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Arbeitsrecht aktuell: 09/147 Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig. |
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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2009, 9 TaBV 105/08
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?
18.08.2009. Seit Ende 2007 ist der Vorschlag Kurt Becks, einen einheitlichen Mindestlohn in Deutschland einzuführen, politisch vom Tisch. Seitdem wird unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an branchenbezogenen Mindestlöhnen gearbeitet, indem man nach und nach immer weitere Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) aufnimmt.
Politisch am heftigsten umstritten war die „Branche“ der Briefdienstleistungen. Sie wurde Ende 2007 in das AEntG aufgenommen. Das AEntG in der Ende 2007 geltenden Fassung gab dem BMAS das Recht, durch Rechtsverordnung zu festzulegen, dass ein Tarifvertrag auf alle Arbeitnehmer Anwendung findet, die (erstens) unter seinen Geltungsbereich fallen und die (zweitens) nicht tarifgebunden sind (Erstreckungserklärung).
Damit unterscheidet sich eine Erstreckungserklärung von der Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Wie der Name „Allgemeinverbindlicherklärung“ bereits sagt, gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag unterschiedslos für alle Arbeitsverhältnisse, die in seinen fachlichen Geltungsbereich fallen, d.h. er seine Anwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitsverhältnisse durch einen anderen (schlechteren) als den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag reguliert werden.
Mehr oder weniger zeitgleich mit der Hineinnahme der Briefdienstleistungen in das AEntG vereinbarten die Gewerkschaft ver.di und die Deutsche Post AG einen Tarifvertrag, der einen Mindestbruttolohn von 9,80 Euro vorsieht. Diesen Tarifvertrag erklärte das BMAS umgehend im Rahmen des damaligen AEntG für erstreckbar, erhielt dabei aber auf Betreiben der Wettbewerber der Deutschen Post AG vom Verwaltungsgericht Berlin einen Dämpfer (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 08/031 Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt).
Um ihren juristischen Abwehrkampf gegen die Postmindestlohnverordnung tarifvertraglich zu unterfüttern und um damit den von einem Mindestlohn von 9,80 EUR ausgehenden wirtschaftlichen Druck zu umgehen, suchten die Wettbewerber der Deutschen Post AG flugs nach einem Tarifpartner, um mit diesem einen eigenen Tarifvertrag abzuschließen und damit die Folgen der Erstreckungserklärung vom Dezember 2007 abzuwehren. Dieser Tarifpartner war die neu gegründete Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ).
Es ist allerdings sehr fraglich, ob die von der GNBZ abgeschlossenen Tarifverträge überhaupt als solche anzusehen und damit wirksam sind. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass die GNBZ eine Gewerkschaft im Sinne des TVG und damit tariffähig ist. Aufgrund ihrer großen Nähe zum Arbeitgeberlager bestanden daran immer schon erhebliche Zweifel.
Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu dieser Frage Stellung genommen (Beschluss vom 20.05.2009, 9 TaBV 105/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln zugrunde?
Die GNBZ wurde Anfang Oktober 2007 gegründet und hat eigenen Angaben zufolge ungefähr 1.300 Mitglieder. Für eine Gewerkschaft ungewöhnlich ist der Umstand, dass viele ihrer Vorstandsmitglieder in geschäftsleitenden Positionen für private Postunternehmen arbeiten. Über die Organisation der GNBZ ist wenig bis nichts bekannt. Offenbar gibt es - trotz des Anspruchs bundesweiter Zuständigkeit - überhaupt nur in einer Stadt ein Büro.
Laut Satzung der GNBZ gehört zu ihren „wesentlichen“ Zielen nicht nur die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen, sondern auch die „Mitwirkung am Wohl der privaten Brief- und Zeitungszustellunternehmen“. Im Oktober 2007 begannen einige private Postunternehmen, d.h. die Arbeitgeberseite, für die GNBZ Mitglieder anzuwerben.
