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Arbeitsrecht aktuell: 10/028 Kein Mindestlohn für Konkurrenten der Post
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Verordnung zum Postmindestlohn rechtswidrig
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 19.09
10.02.2010. Im Jahr 2007 wurde per Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Mindestlohn für die gesamte Branche der Postzustelldienste eingeführt. Die davon betroffenen Konkurrenten der Deutschen Post AG, die jetzt weit höhere Löhne als zuvor zahlen sollten und darin ihr wirtschaftliches Aus sahen, bezweifelten die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnverordnung und zogen vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nunmehr hat ihnen das Bundesverwaltungsgericht recht gegeben. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 19.09
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Eines der wichtigsten Projekte der letzten, von der SPD geführten Bundesregierung war die Einführung eines bundesweiten Mindestlohns. Zu diesem Zweck wurde das - dafür wenig geeignete –Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) im Jahre 2009 in einigen Punkten geändert (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/090: Der Berg kreißt und gebiert eine Maus).
Sowohl auf der Grundlage der alten als auch auf Basis der reformierten Gesetzesfassung konnte bzw. kann ein branchenbezogener Mindestlohn eingeführt werden, wenn im wesentlichen drei Hürden genommen werden:
Erstens muss die betreffende Branche in das AEntG aufgenommen werden. Deren Anzahl ist im Laufe der letzten Jahre größer geworden; derzeit sind es acht.
Zweitens muss ein „ganz normaler“, d.h. zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband einer Branche geschlossener Tarifvertrag existieren, der einen Branchenmindestlohn festlegt.
Drittens muss der Anwendungsbereich eines solchen für den Staat hinzunehmenden Mindestlohntarifvertrags im Ergebnis eines komplizierten Verfahrens durch Verordnung erweitert werden. Die Ende 2007 noch geltende, mittlerweile geänderte Fassung des Gesetzes sah hier vor, dass die Anwendbarkeit des Mindestlohntarifvertrags durch Rechtsverordnung auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und „nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ erweitert werden konnte (sog Erstreckungsverordnung).
Zuständig für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung war auf der Grundlage der Ende 2007 geltenden Gesetzesfassung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das zuvor den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen hatte.
Nachdem im Jahr 2007 einige noch bestehende Sonderrechte der Deutschen Post AG abgeschafft wurden und die Post daher zunehmend Konkurrenz von Briefunternehmen bekam, die ihren Beschäftigten geringere Löhne zahlten, wurden die „Briefdienstleistungen“ 2007 als Mindestlohnkandidat in das AEntG aufgenommen.
Flugs gründete sich die „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ (GNBZ) und schloss mit dem Arbeitgeberverband, der die Postkonkurrenten vereinigte, „Tarifverträge“, die Bruttolöhne von 6,50 EUR bis 9,80 EUR vorsahen. Der GNBZ wurde daraufhin (nicht ohne Grund) nachgesagt, sie sei in Wirklichkeit unterstützend auf Arbeitgeberseite tätig und deshalb gar keine gegnerfreie und tariffähige Gewerkschaft. Der darüber geführte Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen (wir berichteten über den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2009, 9 TaBV 105/08 in: Arbeitsrecht aktuell 09/147: „Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste ist nicht tariffähig“). Derzeit streitet man vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 1 ABR 101/09).
Gleichzeitig mit der Aufnahme der Briefdienstleistungen in das AEntG schlossen die Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dem die Deutsche Post AG angehört, einen Mindestlohntarifvertrag. Die in ihm enthaltenen Mindestlöhne sind erheblich höher als die in den „Tarifverträgen“ der GNBZ vorgesehenen Löhne.
Der von ver.di mit der Post vereinbarte Mindestlohnvertrag wurde sodann durch Rechtsverordnung nach dem AEntG auf sämtliche Postdienstleister erstreckt, d.h. der dort vereinbarte Mindestlohn sollte jetzt für die gesamte Branche gelten.
Aus verschiedenen Gründen wurde die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen, vom 29.12.2007 (Bundesanzeiger Ausgabe 242, S.8410) angezweifelt. Angesichts von § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG (alte Fassung) wurde vor allem eingewandt, dass eine Erstreckung des ver.di-Tarifvertrags nicht auf Arbeitsverhältnisse angeordnet werden durfte, die schon tarifvertraglich (durch Tarifverträge mit der GNBZ) reguliert waren.
Während sich ein Teil dieses Streits in Gestalt von Mindestlohnklagen einzelner bei privaten Postkonkurrenten beschäftigter Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten abspielt, beschäftigt ein anderer Teil des Streits die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Der Arbeitgeberverband der privaten Postkonkurrenten zog nämlich vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel einer gerichtlichen Klarstellung, dass die Postmindestlohnverordnung rechtmäßig sei. Mittlerweile ist dieser Verwaltungsrechtsstreits in allen drei Instanzen entschieden: Vor kurzem nämlich hat darüber das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28.01.2010 (8 C 19.09) entschieden, das bisher nur in Form einer Pressemitteilung (Nr. 5/2010) bekannt ist.
Kläger in dem vorliegenden Verfahren waren einige der „neuen“ Postzustellunternehmen, für die (eigentlich) die Tarifverträge der GNBZ galten, und zwar Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe, und der Arbeitgeberverband „Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V.“ (BdKEP), in dem „neue“ Postzustellunternehmen organisiert sind.
