG:

  • Abfallwirtschaft; Tarifparteien: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Bundesverband der deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE), Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
  • Bergbauspezialarbeiten; Tarifparteien: IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) – Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften e.V.
  • Forstwirtschaft; Tarifparteien: IG Bauen- Agrar-Umwelt (IG Bau) – Deutschen Forstunternehmer-Verband e.V. (DFUV)
  • Großwäschereien; Tarifparteien: IG Metall – Industrieverband Textil Service (Intex)
  • Pflegewirtschaft; Tarifparteien: ver.di – Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Arbeiterwohlfahrt (AWO), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) und VKA
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe; Tarifparteien: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) – Bundesverbandes der Wach- und Sicherheitsdienste (BDWS)
  • Weiterbildung; Tarifparteien: ver.di, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Bundesverband der Träger der beruflichen Bildung (BBB)
  • Zeitarbeit, Tarifparteien: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) - Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitnehmer e.V. (IGZ)

Würden auch diese acht Wirtschaftsbereiche in das AEntG aufgenommen, enthielte dieses zusammen mit den jetzt bereits dort aufgeführten drei Branchen (Bau, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen) insgesamt elf Branchen, für die Mindestarbeitsbedingungen in einer auch für ausländische Leistungsanbieter verbindlichen Weise festgelegt wären.

Voraussetzung für den „gesetzlichen“ Schutz, den das AEntG gewährt, ist allerdings zunächst einmal ein branchenbezogener Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere über Mindestlöhne, der zudem gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt werden muss. Die zentrale Vorschrift des AEntG (§ 1 Abs.1 AEntG) verlangt nämlich, dass die Vorschriften über Mindestlöhne und die Urlaubsregelungen, die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für das Baugewerbe (bzw. für das Gebäudereinigerhandwerk oder für Briefdienstleistungen) enthalten sind, auch von aus- und inländischen Unternehmen zu beachten sind, falls diese auf inländischen Arbeitsstellen Arbeitnehmer einsetzen.

Derzeit existieren erst für vier der o.g. Branchen Tarifverträge, die die Tarifpartner für allgemeinverbindlich erklären lassen wollen, nämlich für die Branchen

  • Bergbauspezialarbeiten,
  • Forstwirtschaft,
  • Großwäschereien,
  • Zeitarbeit.

Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TVG).

Für die Branchen der Abfallwirtschaft, der Pflegewirtschaft und des Wach- und Sicherheitsgewerbes werden die Tarifverträge derzeit noch verhandelt. In der Weiterbildungsbranche haben sich die Gewerkschaft ver.di und die Arbeitgeberseite dem Vernehmen nach im Wesentlichen geeinigt, doch ist ein schriftlich ausgearbeiteter Tarifvertrag derzeit noch nicht verfügbar.

Für die o.g. vier Branchen, bei denen sich die Tarifpartner schon auf einen Mindestlohntarifvertrag geeinigt haben, muss nun das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüfen, ob das notwendige 50-Prozent-Quorum erfüllt ist. Im Zweifelsfall werden die Tarifparteien - wie die Postgewerkschaft und der Arbeitgeberverband der Deutschen Post AG - nachbessern müssen, d.h. der im Tarifvertrag festgelegte fachliche Geltungsbereich muss notfalls neu festgelegt werden, damit die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer mehr als 50 Prozent aller im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags tätigen Arbeitnehmer ausmachen.

Eine solche Nachbesserung ist derzeit bzgl. des Tarifvertrags für die Großwäschereien geplant. Jedenfalls teilte die hier zuständige IG Metall auf Nachfrage mit, man werde wahrscheinlich den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags präzisieren müssen, um den gesetzlichen Anforderungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung zu entsprechen.

Der fachliche Geltungsbereich des für die Weiterbildungsbranche verhandelten Mindestlohntarifvertrags wurde bereits neu definiert, so der Bereichsleiter Tarifpolitische Grundsatzabteilung der ver.di, Joerg Wiedemuth. Der Geltungsbereich klammert nunmehr den Bereich der unternehmerseitigen Weiterbildung aus und definiert "Weiterbildung" auf der Grundlage des Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III).

Doch auch dann, wenn ein Tarifvertrag die rechtlichen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt, ist der Weg dorthin und darüber hinaus zur Aufnahme der Branche in das AEntG noch nicht frei. Derzeit bestehen im Lager der Regierungskoalition nach wie vor Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mindestlohntarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche überhaupt für allgemeinverbindlich erklärt und ob diese Branche in das AEntG aufgenommen werden sollte.

Die Gegner eines solchen Vorhabens, vor allem Politiker der CDU und der FDP, lehnen dies mit Verweis auf die nahezu 100-prozentige Tarifbindung der Zeitarbeitsbranche ab. Ihrer Meinung nach würde die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags, den der BZA und der IGZ mit dem DGB vereinbart hat, die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie der anders organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihrer Verbände missachten, da die anderen, derzeit für die Zeitarbeitsbranche geltenden Tarifverträge dadurch zwar nicht rechtlich ungültig, aber jedenfalls faktisch weitgehend wirkungslos würden.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

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Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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