Schon im Dezember 2007 schloss die damals gerade mal zwei Monate alte Vereinigung zwei Tarifverträge ab. Der in diesen vereinbarte Mindestlohn liegt 2,30 Euro unter dem Mindestlohn, der in dem von ver.di mit der Deutschen Post AG abgeschlossenen und im Dezember 2007 vom BMAS für erstreckbar erklärten Tarifvertrag festgelegt ist. Im März 2008 kam im Rahmen eines Insolvenzverfahrens heraus, dass die GNBZ über einen offenbar der Verschleierung dienenden Umweg einen sechsstelligen Betrag von einem Arbeitgeber erhalten hatte.
Vor diesem Hintergrund leiteten die Gewerkschaft ver.di, der DGB und das BMAS beim Arbeitsgericht Köln ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Feststellung ein, dass die GNBZ nicht tariffähig ist und auch bei Abschluss der Tarifverträge nicht tariffähig war. Das Arbeitsgericht entsprach diesen Anträgen im Oktober 2008 (Beschluss vom 30.10.2008, 14 BV 324/08). Die GNBZ legte dagegen Beschwerde zum LAG Köln ein.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?
Das LAG Köln bestätigte die Meinung des Arbeitsgericht, d.h. es entschied auch gegen die GNBZ (Beschluss vom 20.05.2009, 9 TaBV 105/08). Auch in seiner Begründung folgt das LAG im wesentlichen dem Arbeitsgericht Köln.
Zunächst verweist das LAG auf die Satzung, die nach seiner Ansicht zeigt, dass die GNBZ nicht nur die Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt.
Außerdem ist die GNBZ nicht von ihrem sozial- bzw. tarifpolitischen Gegenspieler, den Postdienstleistungsunternehmen, unabhängig, d.h. sie ist nicht „gegnerfrei“: Das folgt nach Ansicht des LAG Köln aus den personellen Verflechtungen mit den Postdienstleistungsunternehmen sowie aus der „freundlichen Hilfestellung“ dieser Unternehmen in Form von finanziellen Zuwendungen und tatkräftiger Unterstützung bei der Mitgliederwerbung.
Weiterhin fehlt es der GNBZ, so das LAG, an "sozialer Mächtigkeit", d.h. der Fähigkeit, Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Dabei stützt sich das Gericht auf die geringe Zahl von Organisationsmitgliedern, auf das Zustandekommen der von der GNBZ abgeschlossenen Tarifverträge und deren im Vergleich zum ver.di-Tarifvertrag dürftigen Inhalt.
Schließlich ist das LAG auch der Ansicht, dass eine ausreichend leistungsfähige Organisation nicht vorhanden sei.
Der Beschluss des LAG Köln ist für die GNBZ bzw. die hinter ihr stehenden privaten Postdienstleistungsunternehmen fatal. Denn wenn eine nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung einen Tarifvertrag abschließt, hat dieser keinerlei Rechtswirkungen. Die GNBZ wird den Rechtsstreit zwar vermutlich weiter fortführen, d.h. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht einlegen, doch sind die Erfolgsaussichten gering.
Arbeitnehmer, die bei den Konkurrenten der Deutschen Post AG tätig sind, können daher davon ausgehen, dass für sie jedenfalls nicht der Mindestlohn der GNBZ-Tarifverträge gilt. Das heißt allerdings nicht ohne weiteres, dass sie sich auf den Mindestlohn des von ver.di ausgehandelten Tarifs berufen können, denn nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.12.2008 (1 B 13.08) ist die Erstreckungserklärung des BMAS vom 28.12.2007 rechtswidrig. Diese Streitfrage ist derzeit immer noch nicht geklärt. Die Revision ist derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Angesichts der unklaren Rechtslage ist den bei privaten Postdienstleistungsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu raten, ihre Lohnansprüche auf der Grundlage des ver.di-Tarifvertrags vorsorglich schriftlich geltend zu machen, um das Eingreifen von Ausschlussfristen zu verhindern.
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Letzte Überarbeitung: 29. März 2010
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Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Personenbedingte Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Arbeitnehmerüberlassung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
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Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
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Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
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Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
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Abfindung:
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