Sie beantragten vor dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass die „Postmindestlohnverordnung“ rechtwidrig ist und bemängelten, dass es bei Erlass der Verordnung zu Verfahrensfehlern gekommen sei, der Mindestlohn nur auf gar nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt werden dürfe und sie der Mindestlohn zudem wirtschaftlich ruiniere, da sie ganz andere Ausgangsbedingungen als die Deutsche Post AG hätten.
Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 07.03.2008, 4 A 439.07) gab den Klägern recht und stellte fest, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist (Wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/031: „Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt“).
Dem folgte das daraufhin von den Beklagten angerufene Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2008, 1 B 13.08) nur teilweise.
Es hielt die Klage der Arbeitgeber (nicht jedoch die des Arbeitgeberverbandes) für unzulässig. Hintergrund ist eine komplizierte prozessrechtliche Regelung. Gesetze und Verordnungen können nämlich nicht auf Antrag der „Allgemeinheit“ gerichtlich überprüft werden. Allenfalls direkt Betroffene können eine gerichtliche Überprüfung verlangen, wobei auch sie in erster Linie abwarten müssen, bis sie aufgrund einer Umsetzung bzw. Anwendung der streitigen Regelung betroffen sind.
Allerdings konnte der Arbeitgeberverband gegen den Eingriff in seine Freiheit, mit (anderen) Gewerkschaften Tarifverträge zu schließen, nicht anders als mit der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgehen. Die mit ihm klagenden Arbeitgeber hätten aber nach Ansicht des OVG die Möglichkeit gehabt, vor den Arbeitsgerichten gegen ihre Beschäftigten darauf zu klagen, dass sie den Postmindestlohn nicht zahlen müssen.
In der Sache selbst war jedoch auch das OVG der Ansicht, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist. Dafür führt es einerseits Verfahrensmängel bei Erlass der Postmindestlohnverordnung an. Zwar hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geplante Verordnung samt Tarifvertrag bekannt gegeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, dann aber die Regelungen zur Reichweite des Tarifvertrags nachträglich geändert, ohne allen Betroffenen erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Betroffenen müssen sich aber zu dem konkreten Tarifvertrag äußern können, meinte das OVG.
Außerdem versteht auch das OVG § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG (alte Fassung) so, dass die Erstreckung von tariflichen Mindestlöhnen nur auf gar nicht tarifgebundene Arbeitgeber möglich und die Postmindestlohnverordnung damit zu weitreichend sei. Eine voraussetzungslose Erstreckung auf tarifliche gebundene Arbeitgeber hält das OVG zudem angesichts der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbrieften Koalitionsfreiheit für bedenklich.
Nunmehr hatte das BVerwG über die von der Regierung eingelegte Revision zu entscheiden.
Das BVerwG gab den Klägern in vollem Umfang recht. Es hielt die Klagen für zulässig und kam wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage auch der Arbeitgeber scheint das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der ersten Instanz gefolgt zu sein. Die hatte argumentiert, auch die Arbeitgeber seien von der Postmindestlohnverordnung unmittelbar betroffen, weil schon durch die bloße Geltung der Verordnung „ihr“ Tarifvertrag verdrängt würde und sie verpflichtet seien, den in der Verordnung festgesetzten Mindestlohn an die Beschäftigten zu zahlen.
Die Postmindestlohnverordnung hält das Bundesverwaltungsgericht, wie schon das VG und das OVG, jedenfalls deshalb für rechtswidrig, weil den Betroffenen nicht in der vorgeschriebenen Form die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.
Ob das Bundesverwaltungsgericht auch der übrigen Argumentation der unteren Instanzen gefolgt ist, lässt sich aus der Pressemitteilung derzeit nicht ersehen. Ob von der Verordnung auch anderweitig tarifgebundene Arbeitgeber erfasst werden können, ist aber für die Zukunft deshalb nicht mehr von Interesse, weil das AEntG mittlerweile geändert wurde und die Verordnung jetzt „auf alle unter [den] Geltungsbereich [des Tarifvertrags] fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung findet.“ (§ 7 Abs. 1 AEntG).
Fazit: Arbeitnehmer der „neuen“ Postzustelldienste können den in der Verordnung vom 28.12.2007 festgelegten Mindestlohn nicht verlangen. Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit trotz des über drei Instanzen zugunsten der Postunternehmen ausgegangenen Verwaltungsgerichtsverfahrens die Mindestlohnverordnung für rechtens ansieht, ist kaum anzunehmen.
Letztlich ist das Scheitern der Postmindestlohnverordnung darauf zurückzuführen, dass die Führung des BMAS nicht in der Lage war, die formalen juristischen Voraussetzungen für den Erlass einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsverordnung einzuhalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 19.09
- Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen, vom 29.12.2007 (Bundesanzeiger Ausgabe 242, S.8410)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 19.09, Pressemitteilung Nr. 5/2010
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, 1 B 13.08
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2008, 4 A 439.07
- Arbeitsrecht aktuell: 10/079 Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) gibt sich geschlagen
- Arbeitsrecht aktuell 08/031: „Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt"
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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