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Arbeitsrecht aktuell: 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen
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Bundestag verabschiedet Reform des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf und Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
10.02.2009. Arbeitsentgelte, d.h. Löhne und Gehälter, sind normalerweise im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag rechtsverbindlich festgelegt. In den letzten Jahren wird darüber hinaus, gleichsam als ergänzender dritter Weg der Lohnfindung, eine gesetzliche Regulierung von Arbeitsentgelten gefordert, nämlich ein staatlich festgelegter Mindestlohn.
Die Befürworter von Mindestlöhnen haben seit längerem politische Mehrheiten hinter sich. In der Tat finden Tarifverträge in einigen Branchen, die von kleinen Betrieben und einem dementsprechend geringen Organisationsgrad der Arbeitgeberverbände geprägt sind, weitgehend keine Anwendung, und zwar auch nicht durch arbeitsvertragliche Verweisungen.
Die dadurch bedingten Niedriglöhne, beispielsweise im Bewachungsgewerbe oder im Friseurhandwerk, können auch durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nicht zurückgedrängt werden. Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist nämlich gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG), dass mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag gelten würde, bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Darüber hinaus besteht seit Jahren das Problem, dass Dienstleistungsanbieter aus dem europäischen Ausland aufgrund der in der Europäischen Union (EU) bestehenden Dienstleistungsfreiheit ihre Dienste in Deutschland anbieten können, wobei sie ausländische Arbeitskräfte aus ihren Heimatländern einsetzen und dadurch billiger sind als deutsche Unternehmen.
Nach den am 16.07.2008 vorgestellten Plänen der Bundesregierung sollen Mindestlöhne daher künftig mit zwei bereits länger bestehenden Gesetzen realisiert werden, nämlich mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG). Der Regierungsentwurf vom 16.07.2008 sah insoweit eine - eher geringfügige - Überarbeitung bzw. Reform dieser beiden Gesetze vor (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/090 Der Berg kreißt und gebiert eine Maus.).
Diese beiden Gesetzentwürfe vom 16.07.2008, d.h. der Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des MiArbG und der Entwurf eines reformierten AEntG, hat der Bundestag am 22.01.2009 angenommen.
Das AEntG bewirkt in seiner bisherigen wie in seiner Reformfassung hauptsächlich, dass allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge über Mindestlöhne auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem ausländischen Arbeitgeber und seinen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung finden, falls die Branche, für die der allgemeinverbindliche Tarifvertrag gilt, im AEntG genannt ist (§ 1 Abs.1 Satz 1 AEntG). Während der AEntG-Reformentwurf vom Sommer 2008 hier noch keine Erweiterungen gegenüber den bislang schon im AEntG genannten Branchen (Bau, Reinigung, Briefdienstleistungen) vorsah, hat der Bundestag nunmehr am 22.01.2009 beschlossen, folgende Branchen hinzuzunehmen (§ 4 AEntG - Reformfassung):
- Sicherheitsdienstleistungen,
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat sich insoweit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.01.2009 angeschlossen.
Für diese und die bisher schon im Gesetz enthaltenen drei Branchen sieht § 7 AEntG (Reformfassung) die Befugnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, durch Rechtsverordnung ("Erstreckungsverordnung") zu bestimmen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitsvertragsparteien Anwendung finden, falls für diesen Tarifvertrag ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt worden ist. Die AEntG-Reform erweitert damit die Rechtsfolge einer Erstreckungsverordnung bzw. gleicht ihre Wirkungen denen einer Allgemeinverbindlicherklärung an, indem sie auch solche Arbeitsverhältnisse dem Tarifvertrag unterwirft, die bereits anderweitig tarifvertraglich reguliert sind.
Die Leiharbeit wurde hingegen nicht in das AEntG aufgenommen. Ob und wann es zur Aufnahme eines Mindestlohns für diese Branche im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kommen wird, ist derzeit noch offen.
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die derzeit vereinbarten Mindestlohntarifverträge, die Gegenstand einer Erstreckungserklärung nach dem AEntG sein können, sowie über die in ihnen enthaltenen Mindestlohnsätze.
