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Arbeitsrecht aktuell: 10/028 Kein Mindestlohn für Konkurrenten der Post




Verordnung zum Postmindestlohn rechtswidrig

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 19.09

10.02.2010. Im Jahr 2007 wurde per Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Mindestlohn für die gesamte Branche der Postzustelldienste eingeführt. Die davon betroffenen Konkurrenten der Deutschen Post AG, die jetzt weit höhere Löhne als zuvor zahlen sollten und darin ihr wirtschaftliches Aus sahen, bezweifelten die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnverordnung und zogen vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nunmehr hat ihnen das Bundesverwaltungsgericht recht gegeben. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 8 C 19.09

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Mindestlohn und Konkurrenten der Post

Eines der wichtigsten Projekte der letzten, von der SPD geführten Bundesregierung war die Einführung eines bundesweiten Mindestlohns. Zu diesem Zweck wurde das - dafür wenig geeignete –Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) im Jahre 2009 in einigen Punkten geändert (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/090: Der Berg kreißt und gebiert eine Maus).

Sowohl auf der Grundlage der alten als auch auf Basis der reformierten Gesetzesfassung konnte bzw. kann ein branchenbezogener Mindestlohn eingeführt werden, wenn im wesentlichen drei Hürden genommen werden:

Erstens muss die betreffende Branche in das AEntG aufgenommen werden. Deren Anzahl ist im Laufe der letzten Jahre größer geworden; derzeit sind es acht.

Zweitens muss ein „ganz normaler“, d.h. zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband einer Branche geschlossener Tarifvertrag existieren, der einen Branchenmindestlohn festlegt.

Drittens muss der Anwendungsbereich eines solchen für den Staat hinzunehmenden Mindestlohntarifvertrags im Ergebnis eines komplizierten Verfahrens durch Verordnung erweitert werden. Die Ende 2007 noch geltende, mittlerweile geänderte Fassung des Gesetzes sah hier vor, dass die Anwendbarkeit des Mindestlohntarifvertrags durch Rechtsverordnung auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und „nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ erweitert werden konnte (sog Erstreckungsverordnung).

Zuständig für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung war auf der Grundlage der Ende 2007 geltenden Gesetzesfassung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das zuvor den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen hatte.

Nachdem im Jahr 2007 einige noch bestehende Sonderrechte der Deutschen Post AG abgeschafft wurden und die Post daher zunehmend Konkurrenz von Briefunternehmen bekam, die ihren Beschäftigten geringere Löhne zahlten, wurden die „Briefdienstleistungen“ 2007 als Mindestlohnkandidat in das AEntG aufgenommen.

Flugs gründete sich die „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ (GNBZ) und schloss mit dem Arbeitgeberverband, der die Postkonkurrenten vereinigte, „Tarifverträge“, die Bruttolöhne von 6,50 EUR bis 9,80 EUR vorsahen. Der GNBZ wurde daraufhin (nicht ohne Grund) nachgesagt, sie sei in Wirklichkeit unterstützend auf Arbeitgeberseite tätig und deshalb gar keine gegnerfreie und tariffähige Gewerkschaft. Der darüber geführte Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen (wir berichteten über den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2009, 9 TaBV 105/08 in: Arbeitsrecht aktuell 09/147: „Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste ist nicht tariffähig“). Derzeit streitet man vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 1 ABR 101/09).

Gleichzeitig mit der Aufnahme der Briefdienstleistungen in das AEntG schlossen die Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dem die Deutsche Post AG angehört, einen Mindestlohntarifvertrag. Die in ihm enthaltenen Mindestlöhne sind erheblich höher als die in den „Tarifverträgen“ der GNBZ vorgesehenen Löhne.

Der von ver.di mit der Post vereinbarte Mindestlohnvertrag wurde sodann durch Rechtsverordnung nach dem AEntG auf sämtliche Postdienstleister erstreckt, d.h. der dort vereinbarte Mindestlohn sollte jetzt für die gesamte Branche gelten.

Aus verschiedenen Gründen wurde die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen, vom 29.12.2007 (Bundesanzeiger Ausgabe 242, S.8410) angezweifelt. Angesichts von § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG (alte Fassung) wurde vor allem eingewandt, dass eine Erstreckung des ver.di-Tarifvertrags nicht auf Arbeitsverhältnisse angeordnet werden durfte, die schon tarifvertraglich (durch Tarifverträge mit der GNBZ) reguliert waren.

Während sich ein Teil dieses Streits in Gestalt von Mindestlohnklagen einzelner bei privaten Postkonkurrenten beschäftigter Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten abspielt, beschäftigt ein anderer Teil des Streits die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Der Arbeitgeberverband der privaten Postkonkurrenten zog nämlich vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel einer gerichtlichen Klarstellung, dass die Postmindestlohnverordnung rechtmäßig sei. Mittlerweile ist dieser Verwaltungsrechtsstreits in allen drei Instanzen entschieden: Vor kurzem nämlich hat darüber das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28.01.2010 (8 C 19.09) entschieden, das bisher nur in Form einer Pressemitteilung (Nr. 5/2010) bekannt ist.

