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Arbeitsrecht aktuell: 08/031 Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt




Verwaltungsgericht Berlin erklärt Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2008, VG 4 A 439.07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden?

14.03.2008. Seit die maßgeblichen Führungskräfte der DGB-Gewerkschaften mehrheitlich für eine staatliche Lohnfestsetzung eintreten, entdeckt die SPD in rascher Folge eine Branche nach der anderen, die staatlich festgelegte Mindestlöhne dringend benötigt. Das waren im Jahre 2007 das Gebäudereinigerhandwerk und die Briefdienstleistungsbranche, während derzeit das Bewachungsgewerbe im Gespräch ist.

Noch in den letzten Tagen des vergangenen Jahres, nämlich am 28.12.2007, trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), vom 21.12.2007, in Kraft (BGBl I, S.3140). Mit dieser Gesetzesänderung wurde § 1 AEntG dahingehend ergänzt, dass auch Briefdienstleistungsunternehmen unter das AEntG fallen, falls der Betrieb überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert.

Am Tage des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den von der Post AG (bzw. dem von ihr dominierten „Arbeitgeberverband Postdienste e.V.“) mit der ver.di ausgehandelten, „nachgebesserten“ Mindestlohn-Tarifvertrag vom 29.11.2007 für branchenweit verbindlich, und zwar mit der „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen“ (Bundesanzeiger vom 29.12.2007, Ausgabe 242, S.8410).

In der zuvor geführten Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit einer möglichen Allgemeinverbindlicherklärung des von der Post AG und der ver.di ausgehandelten Postmindestlohntarifvertrags ging es vor allem um die Frage, ob dieser Tarifvertrag mindestens 50 Prozent der in der Briefdienstleistungsbranche tätigen Arbeitnehmer erfasst oder nicht (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 07/61 und 07/88). Dieses Quorum ist Voraussetzung einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG).

Obwohl das Problem des Quorums, glaubt man den einmütigen Stellungnahmen von SPD und CDU vom Dezember 2007, durch den „nachgebesserten“ Mindestlohn-Tarifvertrag vom 29.11.2007 als gelöst anzusehen ist, hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ende Dezember doch dazu entschlossen, die Postmindestlohnverordnung vom 28.12.2007 vorsichtshalber nicht auf der Grundlage des § 5 TVG zu erlassen, sondern auf einer anderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nämlich auf Basis von § 1 Abs.3a AEntG.

Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu, die Rechtsnormen eines Tarifvertrags im fachlichen Geltungsbereich der in § 1 Abs.1 AEntG genannten Branchen (derzeit Bau, Reinigungshandwerk und Briefdienstleistungen) durch Rechtsverordnung auf die gesamte Branche zu übertragen.

Anders als § 5 TVG hat diese Vorschrift den - verfassungsrechtlich zweifelhaften - Charme, dass eine solche Rechtsverordnung bereits dann zulässig ist, wenn lediglich ein „Antrag“ auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt ist, d.h. auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlicherklärung bzw. auf ein § 5 TVG entsprechendes Quorum kommt es dabei nicht an.

Der Haken bei der Sache ist allerdings die Rechtsfolge: Eine Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 1 Abs.3a AEntG kann nur bestimmen, dass die Rechtsnormen des in Bezug genommenen Tarifvertrags auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden „und nicht tarifgebundenen“ Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.

Während eine Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG daher, wie der Name schon sagt, zur allgemeinen, d.h. branchenweiten Verbindlichkeit des Tarifvertrags führt, hat die Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs.3a AEntG eine personell eingeschränkte rechtliche Wirkung, da sie sich nur auf die Arbeitsverhältnisse der Außenseiter, d.h. der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt. Sieht man sich vor diesem Hintergrund die Postmindestlohnverordnung vom 28.12.2007 genauer an, stellt man fest, dass es hier in § 1 heißt, der von der ver.di und der Post AG bzw. deren Arbeitgeberverband ausgehandelte Mindestlohntarifvertrag vom 29.11.2007 bzw. die in ihm enthaltenen Rechtsnormen sollten „auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung“ finden, die unter seinen Geltungsbereich fielen.

Anders gesagt: Auch solche Arbeitsverhältnisse, die bereits durch einen anderen als den Post-Tarifvertrag vom 29.11.2007 reguliert werden, sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers unter die Rechtsverordnung und damit unter die Rechtsnormen des Post-Tarifvertrag vom 29.11.2007 fallen.

Damit stellt sich die Frage, ob die Postmindestlohnverordnung vom 28.12.2007 noch von der in ihr erwähnten gesetzlichen Grundlage (§ 1 Abs.3a AEntG) gedeckt ist.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde?

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt hatten Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe und der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. (BdKEP), ein Arbeitgeberverband, in dem Wettbewerber der Deutschen Post AG organisiert sind.

Die Klage richtete sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Postmindestlohnverordnung vom 28.12.2007. Die meisten Post-Konkurrenten zahlen nach eigenen Angaben Löhne, die unter von der ver.di mit der Post AG ausgehandelten Mindestlöhnen liegen.

Anders als der Mindestlohn-Tarifvertrag vom 29.11.2007, der für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 EUR (West) bzw. von 9,00 EUR (Ost) vorsieht, schreiben verschiedene Tarifverträge, die der BdKEP und eine weitere Arbeitgebervereinigung von Postkonkurrenten mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) abgeschlossen haben, einen Mindestlohn von lediglich 7,50 EUR (West) bzw. von 6,50 EUR (Ost) vor.

Die GNBZ organisiert bei den Wettbewerbern der Post beschäftigte Arbeitnehmer und hat dort nach eigenen Angaben ungefähr 1.300 Mitglieder.

Wie hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Postmindestlohnverordnung vom 28.12.2007 rechtswidrig ist, da sie den Mindestlohn gemäß dem von der ver.di und der Post AG vereinbarten Tarifvertrag vom 29.11.2007 auf die gesamte Branche der Briefdienstleistungen erstreckt, d.h. solche Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezieht, deren Arbeitsverhältnisse bereits unter einen anderen Tarifvertrag fallen.

Damit behandelt die Postmindestlohnverordnung Tarifverträge bei den Postkonkurrenten im Ergebnis für unbeachtlich.

Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. mit § 1 Abs.3a AEntG unvereinbar und daher rechtswidrig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat demzufolge seine gesetzliche Ermächtigung überschritten, die nur Verordnungen erlaubt, die an gar keinen Tarifvertrag gebundene Arbeitsvertragsparteien betreffen.

Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob die Klage von PIN und TNT auch wegen Verletzung ihres Grundrechts aus Art.12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) begründet sein könnte, weil eine Vielzahl von Wettbewerbern der Deutschen Post AG in ihrer Existenz bedroht wäre, wofür das Gericht „aufgrund des derzeit bekannten Sachverhalts Anhaltspunkte“ sah. Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Gewerkschaft ver.di kritisierte die Entscheidung als unverständlich und argumentierte, die vom Verwaltungsgericht als Gewerkschaft behandelte GNBZ sei gar keine Gewerkschaft im (tarif-)rechtlichen Sinne, sondern eine vom Wohlwollen der Arbeitgeberseite, d.h. der Postkonkurrenten abhängige „Pseudogewerkschaft“.

Sollte diese Auffassung richtig sein, wären auch die von der Klägerseite angeführten Tarifverträge nicht als Tarifverträge im Rechtssinne, sondern als „Pseudotarifverträge“ anzusehen.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012

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