Als neunte Branche wurde schließlich auch die Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege) in das AEntG aufgenommen, wobei für sie verfahrensrechtliche Sonderregelungen gelten, die in einem eigens dazu eingefügten Abschnitt 4 des AEntG (Reformfassung) enthalten sind. Im Wesentlichen geht es darum, für die Pflegebranche Mindestlöhne ohne vorherige Erstreckungserklärung gemäß (§ 7 AEntG - Reformfassung) festsetzen zu können. Das BMAS kann hierfür eine Kommission errichten, deren Mitglieder von in der Pflegebranche tätigen beteiligten Kreisen vorgeschlagen werden. Die Kommission kann Mindestbedingungen und -löhne vorschlagen, über die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anschließend durch Rechtsverordnung entscheidet.
Erwähnenswert ist angesichts der nunmehr beschlossenen Gesetzesfassung schließlich, dass sie - anders als der ursprüngliche Entwurf - in § 9 regelt, dass Mindestlohnansprüche Ausschlussfristen nur unterworfen sind, wenn diese in einem für erstreckbar oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag enthalten sind. Außerdem müssen sie mindestens sechs Monate betragen. Der Verfall von Mindestlohnansprüchen aufgrund von Ausschlussfristen ist dadurch stark eingegrenzt.
Wie bereits das geltende MiArbG aus dem Jahre 1952, so ermöglicht auch seine geringfügig reformierte und nunmehr vom Bundestag gebilligte Fassung eine staatliche Festsetzung von Mindestlöhnen. Im Unterschied zu einer Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) und einer Erstreckungserklärung nach § 7 AEntG (Reformfassung) ist dazu im Rahmen des MiArbG - in seiner geltenden wie in seiner reformierten Fassung - nicht erforderlich, dass ein (Mindestlohn-)Tarifvertrag mit einer Reichweite von 50 Prozent der Arbeitsverhältnisse einer Branche existiert. Das MiArbG soll vielmehr eine staatliche Mindestlohnfestsetzung gerade in den Branchen ermöglichen, in denen Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern nicht bestehen oder nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber umfassen.
Vergleicht man die nunmehr beschlossene MiArbG-Reform mit dem Gesetzentwurf vom 16.07.2008, so wurde vor allem bei Regelungen nachgebessert, die die Überwachung und Durchsetzung der Mindestlöhne betreffen. Nunmehr wurden die Befugnisse, die den Behörden nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zustehen, auf das MiArbG übertragen. So soll die Zollverwaltung für die Überwachung zuständig sein (§ 12). Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland werden Meldepflichten statuiert (§ 13), die Zusammenarbeit in- und ausländischer Behörden wird geregelt (§ 15). Verstoßen Arbeitgeber gegen das Gesetz, können sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 16) und es können Bußgelder von bis zu 500.000 EUR verhängt werden (§ 18).
Befürworter einer beherzten staatlichen Mindestlohnpolitik dürften angesichts der Gesetzesbeschlüsse vom 22.01.2009 wenig Freude empfinden.
Erstens ist weniger manchmal mehr. Ein einziger, deutschlandweit geltender gesetzlicher Mindestlohn von z.B. 7,50 EUR würde auf einen Schlag sämtliche Problem-Arbeitsverhältnisse erfassen. Demgegenüber ist die von der Bundesregierung befürwortete Branchenlösung lückenhaft: Warum kein Mindestlohn für Friseure, Verkäufer oder Bürogehilfen festgesetzt wird, ist sachlich nicht nachvollziehbar.
Zweitens sind die derzeitigen Lösungen überaus kompliziert. Das AEntG, das primär vor ausländischer Billiglohnkonkurrenz schützen soll, wird als ein Quasi-Mindestlohngesetz zweckentfremdet, obwohl seine Rechtswirkungen kaum anders sind als die einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages gemäß § 5 TVG. Es ist keine leichte Aufgabe, erst einmal herauszufinden, für welche Branche welcher Tarifvertrag für erstreckbar erklärt wurde und für welchen Arbeitnehmer demzufolge welcher Mindestlohn gilt. Daher besteht die Gefahr, dass die über das AEntG festgesetzten Mindestlöhne von vielen Arbeitnehmern schlicht ignoriert werden.
Drittens muss der schleppende Gang der Gesetzgebung als Beleg für einen in Wahrheit fehlenden Reformwillen bewertet werden. Angesichts der Windeseile, mit der aufgrund der Finanzkrise Mitte Oktober das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) verabschiedet wurde (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)), kann man die „Bemühungen“ von Regierung und Bundestag um eine Mindestlohngesetzgebung nur als bräsig bezeichnen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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