Der Fall des Bundesverwaltungsgerichts: Konkurrenten der Post klagen gegen Postmindestlohnverordnung

Kläger in dem vorliegenden Verfahren waren einige der „neuen“ Postzustellunternehmen, für die (eigentlich) die Tarifverträge der GNBZ galten, und zwar Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe, und der Arbeitgeberverband „Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V.“ (BdKEP), in dem „neue“ Postzustellunternehmen organisiert sind.

Sie beantragten vor dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass die „Postmindestlohnverordnung“ rechtwidrig ist und bemängelten, dass es bei Erlass der Verordnung zu Verfahrensfehlern gekommen sei, der Mindestlohn nur auf gar nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt werden dürfe und sie der Mindestlohn zudem wirtschaftlich ruiniere, da sie ganz andere Ausgangsbedingungen als die Deutsche Post AG hätten.

Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 07.03.2008, 4 A 439.07) gab den Klägern recht und stellte fest, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist (Wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/031: „Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt“).

Dem folgte das daraufhin von den Beklagten angerufene Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2008, 1 B 13.08) nur teilweise.

Es hielt die Klage der Arbeitgeber (nicht jedoch die des Arbeitgeberverbandes) für unzulässig. Hintergrund ist eine komplizierte prozessrechtliche Regelung. Gesetze und Verordnungen können nämlich nicht auf Antrag der „Allgemeinheit“ gerichtlich überprüft werden. Allenfalls direkt Betroffene können eine gerichtliche Überprüfung verlangen, wobei auch sie in erster Linie abwarten müssen, bis sie aufgrund einer Umsetzung bzw. Anwendung der streitigen Regelung betroffen sind.

Allerdings konnte der Arbeitgeberverband gegen den Eingriff in seine Freiheit, mit (anderen) Gewerkschaften Tarifverträge zu schließen, nicht anders als mit der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgehen. Die mit ihm klagenden Arbeitgeber hätten aber nach Ansicht des OVG die Möglichkeit gehabt, vor den Arbeitsgerichten gegen ihre Beschäftigten darauf zu klagen, dass sie den Postmindestlohn nicht zahlen müssen.

In der Sache selbst war jedoch auch das OVG der Ansicht, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist. Dafür führt es einerseits Verfahrensmängel bei Erlass der Postmindestlohnverordnung an. Zwar hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geplante Verordnung samt Tarifvertrag bekannt gegeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, dann aber die Regelungen zur Reichweite des Tarifvertrags nachträglich geändert, ohne allen Betroffenen erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Betroffenen müssen sich aber zu dem konkreten Tarifvertrag äußern können, meinte das OVG.

Außerdem versteht auch das OVG § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG (alte Fassung) so, dass die Erstreckung von tariflichen Mindestlöhnen nur auf gar nicht tarifgebundene Arbeitgeber möglich und die Postmindestlohnverordnung damit zu weitreichend sei. Eine voraussetzungslose Erstreckung auf tarifliche gebundene Arbeitgeber hält das OVG zudem angesichts der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbrieften Koalitionsfreiheit für bedenklich.

Nunmehr hatte das BVerwG über die von der Regierung eingelegte Revision zu entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht: Postmindestlohnverordnung ist rechtswidrig

Das BVerwG gab den Klägern in vollem Umfang recht. Es hielt die Klagen für zulässig und kam wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass die Postmindestlohnverordnung rechtswidrig ist.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage auch der Arbeitgeber scheint das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der ersten Instanz gefolgt zu sein. Die hatte argumentiert, auch die Arbeitgeber seien von der Postmindestlohnverordnung unmittelbar betroffen, weil schon durch die bloße Geltung der Verordnung „ihr“ Tarifvertrag verdrängt würde und sie verpflichtet seien, den in der Verordnung festgesetzten Mindestlohn an die Beschäftigten zu zahlen.

Die Postmindestlohnverordnung hält das Bundesverwaltungsgericht, wie schon das VG und das OVG, jedenfalls deshalb für rechtswidrig, weil den Betroffenen nicht in der vorgeschriebenen Form die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.

Ob das Bundesverwaltungsgericht auch der übrigen Argumentation der unteren Instanzen gefolgt ist, lässt sich aus der Pressemitteilung derzeit nicht ersehen. Ob von der Verordnung auch anderweitig tarifgebundene Arbeitgeber erfasst werden können, ist aber für die Zukunft deshalb nicht mehr von Interesse, weil das AEntG mittlerweile geändert wurde und die Verordnung jetzt „auf alle unter [den] Geltungsbereich [des Tarifvertrags] fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung findet.“ (§ 7 Abs. 1 AEntG).

Fazit: Arbeitnehmer der „neuen“ Postzustelldienste können den in der Verordnung vom 28.12.2007 festgelegten Mindestlohn nicht verlangen. Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit trotz des über drei Instanzen zugunsten der Postunternehmen ausgegangenen Verwaltungsgerichtsverfahrens die Mindestlohnverordnung für rechtens ansieht, ist kaum anzunehmen.

Letztlich ist das Scheitern der Postmindestlohnverordnung darauf zurückzuführen, dass die Führung des BMAS nicht in der Lage war, die formalen juristischen Voraussetzungen für den Erlass einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsverordnung einzuhalten.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011

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